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	<title>Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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	<description>Vereinsrecht &#124; Sportrecht &#124; Spielerberatung &#124;  Verkehrsrecht &#124; Mietrecht &#124; Arbeitsrecht &#124; Inkasso</description>
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	<title>Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Mietwagenkosten nach Unfall und &#8222;abgelaufener TÜV&#8220;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Nov 2025 11:10:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen]]></category>
		<category><![CDATA[TÜV abgelaufen]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mietwagenkosten nach Unfall Der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat sich in einem Urteil vom 03.12.2024 ( VI ZR 117/24 ) mit der Frage beschäftigt, ob nach einem Verkehrsunfall dem &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Mietwagenkosten nach Unfall</h3>
<p>Der <strong>Bundesgerichtshof</strong> ( BGH ) hat sich in einem Urteil vom <strong>03.12.2024 ( VI ZR 117/24 )</strong> mit der Frage beschäftigt, ob nach einem <strong>Verkehrsunfall</strong> dem Geschädigten ein Anspruch auf <strong>Ersatz von Mietwagenkosten</strong> zustehen kann, obwohl zum Zeitpunkt des Unfalles die <strong>Frist zur Fahrzeugvorführung</strong> zur <strong>Haupt- und Abgas</strong>untersuchung bereits mehr als ein halbes Jahr <strong>überschritten</strong> war.</p>
<h6>Der Fall:</h6>
<p>Der Pkw des Geschädigten erlitt bei einem <strong>Verkehrsunfall</strong> einen <strong>Totalschaden</strong>. Der Geschädigte verlangte hierauf vom gegnerischen <strong>Kfz-Haftpflichtversicherer</strong> den Ersatz von <strong>Mietwagenkosten</strong> in Höhe von 1.024,- €. Das in erster Instanz zuständige <strong>Amtsgericht</strong> gab der Klage des Geschädigten in Höhe von 990,- € statt. Auf die <strong>Berufung</strong> des Versicherers wies das<strong> Landgericht</strong> in Abänderung des Urteils des Amtsgericht die Klage komplett ab. Die hiergegen vom Geschädigten eingelegte <strong>Revision</strong> hatte in der Sache <strong>Erfolg.</strong></p>
<h6>Die Urteilsgründe:</h6>
<p>Der <strong>BGH</strong> stellte fest, dass <strong>Mietwagenkosten</strong> dann <strong>nicht</strong> zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn der Geschädigte<strong> im Zeitraum der Anmietung</strong> des Mietwagens ohnehin <strong>aus anderen Gründen</strong> an der <strong>Nutzung</strong> seines beschädigten Fahrzeuges<strong> gehindert gewesen</strong> wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.</p>
<p>Da vorliegend unterstellt werden müsse, dass das beschädigte Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadenseintritts <strong>verkehrssicher</strong> gewesen sei, sei dem Kläger nur wegen des <strong>Ablauf des TÜV</strong> eine Nutzung des Fahrzeuges<strong> nicht bereits aus Rechtsgründen unmöglich</strong> gewesen. Hierfür sei vielmehr <strong>erforderlich</strong>, dass eine <strong>Behörde</strong> aus diesem Grunde den Betrieb des Fahrzeuges <strong>untersagt oder beschränkt</strong> hätte. Dies sei nicht der Fall gewesen.</p>
<p>Auch habe das Landgericht nicht festgestellt, dass das im Falle einer drohenden &#8222;Entdeckung&#8220;<strong> anstehende Bußgeld</strong> in Höhe von 25,- € den Kläger von der Nutzung seines Fahrzeuges im relevanten Zeitraum<strong> abgehalten hätte.</strong> Vielmehr deute die <strong>Nutzung des Wagens im Unfallzeitpunkt</strong> durch den Geschädigten trotz abgelaufenem Prüftermin auf das <strong>Gegenteil</strong> hin.</p>
<p>Auch sei der Streitfall <strong>nicht</strong> mit dem Fall <strong>vergleichbar,</strong> in dem für das beschädigte Fahrzeug die nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz erforderliche <strong>Haftpflichtversicherung</strong> <strong>nicht</strong> bestehe ( = bei Nutzung <strong>Straftat</strong> gemäß § 6 PflVersG ).</p>
<h6>Fazit:</h6>
<p>Ein Verstoß gegen das Vorführ- und Untersuchungsgebot gemäß <strong>§ 29 StVZO</strong> ( &#8222;TÜV&#8220; ), stellt eine <strong>bußgeldpflichtige Verkehrsordnungswidrigkeit</strong> dar, hat aber nach dieser Entscheidung des BGH, soweit das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall<strong> verkehrssicher und mangelfrei war,</strong> schadensersatzrechtlich <strong>keine Auswirkungen.</strong></p>
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		<title>Vereinsausschluss &#8211; ein streng formalistisches Verfahren</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/10/vereinsausschluss-ein-streng-formalistisches-verfahren/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2025 10:20:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vereinsausschluss &#8211; ein streng formalistisches Verfahren &#160; Ein Beschluss des OLG Hamm vom 06.01.2025 ( AZ: 8 W 36/24 ) verdeutlicht einmal mehr, wie streng formalistisch der Ausschluss eines &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Vereinsausschluss &#8211; ein streng formalistisches Verfahren</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Beschluss des <strong>OLG Hamm</strong> vom 06.01.2025 ( AZ: <strong>8 W 36/24</strong> ) verdeutlicht einmal mehr, wie streng formalistisch der<strong> Ausschluss eines Vereinsmitgliedes</strong> abläuft:</p>
<h6>Der Fall:</h6>
<p>Der Kläger war Mitglied eines Sportvereins. Am 28.04.2023 informierte der beklagte Verein den Kläger darüber, dass ein <strong>Antrag auf seinen Ausschluss</strong> gestellt worden sei und setzte dem Kläger eine <strong>Stellungnahmefrist</strong> zum 07.05.2023. Der Kläger bat um <strong>Überlassung des Ausschlussantrages,</strong> den er dann aber erst am 04.05.2023 erhielt.</p>
<p>Am 10.05.2023 <strong>beschloss</strong> der <strong>Vereinsvorstand</strong> den <strong>Ausschluss</strong> des Klägers. Obwohl die <strong>Satzung</strong> des Vereins bestimmte, dass der Verein &#8222;durch <strong>je zwei</strong> Vorstandsmitglieder&#8220; <strong>vertreten</strong> werde, teilte <strong>nur der 1. Vorsitzende</strong> mit Schreiben vom 14.05.2023 dem Kläger den Vereinsausschluss mit.</p>
