Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung

Entgeltfortzahlungsgesetz

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz sind alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. ( vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl., § 98, Rdnr. 94 ).

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen ( § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ).

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber aber auch berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.

Kann es nun trotz Vorliegen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu kommen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers in Frage stellen kann und damit z.B. eine Entgeltfortzahlung verweigern kann? Es stellt sich damit die Frage nach dem Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Grundsätzlich gilt im Streitfall, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeitsunfähigkeit beweispflichtig ist. Es ist in der Rechtsprechung u.a. des BAG anerkannt, dass der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zuzuerkennen ist, weil diese das gesetzlich vorgesehene Beweismittel sei, so dass der Beweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit der Bescheinigungsvorlage grundsätzlich erbracht sei ( vgl. Schaub. a.a.O., § 98, Rdnr. 109 ).

Nun ist der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht in „Stein gemeißelt“, kann also durchaus erschüttert werden.

Nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht zunächst einmal eine tatsächliche Vermutung für die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Diese hat aber nicht den Stellenwert einer gesetzlichen Vermutung im Sinne von § 292 ZPO, so dass der Arbeitgeber zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung nicht den Beweis des Gegenteils erbringen muss. Der Arbeitgeber muss also nicht positiv beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig war. Es genügt vielmehr, wenn der Arbeitgeber im Rechtsstreit tatsächliche Umstände darlegt und beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben ( vgl. Schaub, a.a.O., § 98, Rndr. 110 ). Dann ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, durch andere Beweismittel, wie z.B. Zeugnis des Arztes nach dessen Befreiung von der Schweigepflicht, oder andere Zeugen, diese Zweifel aus der Welt zu räumen.

Zu dem dargestellten Problembereich gibt es ein aktuelles Urteil des BAG vom 08.09.2021 ( 5 AZR 149/21 ).

Die Klägerin ( hier die Arbeitnehmerin ) war seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte zugleich der Beklagten eine ebenfalls auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete AU-Bescheinigung – gültig bis 22. Februar 2019 – vor.

Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese sich genau auf die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses beziehe.

Die Klägerin machte dagegen geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe unmittelbar vor einem Burn-Out gestanden. Mit dieser Argumentation hatte die Klägerin zunächst Erfolg, da das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ihrer Klage auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 stattgab (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.10.2020 – 10 Sa 619/19).

Die Angelegenheit gelangte zum Bundesarbeitsgericht, welches die Klage auf Entgeltfortzahlung abwies und der Arbeitgeberin/Beklagen Recht gab.

Die Klägerin habe für die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit zunächst eine AU-Bescheinigung vorgelegt und habe damit das gesetzlich vorgesehene Beweismittel verwendet. Dessen Beweiswert könne der Arbeitgeber aber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben.

Gelinge dies dem Arbeitgeber, müsse der Arbeitnehmer nachfolgend substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Ein solcher Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.

Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert, indem sie auf die zeitliche Übereinstimmung zwischen der Kündigung vom 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019 und den gleichen Zeitraum der AU-Bescheinigung hingewiesen habe. Diese zeitliche Überschneidung begründe einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.

Die Klägerin sei im Prozess ihrer Darlegungslast und Beweislast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach einem Hinweis des Senats – dann aber nicht hinreichend konkret nachgekommen, so dass die Klage daher abzuweisen sei