Kosten
Sollte Ihr Rechtsfall eine aufwendigere Bearbeitung benötigen, so kann ich mit Ihnen eine Honorarvereinbarung treffen.
Die Vergütung von Rechtsanwälten richtet sich, ohne Honorar-/Vergütungsvereinbarung, nach dem RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Anwälte berechnen daher nach dem gesetzlich geregelten Rahmen.
Die Höchstgrenze des Erstberatungssgespräches liegt für Sie bei maximal 190,- € (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer). Wir werden die Kosten mit Ihnen vor der Mandatsbegründung besprechen, so dass Sie sich sicher fühlen und sich auf die Lösung Ihres Rechtsproblemes konzentrieren können.
Bei Gerichtsverfahren (Ausnahme: Sozialrecht-, Strafrecht- oder Bußgeldverfahren) richten sich die Kosten, sowie die Gerichtskosten auch, nach dem jeweiligen Wert der Sache, dies ist der sogenannte Gegenstands- oder Streitwert. Dies gilt grundsätzlich auch für außergerichtliche Leistungen des Rechtsanwaltes. Hierbei geht es bei der Bemessung der Anwaltsvergütung auch um den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Sache sowie die persönliche, finanzielle Situation des Mandanten.
Falls Sie im Sozialhilfe- bzw. Arbeitslosengeldbezug sind bzw. nur über ein geringfügiges Einkommen verfügen, haben Sie sehr wahrscheinlich einen Anspruch auf Beratungshilfe. In diesem Falle wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle ihres Amtsgerichtes und beantragen dort einen Beratungshilfeschein. Hierzu legen Sie Nachweise zu Ihrem Einkommen ( Leistungsbescheid, Lohnabrechnung usw. ) sowie zu Ihren Ausgaben vor (Miete, Kfz-Haftpflichtversicherung, Unterhaltszahlungen usw. ). Zusätzlich sollten sonstige, wichtige Unterlagen zu Ihrem Problem eingereicht werden. Nach Erhalt des Beratungshilfescheins kostet Sie die anwaltliche Beratung dann nur pauschal einen Eigenanteil in Höhe von 15,- €.
Soweit Sie bei entsprechend „geringfügigem Einkommen“ in ein Gerichtsverfahren verwickelt werden, sei es nun als Kläger oder als Beklagter, kommt die Beantragung von Prozesskostenhilfe für Sie in Betracht (Download des Antrag Formulares unten). Je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übernimmt der Staat die Kosten ganz oder teilweise. Prozesskostenhilfe wird in der Regel gewährt, wenn
- die Sach- und Rechtslage sehr schwierig ist
- Sie Ihre Interessen ohne anwaltlichen Beistand nicht ausreichend wahrnehmen können oder
- Ihnen dies nicht zuzumuten ist.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, beantragen wir direkt bei der Versicherung eine Kostendeckungszusage und rechnen im Falle der Zusage unsere Vergütung direkt mit der Versicherung ab.
Bitte bedenken Sie: Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung möglich ist,
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Im Download Bereich die Formulare direkt herunterladen: