Das Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
Gibt es eigentlich gesetzliche Regelungen zum Arbeitszeugnis?
Ja und zwar im § 109 der Gewerbeordnung ( GewO )! Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten ( = einfaches Zeugnis ). Auf Verlangen des Arbeitnehmers haben sich die Angaben gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO darüber hinaus auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu erstrecken ( = qualifiziertes Zeugnis ).
Schließlich begründet § 109 Abs. 2 GewO den Grundsatz der Zeugnisklarheit und das Verbot mittels Merkmalen oder Formulierungen versteckte Aussagen zu treffen ( = Verbot von Geheimcodes ).
Weitere gesetzliche Regelungen gibt es zur Frage der Erteilung eines Arbeitszeugnisses nicht.
Während sich weite Teile des Schrifttums und der Rechtsprechung mit der Frage von unzulässigen Geheimcodes und damit inhaltlichen Aussagen beschäftigen, steht die Form der Zeugniserteilung und damit möglicherweise unzulässiger Merkmale, die ein Zeugnis ja abwerten können, nicht ganz so im Vordergrund der Diskussion. Aber auch hierzu gibt es Streitigkeiten und Urteile.
So beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht ( BAG ) mit Urteil vom 21.09.1999 ( 9 AZR 893/98 ) mit der Frage, ob ein Arbeitszeugnis bei der Versendung seitens des Arbeitgebers geknickt werden darf:
Hier stellte das BAG eine Einzelfallwertung im Hinblick auf die Folgen des Knickens auf. Danach soll der Arbeitgeber den Zeugniserteilungsanspruch ordnungsgemäß erfüllt haben, wenn er das Zeugnis zwei mal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist, d.h. wenn sich die Knicke im Zeugnisbogen nicht auf den Kopien in Form von z.B. Schwärzungen abzeichnen.
Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier, so ist ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf dem Firmenpapier geschrieben ist ( Urteil des BAG vom 03.03.1993, 5 AZR 182/92 ).
In einem aktuellen Fall hatte sich nun das Arbeitsgericht Weiden mit der Frage zu beschäftigen, ob das Zeugnis neu erteilt werden müsse, weil der Arbeitgeber es auf gelochten Geschäftspapier abgefasst hatte ( ArbG Weiden, Urteil vom 09.01.2019, 3 Ca 615/18 ).
Die Arbeitnehmerin argumentierte, die Lochung eines Arbeitszeugnisses sei absolut unüblich und lasse daher negative Rückschlüsse auf das Arbeitsverhältnis und dessen Beurteilung zu.
Das Arbeitsgericht Weiden sah dies anders und wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Der Zeugniserteilungsanspruch sei seitens des Arbeitgebers ordnungsgemäß erfüllt worden. § 109 Abs. 2 GewO verbiete „Geheimzeichen“ mit denen der Arbeitgeber positive Formulierungen im Zeugnistext wieder entwerte. Ein solches unzulässiges Geheimzeichen stelle die Verwendung von gelochtem Geschäftspapier im zu entscheidenden Fall nicht dar. In der Branche des verklagten Arbeitgebers sei es nicht üblich für Arbeitszeugnisse und ähnliche Dokumente nur ungelochtes Geschäftspapier zu verwenden. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber zur Überzeugung des Gerichts im Verfahren ausreichend nachgewiesen, dass er nur gelochtes Geschäftspapier nutze.
Siehe auch: Anspruch Arbeitnehmer Arbeitszeugnis