Kein Werklohnanspruch bei Schwarzarbeitsabrede
Kein Werklohnanspruch bei Schwarzarbeitsabrede

Kein Werklohnanspruch bei Schwarzarbeitsabrede

In einem aktuellen Urteil vom 10.04.2014 ( VII ZR 241/14 ) hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Schwarzarbeitsverträge keine Zahlungsansprüche der Auftragnehmer begründen.

Die Ausgangssituation: In seiner früheren Rechtsprechung aus den 1990er-Jahren ging der BGH noch von Zahlungsansprüchen von Handwerkern trotz Schwarzarbeitsabrede aus. Der zugrunde liegende Werkvertrag sei nicht komplett unwirksam, sondern lediglich die Vereinbarung, dass in bar und ohne Rechnung gezahlt werde. Weiterhin ergäben sich auch Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, weil der Auftraggeber durch das Gewerk einen Mehrwert erhalten habe.

Die aktuelle Entscheidung: Im nun zu entscheidenden Fall vereinbarten ein Elektroinstallateur und ein Bauherr für Elektroarbeiten am Rohbau mehrerer Häuser eine offizielle Vergütung auf Rechnung in Höhe von 13.800,- € inklusive Mehrwertsteuer sowie eine inoffizielle Barzahlung in Höhe von 5000,- €. Tatsächlich zahlte der Bauherr einen Anteil von ca. 7.000,- € nicht, den der Elektroinstallateur dann einklagte.

Hier erklärte der BGH, dass seine frühere Rechtsprechung nicht mehr haltbar sei, weil im Jahre 2004 die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit in Kraft getreten seien. Der zugrunde liegende Werkvertrag sei daher von Anfang an und im vollen Umfang wegen Gesetzesverstoßes unwirksam, so dass dem Handwerker kein vertraglicher Zahlungsanspruch zustehe.

Ein Zahlungsanspruch wegen der Wertsteigerung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung sei auch ausgeschlossen, wenn dem Unternehmer wie vorliegend ein Gesetzesverstoß zur Last falle.

Fazit: Der Elektroinstallateur hat vorliegend noch Glück gehabt, dass der Bauherr zumindest noch ca. 11.800,- € gezahlt hat, denn auf dem Klageweg hätte er diesen Betrag denknotwendig ebenfalls nicht durchsetzen können. Selbstverständlich kann der Bauherr des vorliegenden Falles seine Zahlung auch nicht zurück verlangen, da er schließlich an der Schwarzarbeitsabrede beteiligt war.

Einmal mehr dürften mit dieser Entscheidung inoffizielle Zahlungsabreden unattraktiv werden, da der Auftragnehmer eine Bezahlung von Arbeitsaufwand sowie eingebrachtem Arbeitsmaterial nicht gerichtlich durchsetzen kann. Denknotwendig hat der Auftraggeber mangels eines wirksamen Werkvertrages und eines eigenen Gesetzesverstoßes im Falle von Mängeln auch keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer.