Dankes- und Schlussformel im Arbeitszeugnis
Dankes- und Schlussformel im Arbeitszeugnis

Dankes- und Schlussformel im Arbeitszeugnis

Dankes- und Schlussformel im Arbeitszeugnis

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dankes- und Grußformel im Arbeitszeugnis?

Immer wieder gab es zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Erteilung von Arbeitszeugnissen Streitigkeiten über den Inhalt einer Dankes- und Grußformel oder darüber, ob ein Arbeitszeugnis eine solche Formel überhaupt enthalten muss. Dieser Streit dürfte nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ( BAG ) vom 11.12.2012 ( 9 AZR 227/11 ) nun endgültig hinfällig sein.

Eine erste Grundsatzentscheidung des zu diesem Fragenkomplex gab es bereits aus dem Jahre 2001 ( 9 AZR 44/00 = NZA 2001,843 ). In dem damals streitgegenständlichen Arbeitszeugnis fehlte eine Dankes- und Grußformel, worauf die Klägerin “ausdrücklichen Dank sowie beste Zukunftswünsche” einforderte. Dies lehnte das BAG seinerzeit ab und argumentierte, dass es zur Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers gehöre, ob er das Zeugnis mit einem Schlusssatz abschließe. Ein Schlusssatz gehe über den vom Arbeitgeber geschuldeten Zeugnisinhalt hinaus und bringe nach dem allgemeinen Sprachverständnis auch nur persönliche Empfindungen des Arbeitgebers zum Ausdruck. Es sei daher nicht erkennbar, dass ein Arbeitszeugnis ohne jeden Schlusssatz entwertet sei.

Leistungsbeurteilung – was wenn die Schlußformulierung fehlt?

Nach dieser Entscheidung gab es nachfolgend durchaus kritische Rechtsprechung untergeordneter Gerichte, wie insbesondere des LAG Düsseldorf. Eine etwaige gute oder sehr gute Leistungsbeurteilung werde durch das Fehlen einer Schlussformulierung entwertet. Genau so wie bei der Leistungsbewertung nach dem Notensystem äußere der Arbeitgeber mit der Schlussformulierung keine subjektiv aufrichtigen Emotionen, sondern wahre allgemeine Standards und Höflichkeitsformen ( LAG Düsseldorf in NZA-RR 2009,177 ). Auch in einer weiteren Entscheidung bekräftigte das LAG Düsseldorf seine Sichtweise zumindest für Zeugnisse mit einer Leistungs- und Verhaltensbewertung, die über ein “befriedigend” signifikant hinaus gehe ( LAG Düsseldorf in NZA 2011, 523 L ).

Schlußformel im Arbeitszeugnis

Im nun vom  im Dezember 2012 entschiedenen Fall ging es um ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlich guten Beurteilung, welches mit dem lapidaren Schlussatz “Wir wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute” endete. Der Kläger sah in diesem Schlusssatz eine Entwertung des Zeugnisses und forderte eine ausführliche Danksagung. Das BAG folgte dem Kläger zunächst in seiner Annahme, dass Schlussätze durchaus geeignet sein könnten, Leistungsbewertungen zu bestätigen oder zu relativieren. Dann folgte das BAG aber doch wieder seiner bereits aus dem Jahre 2001 bekannten Argumentation. Die Schlussformel enthalte ausschließlich persönliche Wünsche oder Empfindungen des Arbeitgebers. Diesem stehe es frei, ob er diese in das Arbeitszeugnis aufnehme oder nicht, da es sich hierbei nicht um einen rechtlich verbindlichen Teil eines ordnungsgemäßen Arbeitszeugnisses handele. Daraus folge, dass der Arbeitnehmer, wenn er mit der Schlussformel nicht einverstanden sei, die Option habe, ein Arbeitszeugnis ohne jede Dankesformel einzufordern. Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung bestehe nicht

Fazit

Das BAG hat mit seinem Urteil aus Dezember 2012 zum Ausdruck gebracht, dass es seine Sichtweise zur Schluss- und Dankesformel eines Arbeitszeugnisses trotz der kritischen Rechtsprechung u.a. des LAG Düsseldorf nicht geändert hat. Die Dankes- und Schlussformel ist bloßer Ausdruck persönlicher Empfindungen und Wünsche des Arbeitgebers. Diesem ist es überlassen, ob er diese im Arbeitszeugnis zum Ausdruck bringt oder nicht. Ist der Arbeitnehmer mit diesen subjektiven Empfindungen des Arbeitgebers nicht einverstanden, kann er auf deren Aufnahme in das Arbeitszeugnis verzichten, nicht jedoch andere Formulierungen einfordern.