Diebstahl kann fristlose verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen
Diebstahl kann fristlose verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen

Diebstahl kann fristlose verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen

Der Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer war seit 2004, also seit immerhin 16 Jahren, bei einem Paketzustellunternehmen angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. das Be- und Entladen sowie das Waschen der Firmenfahrzeuge.

Da im Unternehmen zum Zeitpunkt der ersten Coronawelle im März 2020 bereits mehrfach Desinfektionsmittel aus den Waschräumen entwendet worden waren, hatte der Arbeitgeber im Sanitärbereich Aushänge angebracht, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und eine Anzeige nach sich ziehen werde. Gleichzeitig war der Werksschutz mit stichprobenartigen Kontrollen von ausfahrenden Fahrzeugen beauftragt. Hierbei wurde beim späteren Kläger am 23.03.2020 gegen 07:50 Uhr im Kofferraum des Privatfahrzeuges u.a. eine Plastikflasche mit 1 Liter Desinfektionsmittel mit einem ungefähren seinerzeitigen Wert von 40,- € gefunden. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos wogegen sich dieser zunächst erfolglos beim zuständigen Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage wehrte. Gegen das Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts wendete sich der Arbeitnehmer mit seiner Berufung zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Die Entscheidung:

Mit Urteil vom 14.01.2021 (→ 5 Sa 483/20 ) wies auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Berufung und damit die Klage zurück. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Bei dem vorstehend dargestellten Sachverhalt liege ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung vor. Trotz der langen Beschäftigungszeit sei der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung nicht erforderlich. Trotz des Vorliegens einer Pandemie, bei der Desinfektionsmittel häufig Mangelware seien, und in Kenntnis, dass auch der Arbeitgeber mit Versorgungsengpässen zu kämpfen habe, habe der Kläger eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet und habe damit auch in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. Angesichts dieser Situation habe dem Kläger klar sein müssen, dass er mit seinem Verhalten sein Arbeitsverhältnis gefährde. Auch die erforderliche Interessenabwägung falle angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.

Fazit: Einmal mehr zeigt sich, dass in schwierigen Zeiten auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Solidarität vor Eigennutz geht und diesen Grundsätzen widersprechendes Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen zur fristlosen Beendigung eines auch langanhaltenden Arbeitsverhältnisses führen kann.