<p>Die <strong>Satzung</strong> des beklagten Vereins sah vor, dass vor einer Beschreitung des <strong>Rechtsweges</strong> zu den <strong>ordentlichen staatlichen Gerichten</strong>, zunächst einmal <strong>vereinsintern Einspruch</strong> zum erweiterten Vorstand einzulegen sei. Der Kläger tat dies am 06.06.2023. Der erweiterte Vorstand verwarf den Einspruch erst am 14.04.2024, ein Zeitpunkt, zu dem der Kläger bereits Klage erhoben hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h6>Die Entscheidung des OLG Hamm:</h6>
<p>1.) Das <strong>OLG</strong> sah die <strong>Klage</strong> zunächst einmal als <strong>zulässig</strong> an. Zwar sehe die Vereinssatzung mit einem vor einer Klage durchzuführenden <strong> Einspruchsverfahren</strong> eigentlich einen anderen Weg vor. Ein solcher<strong> statuarisch vorgesehener Rechtsmittelweg</strong> müsse aber <strong>nicht eingehalten</strong> werden, wenn der Verein die Entscheidung des Rechtsmittelorgans <strong>böswillig verhindere</strong> oder <strong>ungebührlich verzögere</strong>. Dies sei vorliegend der Fall. Trotz eines feststehenden Sachverhalts sei über den Einspruch des Klägers über zehn Monate nicht entschieden worden.</p>
<p>2.) Die Ausschlussentscheidung des beklagten Vereins sei auch <strong>formell rechtswidrig.</strong> Die <strong>Mitteilung des Ausschlusses</strong> sei eine gegenüber dem Mitglied abzugebende <strong>Willenserklärung</strong>. Dies setze <strong>ordnungsgemäße Vertretung</strong> voraus. Da die Satzung die Vertretung <strong>durch zwei Vorstandsmitglieder</strong> vorsehe, reiche die Unterschrift nur des 1. Vorsitzenden nicht aus.</p>
<p>Auch sei <strong>keine ordnungsgemäße Anhörung</strong> des auszuschließenden Mitgliedes erfolgt. Der Kläger habe alle Unterlagen inklusive des Ausschlussantrages erst am 04.05.2023 bei am 07.05.2023 ablaufender Stellungnahmefrist erhalten. Angesichts der Bedeutung der drohenden Maßnahme ( = Ausschluss ), sei eine <strong>Frist von 3 Tagen zu kurz</strong>.</p>
<p>3.) Es folgen Ausführungen zur <strong>materiellen Rechtswidrigkeit</strong> der Ausschlussentscheidung, die angesichts der Fokussierung dieses Artikels auf die formellen Fallstricke eines Vereinsausschlusses hier nicht weiter erörtert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h6>Fazit:</h6>
<p>Erneut zeigt sich, dass ein <strong>Vereinsausschlussverfahren</strong> strengsten <strong>formalen Anforderungen</strong> unterliegt. Arbeitet der Verein hier bereits unsauber, wird der Ausschluss in der Regel bereits an den Formalien scheitern, so dass es zu einer Diskussion in der Sache überhaupt nicht mehr kommt.</p>
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		<title>Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigtes Fahrzeug</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/02/die-haftung-des-waschstrassenbetreibers-fuer-beschaedigtes-serienmaessiges-fahrzeug/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Feb 2025 15:54:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Beschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Waschanlagenbetreiber]]></category>
		<category><![CDATA[Waschstraße]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigtes serienmäßiges Fahrzeug Ein bemerkenswertes Urteil hat der BGH am 21.11.2024 unter dem Aktenzeichen VII ZR 39/24 gefällt. Der Sachverhalt: Der Kläger nutzte eine vom &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h5>Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigtes serienmäßiges Fahrzeug</h5>
<p>Ein bemerkenswertes Urteil hat der <strong>BGH</strong> am <strong>21.11.2024</strong> unter dem Aktenzeichen <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/VIIZR39_24.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>VII ZR 39/24</strong></a> gefällt.</p>
<h5>Der Sachverhalt:</h5>
<p>Der Kläger nutzte eine vom Beklagten betriebene <strong>Autowaschanlage</strong> und zwar eine so genannte <strong>Portalwaschanlage</strong>. Hierbei fährt der Kunde mit dem Fahrzeug in die Waschanlage ein. Zumindest eine Person muss von außerhalb des Fahrzeuges den Waschvorgang starten. Die Reinigungsbürsten bewegen sich dann selbständig um und über das Fahrzeug.</p>
<p>Im Eingangsbereich der Waschanlage befand sich ein <strong>Hinweisschild</strong> mit grob zusammengefasst folgendem Inhalt: „Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch<strong> nicht ordnungsgemäß befestigte</strong> <strong>Fahrzeugteile</strong> oder <strong>nicht zur Serienausstattung</strong> des Fahrzeuges gehörende Fahrzeugteile ( z.B. Spoiler, Antenne, Zierleiste ) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Achtung: Keine Haftung für <strong>Anbauteile</strong> und <strong>Heckspoiler</strong>!“</p>
<p>Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Land Rover, Modell Range Rover Sport HSE, in die Waschanlage, welches <strong>serienmäßig</strong> am Ende des Fahrzeugdachs mit einem <strong>Heckspoiler</strong> ausgestattet ist. Der Heckspoiler wurde abgerissen und beschädigte das Heck des Fahrzeuges. Schaden in der Summe knapp 3.300,- €!</p>
<p>Ein Sachverständiger stellte später in den folgenden Prozessen fest, dass die <strong>Waschanlage</strong> <strong>konstruktionsbedingt nicht für den Pkw des Klägers geeignet</strong> war.</p>
<h5 style="padding-left: 40px;">Der Instanzenzug:</h5>
<p style="padding-left: 40px;">Das <strong>Amtsgericht Ibbenbüren</strong> hat den Beklagten mit Urteil vom 20.12.2022 ( 3 C 268/21 ) zum <strong>Schadensersatz verurteilt</strong>. Auf die Berufung des Beklagten hat das <strong>Landgericht</strong> <strong>Münster</strong> mit Urteil vom 14.02.2024 ( 1 S 4/23 ) die <strong>Klage dann abgewiesen</strong>. Hiergegen hat der Kläger im Ergebnis <strong>erfolgreich Revision</strong> beim BGH eingelegt.</p>
<h5>Die Begründung des BGH:</h5>
<p>Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeuges handele es sich um einen <strong>Werkvertrag</strong>. Als <strong>Nebenpflicht</strong> aus diesem Vertrag ergebe sich die <strong>Schutzpflicht des</strong> <strong>Anlagenbetreibers</strong> das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.</p>
