E-Roller und Trunkenheitsfahrt
E-Roller und Trunkenheitsfahrt

E-Roller und Trunkenheitsfahrt

Führerscheinentzug und Trunkenheitsfahrt mit dem E-Roller/eScooter:

E-Roller/eScooter sehen wie ein Roller und damit wie ein beliebtes Kinderspielzeug aus. Dies führt dazu, dass sie häufig als Fahrzeuge nicht ernst genommen werden und daher häufig auch unter Alkoholeinfluss gefahren werden.

Die Trunkenheit im Verkehr ist gemäß § 316 StGB strafbar. Die Tathandlung ist das Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr, obwohl der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Fahrzeuge in diesem Sinne sind u.a. Kraftfahrzeuge ( werden durch Motorkraft angetrieben ), wie Automobile, Krafträder, Schienenfahrzeuge, Motorschiffe und eben auch E-Roller/eScooter, denn diese haben ja einen Elektromotor. Natürlich können auch nicht durch Motorkraft angetriebene Fahrzeuge, wie z.B. Fahrräder, Tatwerkzeug sein, was aber hier nicht das Thema sein soll.

Kommt es vor diesem Hintergrund zu einem Schuldspruch wegen Trunkenheit im Verkehr, muss sich das Gericht auch mit der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis beschäftigen. Hier bestimmt § 69 Abs. 1 StGB, dass jemandem, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er beim Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt wird, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Weiterhin bestimmt § 69 Abs. 2 StGB, dass bei Vorliegen einer Trunkenheit im Verkehr der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist ( so genannte Katalogtat ).

Mithin scheint die Regelung des § 69 Abs. 2 StGB auf einen sicheren Entzug der Fahrerlaubnis hinzudeuten. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Vielmehr nehmen die Gerichte gerade bei E-Rollern/eScootern eine sehr genaue Einzelfallbeurteilung vor. Hier zwei Beispiele aus dem Gerichtssprengel Dortmund:

Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.01.2020 ( Aktenzeichen: 729-DS-060 Js 513/19-349/19 ):

Der Fall: Der Täter befuhr am 08.09.2019 gegen 00:34 Uhr u.a. den Westenhellweg, eine Fußgängerzone in Dortmund. Er hatte bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,40 Promille keinerlei Ausfallerscheinungen. Zur Tatzeit herrschte auf dem Westenhellweg keinerlei Publikumsverkehr. Der Täter war bisher weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Weiterhin zeigte sich der Täter geständig und unrechtseinsichtig.

Argumentation des Gerichts: Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die Regelung des § 69 Abs. 2 StGB bei dieser Fallkonstellation ausnahmsweise keine Indizwirkung entfalte. Vom Geschehen sei keinerlei Einfluss auf den fließenden Straßenverkehr ausgegangen. Wegen der Rollerfahrt zur verkehrsarmen Zeit habe es auch für Fußgänger nur eine geringe potentielle Gefährdung gegeben. Zusammen mit den vorstehend anderen dargestellten Umständen ergebe sich daher weder aus der Tat noch aus den Tatumständen, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Stattdessen sprach das Gericht ein 4monatiges Fahrverbot aus.

Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.02.2020 ( Aktenzeichen: 5 Qs 3/20 ):

Der Fall: Die Täterin fuhr am 07.12.2019 gegen 01:37 Uhr mit einem E-Roller im Bereich der R-Straße, wobei die Fahrt nach nicht widerlegter Einlassung der Beschuldigten eine maximale Strecke von 2,5 Metern umfasste. Dann stürzte die Täterin bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille, wobei sie sich selber am Kinn verletzte. Zu einer Weiterfahrt kam es nicht. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten beschlagnahmten vor Ort den Führerschein. Die Staatsanwaltschaft Dortmund beantragte, der Täterin gemäß § 111 a Abs. 1 StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Der Antrag wurde seitens des Amtsgerichts Dortmund abgelehnt. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Das Amtsgericht Dortmund half der Beschwerde nicht ab. Das Landgericht Dortmund wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Argumentation des Gerichts: Die Voraussetzungen des § 111 a StPO würden bei diesem Fall nicht vorliegen, weil keine dringenden Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass das Gericht der Beschuldigten im Falle der Verurteilung die Fahrerlaubnis entziehen würde. Zwar begründe § 69 Abs. 2 StGB eine Regelvermutung der Ungeeignetheit, diese könne aber widerlegt werden. Insoweit müssten Anhaltspunkte festgestellt werden, dass im konkreten Fall ein Ausnahmefall vorliege. Der Fall müsse sich hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Durchschnittsfall deutlich abheben. Vorliegend sei die Beschuldigte bis zum Sturz nur maximal 2,5 Meter gefahren. Danach habe sie trotz objektiv bestehender Möglichkeit von einer Weiterfahrt Abstand genommen. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte ihre Fahruntüchtigkeit erkannt habe, Dies könne positive Rückschlüsse auf ihre charakterliche Eignung zulassen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich einen E-Roller geführt habe, wobei diese üblicherweise nicht schneller als 20 km/h fahren würden und nur ein leichtes Gewicht hätten. Schließlich sei die Hemmschwelle ( Stichwort des Verfassers: kriminelle Energie ) einen E-Roller trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu führen, niedriger als bei einem Pkw. Diese Umstände würden es möglich erscheinen lassen, dass der zur Entscheidung berufene Tatrichter einen Ausnahmefall zu § 69 Abs. 2 StGB annehme.

Fazit: Die Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB mit einem E-Roller/eScooter muss trotz der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht zwingend zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Es bedarf hier einer genauen Einzelfallbewertung.