Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht
Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht

Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht

Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht

Der Vereinsvorstand ist ein zwingend vorgeschriebenes Organ eines eingetragenen Vereins. Die grundlegende gesetzliche Regelung hierzu findet sich im § 26 BGB. Danach muss der Verein einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vor­stand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertre­ten.

Soll zur Erlangung der Rechtsfähigkeit eines Vereins dieser ins Vereinsregister eingetragen werden, muss die zur Eintragung angemeldete Satzung Bestimmungen zur Bildung des Vorstandes enthal­ten. Ohne solche Bestimmungen ist die Eintragungsanmeldung vom Registergericht zurück zu wei­sen ( §§ 58 Nr. 3, 60 BGB ).

Jede Änderung im Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist vom Vorstand zur Eintragung ins Vereinsre­gister anzumelden ( § 67 BGB ). Kommt der Vorstand dieser Anmeldepflicht nicht nach und erfährt das Registergericht von entsprechenden Änderungen, kann das Registergericht den Vorstand mittels der Festsetzung von Zwangsgeld zur Einhaltung der Anmeldungspflicht anhalten (§ 78 BGB).

Wieviele Personen muss ein Vorstand haben?

Im übrigen schreibt das Gesetz nicht vor, aus wie viel Personen ein Vereinsvorstand bestehen muss. Theoretisch reicht nur ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, wobei Vereinen zu einer sol­chen Satzungsregelung nicht wirklich geraten werden kann, weil mit Verhinderung oder Wegfall des Einpersonenvorstandes der Verein sofort handlungsunfähig würde.

Häufig verwendete Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit dem Vereinsvorstand sind die Begriffe „BGB-Vorstand“ und „Erweiterter Vorstand“ bzw. „Gesamtvorstand“.

Vereinsregister

Der BGB-Vorstand ist der im vorstehend dargestellten Sinne von der Satzung gemäß § 26 BGB vor­gesehene und ins Vereinsregister einzutragende Vorstand, der den Verein gerichtlich und außerge­richtlich vertreten kann. Darüber hinaus kann von der Satzung die Wahl eines erweiterten Vorstan­des ( z.B. Beisitzer ) vorgesehen werden, um im Verein vorhandene Kompetenz und Arbeitskraft in die Vorstandsarbeit mit einzubinden. Diese Vorstandsmitglieder können den Verein aber grundsätz­lich nicht nach außen vertreten, sondern wirken praktisch nur intern und müssen daher nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Auch Änderungen auf diesen Vorstandspositionen sind für das Vereinsregister nicht anmeldepflichtig.

Eine weiterhin häufig aufkommende Frage ist, was eigentlich passiert, wenn vor dem Ablauf der Amtszeit des alten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung kein neuer Vorstand gewählt wor­den ist. In den vereinsrechtlichen Regelungen des BGB ist dazu nichts geregelt. Ohne eine diesbe­zügliche Regelung in der Satzung gibt es keine automatische Verlängerung der Amtszeit eines Vor­stands, d.h., der Verein läuft bei nicht rechtzeitiger Wahl Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben, was zu einer völligen Lähmung des Vereins führen kann. Deshalb ist ratsam, in die Sat­zung eine Klausel aufzunehmen, dass sich die Amtszeit des Vorstands verlängert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

Haftung

Eine weiter häufig gestellte Frage ist die Frage nach der Haftung eines Vereinsvorstandes. Der Vor­stand ist natürlich zu einer ordnungsgemäßen Vorstandsarbeit verpflichtet und haftet daher u.a. für verspätet abgegebene Fördermittelanträge, fehlerhafte Zuwendungsbescheinigungen ( Spendenquit­tungen ), das Verjährenlassen von Forderungen des Vereins und die unterlassene Ab­führung von Steuern. Auch wenn bestimmte Angelegenheiten von einem Vorstandskollegen bear­beitet werden ( Bildung von Ressortzuständigkeiten im Vorstand ), trifft den gesamten Vorstand zu­mindest die Pflicht, den Vorstandskollegen zu überwachen.

Um hier die Angst vor einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit zu lindern, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 31 a BGB eingeführt. Diese Vorschrift besagt, dass, wenn Organmitglieder oder be­sondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit nicht mehr als 720,- € jährlich erhalten ( sog. Ehrenamtspauschale ), sie dem Verein für einen bei der Wahrneh­mung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist damit ausgeschlossen.

Um den Verein vor gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche zu schützen, empfiehlt sich der Abschluss einer Vereins-Haftpflichtversicherung. Der Vorstand sollte trotz der vorstehend darge­stellten Haftungserleichterung über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgesichert werden.

Entlastung des Vorstandes

Eine weitere häufig gestellte Frage ist die Frage nach der Bedeutung und Wirkung einer Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Eine Entlastung ist die Erklärung der Mitglieder­versammlung, sie billige die Geschäftsführung des Vorstandes als im großen und ganzen gesetz- und satzungsgemäß und der Verein verzichte daher auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprü­che sowie auf Kündigungsgründe, die der Mitgliederversammlung bekannt sind oder bei sorgfälti­ger Prüfung bekannt sein konnten ( vgl. Sauter u.a., Der eingetragene Verein, 20. Aufl., Rdnr. 289 ). Diese Wirkung kann die Entlastung aber nur haben, wenn der Vorstand sich diese nicht gegenüber der Mitgliederversammlung „erschlichen“ hat. Deshalb sollte der Vorstand die Mitgliederversammlung in seinem Bericht zutreffend und möglichst umfassend und detailliert informieren. Anderenfalls kann die erteilte Entlastung eventuell wertlos sein.

Fazit:

Die vorstehenden Ausführungen stellen einen nur knappen und unvollständigen Anriss des Themas Vereinsvorstand dar. Sie verdeutlichen, dass umfassende Satzungsregelungen zum Thema Vorstand für Vereine sowohl in der Gründungsphase als auch bei bestehenden Vereinen im Rahmen einer Prüfung der Qualität der vorhandenen Satzung ein wichtiges Thema sind, das auf keinen Fall unter­schätzt werden sollte.