<p>Wer also durch den Betrieb einer Waschanlage eine <strong>Gefahrenlage</strong> schaffe, sei verpflichtet, die <strong>notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen</strong> zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.</p>
<p>Komme es durch eine <strong>Schadensursache</strong>, die allein dem<strong> Obhuts- und Gefahrenbereich des</strong> <strong>Betreibers</strong> zuzurechnen sei, zu einem Schaden, sei &#8211; widerleglich – von einer <strong>Pflichtverletzung</strong> des Anlagenbetreibers <strong>auszugehen</strong>. Folge dieser Annahme sei, dass der Schädiger sich über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten habe, sondern auch darlegen und ggfs. beweisen müsse, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft.</p>
<p>Das <strong>Risiko,</strong> dass eine Autowaschanlage <strong>für ein marktgängiges Fahrzeug nicht geeignet</strong> sei, falle in den<strong> Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers</strong>. Der <strong>Kunde</strong> könne berechtigt darauf <strong>vertrauen</strong>, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mit samt den <strong>serienmäßig außen angebrachten Teilen</strong>, <strong>unbeschädigt</strong> aus dem Waschvorgang hervor gehen werde. Es sei <strong>Aufgabe des</strong> <strong>Anlagenbetreibers</strong>, bestimmte <strong>Fahrzeugmodelle</strong>, die er für schadensanfällig halte, von der <strong>Benutzung seiner Anlage auszuschließen</strong> und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern. ( vgl. NJW, 2025, 435 ff ).</p>
<h4>Fazit:</h4>
<p>Es ist nach diesem Urteil des BGH ist es <strong>Aufgabe des Waschanlagenbetreibers</strong>, zu prüfen, ob alle <strong>serienmäßig erstellten Fahrzeuge</strong> für seine <strong>Anlage geeignet</strong> sind und Fahrzeuge, wo diesbezüglich Zweifel bestehen, von der Nutzung <strong>deutlich sichtbar</strong> <strong>auszuschließen.</strong> Anderenfalls darf der Besitzer eines serienmäßigen Fahrzeuges davon ausgehen, dass die bereit gestellte Waschanlage auch für sein Fahrzeug geeignet ist.</p>
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		<title>01.01.2025  Neuer Mindestlohn bei Minijobbern</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/01/01-01-2025-neuer-mindestlohn-sowie-verdienstgrenzen-bei-minijobbern/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jan 2025 10:03:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit bei Minijobs]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestlohn 2025]]></category>
		<category><![CDATA[Minijob]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neuer Mindestlohn sowie Verdienstgrenzen &#160; Neuer Mindestlohn und Entgeltgrenze bei MINIJOB: Zum 01.01.2025 hat sich der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro/Stunde erhöht. In diesem Zusammenhang ebenfalls erhöht hat sich &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/01/01-01-2025-neuer-mindestlohn-sowie-verdienstgrenzen-bei-minijobbern/">01.01.2025  Neuer Mindestlohn bei Minijobbern</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Neuer Mindestlohn sowie Verdienstgrenzen</h2>
<p>&nbsp;</p>
<h6>Neuer Mindestlohn und Entgeltgrenze bei MINIJOB:</h6>
<p class="western">Zum <strong>01.01.2025</strong> hat sich der gesetzliche Mindestlohn auf <strong>12,82 Euro/Stunde erhöht</strong>. In diesem Zusammenhang <strong>ebenfalls erhöht</strong> hat sich auch die <strong>Entgeltgrenze</strong> für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Ein <strong>Minijob</strong> liegt dann vor, wenn die zu erwartenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers <b>pro Monat 556 Euro</b> nicht überschreiten. Das ergibt eine Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro.</p>
<h6>Begrenzte Arbeitszeit und Problematik von mehreren Minijobs:</h6>
<p class="western">Es bleibt nach den vorstehend angesprochenen neuen Regelungen beim<a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250124_minijob_grenze_steigt.html" target="_blank" rel="noopener"><strong> Minijobber</strong></a> weiterhin bei einer <strong>maximalen Arbeitszeit</strong> von <strong>43 Stunden pro Monat</strong>. In 2024 lag der Mindestlohn bei 12,41 Euro/Stunde und die Verdienstgrenze bei 538 Euro im Monat. Teilt man die 538 Euro durch 12,41 Euro kommt man auf 43,35 = 43 Arbeitsstunden im Monat.</p>
<p>Ab dem 01.01.2025 sind nun 556 Euro durch 12,82 Euro zu teilen, was 43,37 = weiterhin 43 Stunden im Monat entspricht.</p>
<p class="western"><strong>Sozialversicherungspflichtig</strong> wird die Beschäftigung allerdings, wenn die <strong>Geringfügigkeitsgrenze</strong> i.S.d. § 8 Abs. 1a SGB IV <strong>überstiegen</strong> wird. Dies kann sein, wenn ein Arbeitnehmer <strong>mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen</strong> bei <strong>unterschiedlichen Arbeitgebern</strong> ausübt und jede Tätigkeit für sich gesehen zwar noch unter der Grenze von 556 Euro liegt, <strong>zusammenaddiert</strong> jedoch <strong>mehr als 556 Euro</strong> Arbeitslohn pro Monat verdient werden. <strong>Dann entsteht die Beitragspflicht für jedes Arbeitsverhältnis</strong> (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Werden also mehrere Minijobs ausgeübt, ist streng darauf zu achten, dass in der Summe nicht mehr als 556 Euro im Monat verdient werden.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<h6>Auswirkungen auf Arbeitsverträge:</h6>
<p>Was bedeuten die vorstehend dargestellten Änderungen für bereits <strong>bestehende Arbeitsverträge?</strong> Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet die Erhöhung der Verdienstgrenze <strong>unter Umständen</strong> das Erfordernis einer <strong>Anpassung der Arbeitsverträge</strong>. Dies gilt, wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, sondern ein<strong> konkreter Stundenlohn, der unter dem gesetzlichen Mindestlohn</strong> liegt. Hier muss dann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Stundenlohn des Minijobbers anpassen.</p>
<h6>Problem Grenzbereich zwischen Minijob und Midijob:</h6>
