Das Verfahren über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
Das Verfahren über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes

Das Verfahren über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes

Das Verfahren über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ,
ein ewiger Quell für Fehler und Streitigkeiten

Wie in allen Bereichen der Gesellschaft, stoßen auch im Vereinsleben unterschiedlichste Meinungen von Menschen aufeinander. Es kommt gelegentlich zu Eskalationen und dann auch zur Frage da­nach, ob ein gewisses Mitglied für den Verein noch tragbar ist oder ob es ausgeschlossen werden kann. Wird hier im Sturm der Emotionen nicht sauber gearbeitet, drohen Verein und Mitgliedern un­erfreuliche und durchaus kostenträchtige Gerichtsverfahren.

Vereinsausschluß

Der gesetzlich nicht definierte Begriff des Vereinsausschlusses erfasst zwei unterschiedliche Instru­mente, nämlich einerseits die Kündigung des Mitgliedschaftsvertrages als Dauerschuldverhältnis ( aus wichtigem Grund im Sinne von § 314 BGB ) durch eine Gestaltungserklärung des Vereins und andererseits den Ausspruch einer Vereinsstrafe als Ergebnis eines Vereinsstrafverfahrens ( vgl. Stöber/Otto, Handbuch Vereinsrecht, 11. Aufl., Rdnr. 285 ).

1.) Ist der Ausschluss als Vereinsstrafe gewollt, müssen Zulässigkeit und Voraussetzungen des Ausschlusses durch die Vereinssatzung eindeutig, also klar und zweifelsfrei geregelt sein. Das betroffene Mitglied muss, wie bei jeder anderen Vertragsstrafe, damit rechnen können, dass ein bestimmtes klar definiertes Verhalten mit dem Ausschluss sanktioniert werden wird ( vgl. Stöber/Otto, a.a.O., Rdnr. 1006 ). Dabei kann die Satzung dann durchaus Ausschlussgründe definieren, die nicht die Qualität eines wichtigen Grundes im Sinne von § 314 BGB haben müssen, soweit kein freies Ausschließungsrecht begründet wird, was wiederum einen Verstoß gegen das ver­einsrechtliche Gebot der Mitgliedergleichbehandlung darstellen würde ( vgl. Stöber/Otto, a.a.O., Rdnr. 299 ).

Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen

Beschränkt sich eine Vereinssatzung im Hinblick auf die Frage des Vereinsausschlusses nur auf Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, enthält aber keinerlei Definitionen über Ausschließungs­gründe als Voraussetzung für einen Ausschluss, sieht eine solche Satzung den Vereinsausschluss als Vereinsstrafe nicht vor. Zulässig ist in einem solchen Fall dann nur der Ausschluss als Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund im Sinne von § 314 BGB, was wesentlich hö­here inhaltliche Hürden begründet, als beim Ausschluss als Vereinsstrafe.

Kündigung

2.) Eine Kündigung des Mitgliedschaftvertrages aus wichtigem Grund setzt gemäß § 314 BGB voraus, dass dem Verein unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwä­gung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses nicht mehr zu­zumuten ist. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, muss vor der Kün­digung gemäß § 314 II BGB zunächst eine erfolglose Abmahnung erfolgen.

Mithin ist es für einen Vereinsvorstand bei der Frage eines möglichen Vereinsausschlussverfahrens erste Kardinalspflicht, zu prüfen, welche Form des Ausschlusses nach der aktuellen Satzung über­haupt zulässig ist, weil eben erhebliche Unterschiede im Hinblick auf den möglichen Ausschluss­grund und auch im Hinblick auf das mögliche Erfordernis des Ausspruches einer Abmahnung beste­hen.

Satzung

3.) Ein weiteres wichtiges Augenmerk sollte von Seiten des Vereins unbedingt auf die Einhaltung der in der Vereinssatzung vorgesehenen Verfahrensvorschriften gelegt werden. Welches Vereinsorgan ist nach der Satzung für die Entscheidung zuständig? Ist der Ausschlussgrund tatsäch­lich von den Regelungen der Satzung abgedeckt? Wie sind die konkreten Verfahrensvorschriften ( Wer kann ggfs. einen Ausschlussantrag stellen? Gibt es Vorschriften über Zustellungsanforderun­gen? Wie ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren? )?

In diesem Bereich werden in der Pra­xis des Vereinslebens die meisten Fehler gemacht, was in nachfolgenden Gerichtsverfahren sehr häufig die Aus-schlussentscheidung bereits aus formalen Gründen zu Fall bringt, so dass es zu einer Diskussion in der Sache überhaupt nicht mehr kommt und dies, obwohl die gerichtliche Überprü­fung von Vereinsbeschlüssen im „Disziplinarbereich“ durchaus nur eingeschränkt ist. So erfolgt eine nur beschränkte Kontrolle dahingehend, ob die Maßnahme durch das Gesetz oder die Vereins­satzung gestützt wird, die Vorschriften bezüglich des satzungsmäßigen Verfahrens eingehalten wor­den sind und keine willkürliche oder unbillige Maßnahme vorliegt ( vgl. Urteil des LG Bremen vom 31.01.2013, AZ: 7 O 24/12 ).

Fazit: Vereinsausschlussverfahren sind meistens hoch emotional besetzt, obwohl gerade diese Ver­fahren auch vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes des Mitgliedschaftsrechtes des einzelnen Mitgliedes sehr formal und damit auch emotionslos geführt werden sollten.

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