<p><strong>Bisher sozialversicherungspflichtig Beschäftigte</strong>, die <strong>im Jahr 2024</strong> durchschnittlich <strong>zwischen 538 und 556 Euro im Monat</strong> verdient haben, müssen aufpassen. Wird ihr durchschnittlicher monatlicher <strong>Verdienst</strong> im Jahr 2025 <strong>nicht auf über 556 Euro erhöht</strong>, sind sie <strong>nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt</strong>, sondern üben dann einen Minijob aus. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben wollen, müssen ihre <strong>Arbeitszeit und ihren Verdienst im Jahr 2025 dann entsprechend erhöhen.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/01/01-01-2025-neuer-mindestlohn-sowie-verdienstgrenzen-bei-minijobbern/">01.01.2025  Neuer Mindestlohn bei Minijobbern</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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		<title>Äußerungen im privaten Chat &#8211; Kündigung der Arbeitsstelle?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/09/aeusserungen-in-privaten-chatgruppen-und-arbeitsrechtliche-konsequenzen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Sep 2023 14:58:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung wegen Äußerung in Sozialen Medien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Können grenzwertige Äußerungen in privaten Chatgruppen eine Kündigung rechtfertigen? Ein Überblick zur aktuellen Rechtsprechung Das Zeitalter der Chatgruppen: Die Kommunikation zwischen Menschen wird immer stärker von der Digitalisierung getragen. &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/09/aeusserungen-in-privaten-chatgruppen-und-arbeitsrechtliche-konsequenzen/">Äußerungen im privaten Chat &#8211; Kündigung der Arbeitsstelle?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4>Können grenzwertige Äußerungen in privaten Chatgruppen eine Kündigung rechtfertigen?</h4>
<p>Ein Überblick zur aktuellen Rechtsprechung</p>
<h4><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><br />
Das Zeitalter der Chatgruppen:</span></h4>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die Kommunikation zwischen Menschen wird immer stärker von der <strong>Digitalisierung</strong> getragen. Das private und persönlich geführte Gespräch wird immer öfter durch Kommunikation über <strong>Chat-Gruppen</strong>, wie z.B.<strong> WhatsApp,</strong> verdrängt. Welche<strong> arbeitsrechtlichen Folgen</strong> hat es, wenn möglicherweise nicht „angemessene“ Äußerungen an den Arbeitgeber weiter geleitet werden? Kann hier sogar eine <strong>Kündigung des Arbeitsverhältnisses</strong> drohen?</span></p>
<h4><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Diverse Urteile:</span></h4>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Mit der dargestellten Problematik haben sich inzwischen diverse Arbeitsgerichte beschäftigt.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Das <strong>Arbeitsgericht Mainz</strong> gab mit Urteil vom 15.11.2017 ( <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=ArbG%20Mainz&amp;Datum=15.11.2017&amp;Aktenzeichen=4%20Ca%201241/17" target="_blank" rel="noopener"><strong>Az.: 4 Ca 1241/17</strong></a> ) der <strong>Kündigungsschutzklage</strong> eines Arbeitnehmers gegen eine <strong>fristlose Kündigung</strong> des Arbeitgebers statt.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Der Kläger war Mitarbeiter eines Kontroll- und Vollzugsdienstes einer Stadt, die unter anderem an Abschiebungen beteiligt war. Er war mit 3 weiteren Männern und zwei Frauen in einer <strong>WhatsApp-Gruppe</strong> verbunden, in der über die <strong>privaten Smartphones</strong> der Gruppenteilnehmer sowohl <strong>private als auch dienstliche Belange</strong> sowie auch im Internet herunter geladene Bilder geteilt wurden. Diese Bilder hatten teilweise eindeutigen <strong>rechtsextremistischen Bezug</strong>. Die fraglichen Inhalte kamen zur Kenntnis des <strong>Arbeitgebers</strong>, der hierauf eine<strong> fristlose Kündigung</strong> aussprach. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Das<strong> Arbeitsgericht Mainz</strong> argumentierte, dass die geteilten Inhalte grundsätzlich geeignet gewesen seien, einen <strong>wichtigen Grund</strong> für eine fristlose Kündigung gemäß <strong>§ 626 BGB</strong> darzustellen. Die Inhalte unterlägen aber der <strong>Vertraulichkeit des Chats</strong>. Der Chat habe einen <strong>geschlossenen Teilnehmerkreis</strong> gehabt, so dass jeder Teilnehmer habe darauf vertrauen dürfen, dass die Äußerungen nur von den 5 anderen Teilnehmern gelesen würden. </span></p>
<h6>Private Kommunikation</h6>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Schließlich habe es sich um eine<strong> private Kommunikation</strong> gehandelt, da sie ausschließlich auf <strong>privaten Smartphones</strong> statt gefunden habe. Vertrauliche Äußerungen würden aber dem <strong>Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts</strong> nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html" target="_blank" rel="noopener">Art. 2 Abs. 1</a> in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG unterliegen und könnten daher <strong>nicht als Kündigungsgrund</strong> heran gezogen werden.</span></p>
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<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Äußerungen, die wegen ihres ehrverletzenden Charakters gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit geäußert nicht schutzwürdig seien, würden in <strong>Vertraulichkeitsbeziehungen</strong> verfassungsrechtlichen Schutz genießen.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">In ähnliche Richtung geht ein Urteil des <strong>Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (<a href="https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/landesarbeitsgericht-lag-berlin-brandenburg-21sa129120-kuendigung-aeuerungen-whatsapp-privat-vertraulich-unwirksam-persoenlichkeitsrecht-verein-fluechtlingshilfe-technischer-leiter/" target="_blank" rel="noopener">Az.: 21 Sa 1291/20</a></strong>) vom 19.07.2021.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Auch hier ging es um eine<strong> WhatsApp-Gruppe</strong>. Arbeitgeber war ein gemeinnütziger Verein, der u.a. im Bereich der Flüchtlingshilfe tätig war. </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Der Kläger beteiligte sich an </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">der besagten</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><strong> WhatsApp-Chatgruppe</strong> mit dem Namen „Die Nicht-Verstrahlten!“. Diese Gruppe wurde zunächst von zwei im Bereich Migration bzw. Jugendhilfe tätigen Mitarbeiter</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">n</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> des </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">b</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">eklagten </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Vereins</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">, Herrn B und Frau C, auf ihren <strong>privaten Handys</strong> betrieben und das Profil später auf das private Handy des Klägers erweitert. Für dienstliche Telefonate stellte der </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">b</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">eklagte </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Verein </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">dem Kläger ein Diensthandy zu Verfügung. Dieses nutzte er für die Beteiligung an dem Chat nicht.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Im fraglichen Chat kam es dann auch von Seiten des Klägers zu <strong>menschenverachtenden, beleidigenden Äußerungen</strong>, von denen der Arbeitgeber Kenntnis erlangte und fristlos kündigte.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Nach Ansicht des <strong>Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg</strong> geschah all dies in<strong> vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen</strong>. So etwas könne eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres rechtfertigen. </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Der oder die Arbeitnehmer d</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">ürften</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, dass seine oder ihre Äußerungen nicht nach außen getragen w</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">ü</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">rden. Er oder sie m</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">üsse</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> nicht damit rechnen, dass durch die Äußerungen der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet w</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">erde</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">. Vertrauliche Äußerungen </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">würden</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> unter den Schutzbereich des <strong>allgemeinen Persönlichkeitsrechts</strong> (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG) </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">fallen.</span></p>
<table style="width: 72.1368%; border-collapse: collapse; background-color: #f5f5f5;">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<h4>Trügerische Tendenz:</h4>
<p>Durch die dargestellten Urteile scheint sich die Tendenz abzuzeichnen, dass Arbeitnehmer in <strong>geschlossenen Chatgruppen</strong>, die über<strong> private Handys</strong> betrieben werden, auf der sicheren Seite sind.</p>
<p>Ein Urteil des <strong>Bundesarbeitsgerichts </strong><strong>( BAG ) </strong>vom 24. August 2023 <strong>( Az.: 2 AZR 17/23)</strong> verdeutlicht, dass Kleinigkeiten entscheiden können und eben keine absolute Sicherheit für Arbeitnehmer besteht.</p>
<p>Ein Arbeitnehmer gehörte seit 2014 einer <strong>Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern</strong> an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als <strong>weiteres Gruppenmitglied aufgenommen</strong>. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz langjährig befreundet, zwei sogar miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Arbeitnehmer &#8211; wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder &#8211; in <strong>beleidigender und menschenverachtender Weise</strong> u.a. über <strong>Vorgesetzte und Arbeitskollegen</strong>. Auch hier folgte die Kündigung.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h6>Kündigungsschutzklage</h6>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Entsprechend der vorstehend aufgezeigten Tendenz hatte der Arbeitnehmer mit seiner <strong>Kündigungsschutzklage</strong> in den beiden ersten Instanzen Erfolg. Der Arbeitgeber blieb standhaft und legte nun zum BAG Revision ein, mit der er auch Erfolg hatte. Das Berufungsgericht</span> <span style="font-family: Arial, sans-serif;">habe <strong>rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung</strong> des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen. Eine Vertraulichkeitserwartung sei <strong>nur dann berechtigt</strong>, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen könnten. Das wiederum sei <strong>abhängig</strong> vom <strong>Inhalt der ausgetauschten Nachrichten</strong> sowie der <strong>Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe</strong>. S</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">ei</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> Gegenstand der Nachrichten &#8211; wie vorliegend &#8211; beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bed</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">ü</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">rf</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">e</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> es einer <strong>besonderen Darlegung</strong>, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Das Berufungsurteil wurde daher aufgehoben und der Fall an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen, damit der Kläger nun vortragen könne, warum er angesichts der <strong>Größe der Chatgruppe,</strong> ihrer <strong>geänderten Zusammensetzung</strong> und der <strong>Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums</strong> eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.</span></p>
<blockquote>
<h4><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Fazit:</span></h4>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die Urteile machen klar, </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">dass die <strong>Grenzen</strong> zwischen privater und beruflicher Kommunikation in der digitalen Welt immer mehr <strong>verschwimmen.</strong> Es </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">zeigt sich</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> auch, dass Arbeitnehmer </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">gut beraten sind, wenn sie </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">im privaten Kontext auf ihre <strong>Wortwahl achten</strong>. </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Dies gilt ins</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">besonder</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">e</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> wenn sie <strong>berufsbezogene Themen</strong> diskutieren.</span></p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/09/aeusserungen-in-privaten-chatgruppen-und-arbeitsrechtliche-konsequenzen/">Äußerungen im privaten Chat &#8211; Kündigung der Arbeitsstelle?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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		<title>Geldzahlungen an Spieler im Amateurfußball</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/08/geldzahlungen-an-spieler-im-amateurfussball/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Aug 2023 14:22:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amateurfußball]]></category>
		<category><![CDATA[Geldzahlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für die Einordnung von Geldleistungen im Amateurfußball ist die richtige Einordnung des Spielerstatus der geeignete Einstieg. Geldzahlungen an Spieler im Amateurfußball Für diese Einordnung ist aus Verbandssicht zunächst einmal &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/08/geldzahlungen-an-spieler-im-amateurfussball/">Geldzahlungen an Spieler im Amateurfußball</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Für die Einordnung von Geldleistungen im Amateurfußball ist die richtige Einordnung des <strong>Spielerstatus</strong> der geeignete Einstieg. </span></span></p>
<h3>Geldzahlungen an Spieler im Amateurfußball</h3>
<p>Für diese Einordnung ist aus Verbandssicht zunächst einmal <a href="https://www.dfb.de/verbandsservice/verbandsrecht/satzung-und-ordnungen/" target="_blank" rel="noopener">§ 8 der Spielordnung</a> des DFB relevant.<br />
Die insoweit relevanten Teile werden wie folgt zitiert:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: left;">„ <strong>Status der Fußballspieler</strong></p>
<p style="text-align: left;">Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nicht-Amateuren) ausgeübt.<br />
Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler Die Begriffe Amateur und Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler.</p>
<p style="text-align: left;">1. <strong>Amateur</strong> ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 349,99 € im Monat erstattet erhält.</p>
<p style="text-align: left;">2. <strong>Vertragsspieler</strong> ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr 1 ) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens Euro 350,00 monatlich erhält.<br />
Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben für die gesamte Laufzeit des Vertrages abführen zu lassen und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Darüber hinaus ist auf Anforderung des zuständigen Landes- bzw Regionalverbandes die ordnungsgemäße Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit nachzuweisen. (…).“</p>
</blockquote>
<h4>I) Der Amateur:</h4>
<p>Verbandsrechtlich betrachtet erhält der Amateur kein Entgelt, sondern eine Auslagenerstattung im Hinblick auf konkret nachgewiesene Auslagen oder pauschaliert bis maximal 349,99 € im Monat.</p>
<p>Rechtsgrundlage für die Auslagenerstattung ist zivilrechtlich betrachtet die Regelung des § 670 BGB. Hierfür bedarf es weder einer Regelung in der Vereinssatzung noch eines „Vertrages“. Die Vorschrift stammt aus dem Auftragsrecht ( §§ 662 ff BGB ). Dabei wird unterstellt, dass der Spieler im Auftrag des Vereins ohne Entgelt allein aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft an Sportveranstaltungen teilnimmt. Hierzu sagt § 670 BGB: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“</p>
<p>Diese Zahlungen sind unproblematisch, wenn der Auslagenanfall durch Belege nachgewiesen wird. Natürlich fallen hier auch keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben an, da halt kein Entgelt gezahlt wird, sondern Auslagen erstattet werden.</p>
<h6>Was sind typische Kosten?</h6>
<p>Typische Beispiele sind Telefonkosten, Porto, Fahrtkosten usw.. Wie der Verein seine Zahlungen dagegen deklariert ist unerheblich. Tor-, Auflauf, Sieges- oder Nichtabstiegsprämien haben mit der Erstattung von Auslagen des Spielers nichts zu tun, sondern sind Leistungsanreize und damit typische Vergütungs-/Entgeltbestandteile.</p>
<p>Verbandsrechtlich können Auslagen beim Amateur auch ohne Belege pauschaliert bis maximal 349,99 € im Monat erstattet werden.</p>
<p>Ist eine solche Pauschalzahlung auch steuerrechtlich bzw. sozialversicherungsrechtlich unproblematisch?</p>
<p>Der GKV-Spitzenverband der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben am 13.03.2013 in einer Besprechung sozialversicherungsrechtlich eine pauschale Nichtaufgriffsgrenze von maximal 200,- € im Monat festgelegt. Bei entsprechenden Zahlungen soll grundsätzlich keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung vorliegen.</p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;"><strong>Voraussetzung:</strong></p>
<p>* über die Zahlungen besteht keine gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung</p>
<p>* der Sportler wird allein aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Bindungen für den Verein tätig</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Bei diesen 200,- € handelt es sich um einen pauschalen Aufwendungsersatz. Weist der Sportler über konkrete Belege höhere Auslagen nach, können natürlich auch höhere Zahlungen sozialversicherungsfrei sein. Dann sind wir aber wieder beim Aufwendungsersatz auf Basis konkreter Belege.</p>
<p>Dagegen können auch unterhalb dieser 200,- €-Grenze Zahlungen sozialversicherungspflichtig sein, wenn der wirkliche Aufwand des Sportlers offensichtlich niedriger als die Zahlung ist. Es handelt sich bei den 200,- € also um keine Freigrenze oder einen Freibetrag, sondern lediglich um eine pauschale Betrachtung, bei der sich die Sozialversicherungsträger eine Einzelfallprüfung vorbehalten.</p>
<p>Wird die 200.- €-Grenze ( ohne Belege pauschaliert ) überschritten, ist der gesamte Betrag sozialversicherungspflichtig.</p>
<p>Eine entsprechende Betrachtung pauschalierter „Aufwendungszahlungen“ gibt es im Bereich des Steuerrechts nicht. Die Finanzverwaltung betrachtet lediglich Zahlungen von weniger als 256,- € im Jahr als steuerlich unwesentliche Vergütung.</p>
<h4>II) Vertragsamateur:</h4>
<p>Der Vertragsamateur erhält verbandsrechtlich betrachtet neben einem möglichen Aufwendungsersatz auf Basis eines Vertrages mit dem Verein eine Vergütung in Form von Zahlungen oder geldwerter Vorteile von mindestens 350,- € monatlich.</p>
<p>Der Verein bewegt sich hier im Bereich des Arbeitsverhältnisses ( § 611 a BGB ) bzw. des sozialversicherunsgrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, was wegen der jeweiligen Abstellung auf eine fremdbestimmte Tätigkeit meistens deckungsgleich ist, aber nicht sein muss.</p>
<h6>Welche Bedeutung hat der Mindestlohn?</h6>
<p>Sofort stellt sich die Frage nach dem Mindestlohn ( aktuell 12,41 €/h ) auf Basis des Mindestlohngesetzes, da ein Vertragsamateur wohl eher nicht als Ehrenamtler anzusehen sein dürfte, auf die das Mindestlohngesetz nach § 22 Abs. 3 MiloG nicht anwendbar ist.</p>
<p>Hier haben der DOSB, der DFB und das Bundesministeriem für Arbeit und Soziales sich im März 2015 im Rahmen eines Gesprächs festgelegt, dass Vertragsamateure mit Entgeltzahlungen bis 450,- € ( damalige Minijobgrenze ) nicht Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes seien. Diese Sichtweise bezieht sich nur auf die Frage der Anwendung des Mindestlohngesetzes. Der GKV-Spitzenverband hat dagegen klar gestellt, dass es sozialversicherungsrechtlich bei den oben dargestellten Grundsätzen aus 2013 verbleibt ( vgl. Heidenreich in Haufe Personal Office Platin, Ziffer 1.1.1/ Abgrenzung zum Vertragsamateur ).</p>
<p><strong>Achtung</strong>: Bei dieser Einschätzung handelt es sich um eine „inoffizielle“ Stellungnahme von DOSB, DFB und Arbeitsministerium und nicht etwa um ein Gesetz. Es kann daher leider nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Gericht die Frage der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes eines Tages in Anwendung des Gesetzes anders einschätzt.</p>
<p>Der Vertragsamateur ist bei Entgeltzahlungen bis 538,- €/Monat damit Minijobber und entsprechend bei der Knappschaft zu melden. Der Verein hat dann an die Minijobzentrale die entsprechenden Pauschalabgaben abzuführen,</p>
<p>Bei höheren Zahlungen befindet man sich aktuell von 538,01 € bis 2.000,- € im so genannten Übergangsbereich ( früher Gleitzone ). Hier ergeben sich verminderte Zahlungen zur Sozialversicherung.</p>
<p>Keine Lösung ist, für Spieler über die Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG nachzudenken ( aktuell 840,- €/Jahr ). Die Möglichkeit, an Vereinsvorstandsmitglieder eine Ehrenamtspauschale zu zahlen, muss übrigens wegen der grundsätzlichen Ehrenamtlichkeit von Vorstandsämtern in der Vereinssatzung vorgesehen sein. Für sonstige „einfache“ Vereinsmitglieder gilt dies nicht. Aber die Finanzverwaltung wendet die Ehrenamtspauschale nicht auf Sportler an, sondern nur auf sonstige Vereinshelfer ( Vorstand, Platzwart, Sanitäter usw. ).</p>
<p><strong>Bei Begründung eines Minijobs sollte unbedingt berücksichtigt werden:</strong></p>
<p>* Schriftliche Bestätigung, dass der Spieler/Trainer nirgendwo noch einen weiteren Minijob hat. Anderenfalls erfolgt bei der Überschreitung der 538,- €-Grenze durch die mehreren Minijobs eine Zusammenrechnung der Verdienste, mit der Folge, dass der Verein in eine Mithaftung für nicht abgeführte Sozialabgaben und Steuern gerät.</p>
<p>* Klärung der Frage der Zahlungen an die Rentenversicherung: Der Minijobber kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragen ( § 6 Abs. 1b SGB VI ). Der Antrag muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Der Befreiungsantrag ist vom Arbeitgeber mit dem Tag des Eingangs bei ihm zu versehen. Der Antrag verbleibt dann bei den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers.</p>
<p>Der Arbeitgeber meldet die Daten zum Antrag im Rahmen des DEÜV-Verfahrens. Sofern die Minijob-Zentrale dem Befreiungsantrag nicht innerhalb eines Monats widerspricht, wirkt die Befreiung grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber. Weitere Details erfragen Sie bitte beim für Ihre Lohnabrechnung zuständigen Berater.</p>
<p><strong>Fazit:<br />
</strong>Die sich auch im Amateursport immer breiter machende Tendenz, dass völlig sorglos spürbare Geldleistungen an Sportler gezahlt werden, verbunden mit dem Hinweis, es handele sich ja nur um pauschale Auslagenerstattungen, ist rechtlich nicht haltbar und kann für Vereine und auch Spieler erhebliche nachteilige rechtliche Konsequenzen haben, die von erheblichen Nachzahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen gehen können. Anders, als im Profifußball, schießt Geld im Amateursport nicht unbedingt Tore, sondern kann zum satten Eigentor werden. Hier ist neben sportlichen Ambitionen eine differenzierte und seriöse Herangehensweise von Vereinen und Sportlern gefragt.</p>
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		<item>
		<title>Herzlich Willkommen</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/01/willkommen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jan 2023 09:45:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vereinsrecht &#38; Verbandsrecht &#124; Spielerberatung &#124; Verkehrsrecht &#124; Mietrecht &#38; Wohnungseigentumrecht &#124; Arbeitsrecht &#124; Ordnungswidrigkeitenrecht &#124; Werkvertragsrecht &#124; Forderungseinzug &#38; Inkassorecht Wir sind telefonisch erreichbar unter der Rufnummer 0231 &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/01/willkommen/">Herzlich Willkommen</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><img data-recalc-dims="1" decoding="async" data-attachment-id="166" data-permalink="https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/01/willkommen/banner_neu/" data-orig-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2016/01/banner_neu.png?fit=982%2C192&amp;ssl=1" data-orig-size="982,192" data-comments-opened="0" data-image-meta="{&quot;aperture&quot;:&quot;0&quot;,&quot;credit&quot;:&quot;&quot;,&quot;camera&quot;:&quot;&quot;,&quot;caption&quot;:&quot;&quot;,&quot;created_timestamp&quot;:&quot;0&quot;,&quot;copyright&quot;:&quot;&quot;,&quot;focal_length&quot;:&quot;0&quot;,&quot;iso&quot;:&quot;0&quot;,&quot;shutter_speed&quot;:&quot;0&quot;,&quot;title&quot;:&quot;&quot;,&quot;orientation&quot;:&quot;0&quot;}" data-image-title="banner_neu" data-image-description="" data-image-caption="" data-medium-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2016/01/banner_neu.png?fit=300%2C59&amp;ssl=1" data-large-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2016/01/banner_neu.png?fit=967%2C189&amp;ssl=1" class="alignnone wp-image-166 size-full" src="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2016/01/banner_neu.png?resize=967%2C189&#038;ssl=1" alt="banner_neu" width="967" height="189" srcset="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2016/01/banner_neu.png?w=982&amp;ssl=1 982w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2016/01/banner_neu.png?resize=300%2C59&amp;ssl=1 300w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2016/01/banner_neu.png?resize=768%2C150&amp;ssl=1 768w" sizes="(max-width: 967px) 100vw, 967px" /></p>
<h4 style="text-align: center;"><span style="font-size: 14pt; font-family: trebuchet ms, geneva, sans-serif;">Vereinsrecht &amp; Verbandsrecht | Spielerberatung | Verkehrsrecht |<br />
Mietrecht &amp; Wohnungseigentumrecht | Arbeitsrecht |</span><br />
<span style="font-size: 14pt; font-family: trebuchet ms, geneva, sans-serif;">Ordnungswidrigkeitenrecht | </span><span style="font-size: 14pt; font-family: trebuchet ms, geneva, sans-serif;">Werkvertragsrecht | Forderungseinzug &amp; Inkassorecht</span></h4>
<p>Wir sind telefonisch erreichbar unter der <span style="color: #2d8121;"><strong>Rufnummer 0231 &#8211; 10 64 507.</strong></span><br />
<strong>Unsere neuen Bürozeiten:<br />
</strong><strong><span style="color: #2d8121;">Montag bis Donnerstag von 9.00-12.30 Uhr </span></strong><span style="color: #2d8121;"><span style="color: #000000;">und</span></span><strong><span style="color: #2d8121;"> von 15.00-17.00 Uhr.</span></strong> <span style="color: #008000;"><strong>Freitags 9.00 &#8211; 13.00 Uhr</strong>.</span></p>
<p>Nachrichten nebst eingescannten erforderlichen Unterlagen können Sie uns jederzeit unter der<br />
Mailadresse: <strong>rechtsanwalt.kerner(at)t-online.de</strong> zusenden.</p>
<p style="text-align: left;">Das Leistungsspektrum meiner Kanzlei umfasst die Beratung, die Prozessführung, Erstellung von Gutachten sowie Vertragsentwürfen und die Forderungsbeitreibung. Einzelmandanten werden genauso und mit derselben Sorgfalt vertreten, wie gewerbliche Mandanten. Durch den überschaubaren Rahmen einer kleineren Kanzlei, ist der persönliche Kontakt zwischen Mandant und Anwalt gewährleistet.</p>
<table class=" aligncenter" style="height: 292px; width: 80.4094%; border-collapse: collapse; border-style: none;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 36.9085%; text-align: center;">
<h3 class="Gou21b">Kontakt</h3>
<div class="meqSyc" style="text-align: left;" data-field="phone">
<p style="text-align: center;"><a class="PDvGL q8cvFf" dir="ltr">Jetzt anrufen:</a></p>
<ul class="R7Di0e" style="list-style-type: square;">
<li dir="ltr" style="text-align: center;">0231 1064507</li>
</ul>
</div>
</td>
<td style="width: 69.3315%; text-align: center;">
<h3 class="Gou21b">Adresse</h3>
<div class="meqSyc" data-field="address">
<p><a class="PDvGL q8cvFf" href="https://www.google.com/maps/place/Rechtsanwalt+J.+Kerner,+Verkehrsrecht+Mietrecht+Arbeitsrecht+Vereinsrecht/@51.50462,7.46382,14z/data=!4m5!3m4!1s0x0:0x261a19efad8c887e!8m2!3d51.50462!4d7.46382?hl=de%20target=" target="_blank" rel="noopener">Route anzeigen</a></p>
<address class="qhkvMe placeholder-link">
<div>Saarlandstraße 90</div>
<div>44139 Dortmund</div>
</address>
</div>
</td>
<td style="width: 1.34228%;">
<div class="kCmrbf">
<h3 class="Gou21b" style="text-align: center;">Öffnungszeiten</h3>
<p style="text-align: center;"><span class="WF8WNe">Mo &#8211; Do: 9.00–12.30 Uhr, </span><span class="WF8WNe">15.00–17.00 Uhr.<br />
Freitags 9.00 &#8211; 13.00 Uhr<br />
</span></p>
<div class="meqSyc" style="text-align: center;" data-field="hours-business-details"></div>
</div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Besuchen Sie mich gerne auch bei <a href="http://www.facebook.com/pages/Anwaltskanzlei-Joachim-Kerner/154018708031531"><img data-recalc-dims="1" loading="lazy" decoding="async" data-attachment-id="650" data-permalink="https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/01/willkommen/facebook-icon/" data-orig-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2020/03/facebook-icon.png?fit=112%2C33&amp;ssl=1" data-orig-size="112,33" data-comments-opened="0" data-image-meta="{&quot;aperture&quot;:&quot;0&quot;,&quot;credit&quot;:&quot;&quot;,&quot;camera&quot;:&quot;&quot;,&quot;caption&quot;:&quot;&quot;,&quot;created_timestamp&quot;:&quot;0&quot;,&quot;copyright&quot;:&quot;&quot;,&quot;focal_length&quot;:&quot;0&quot;,&quot;iso&quot;:&quot;0&quot;,&quot;shutter_speed&quot;:&quot;0&quot;,&quot;title&quot;:&quot;&quot;,&quot;orientation&quot;:&quot;0&quot;}" data-image-title="facebook icon" data-image-description="" data-image-caption="" data-medium-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2020/03/facebook-icon.png?fit=112%2C33&amp;ssl=1" data-large-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2020/03/facebook-icon.png?fit=112%2C33&amp;ssl=1" class="frame=&quot;0&quot; alignnone wp-image-650 size-full" src="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2020/03/facebook-icon.png?resize=112%2C33&#038;ssl=1" alt="" width="112" height="33" /></a></p>
<p style="text-align: center;"><span style="font-size: 8pt;">Stand: 1/2023<br />
</span></p>
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