Unzumutbarkeit des Verweises auf freie Werkstatt
Unzumutbarkeit des Verweises auf freie Werkstatt

Unzumutbarkeit des Verweises auf freie Werkstatt

Aktuell ist Dauerbrenner der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen der Verweis des Haftpflichtversicherers des Schädigers auf eine Reparaturmöglichkeit bei einer freien Werkstatt und deren Preise.

Grundsituation ist die Vorlage eines Sachverständigengutachtens durch den Geschädigten, welches grundsätzlich an die Preise der nächstgelegenen markengebundenen Werkstatt anknüpft. Hier reagieren die Versicherer regelmäßig mit der Vorlage von so genannten Prüfberichten, in denen konkrete freie Werkstätten benannt werden, die angeblich eine technisch gleichwertige Reparatur wie eine Markenwerkstatt ausführen würden, nur zu geringeren Preisen.

Zu dieser Situation gibt es bereits eine sehr detaillierte Rechtsprechung des BGH, die unter den Stichworten “Porschentscheidung” und “Volkswagenentscheidung” in den Fachmedien rege Resonanz gefunden hat.

Das LG Saarbrücken hat mit Urteil vom 08.04.2011 (→ 13 S 152/10 = NJW 2011, 2594 ff ) eine weitere zu dieser Problematik zielführende Entscheidung getroffen. Im zu entscheidenden Fall war das Fahrzeug des Geschädigten erst 2 Jahre und 8 Monate zugelassen, hatte aber, weil es als Taxi genutzt wurde, mit 200.000 Kilometern eine ungewöhnlich hohe Laufleistung. Hierzu hat das LG Saarbrücken ausgeführt, dass der Geschädigte nicht auf eine freie Werkstatt verwiesen werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt im Allgemeinen dann unzumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre sei. Grund für diese Privilegierung entsprechender Fahrzeuge sei, dass es bei Fahrzeugen entsprechenden Alters im Falle einer Reparatur in einer freien Werkstatt die Gefahr bestehe, dass dem Geschädigten bei einer nachfolgenden Inanspruchnahme von GewährleistungsrechtenHerstellergarantien und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten entstehen könnten. Da bei der Inanspruchnahme dieser Rechte die Laufleistung eines Fahrzeuges eine nur untergeordnete Rolle spiele, wirke sich auch die hohe Laufleistung des Taxis im streitgegenständlichen Fall nicht aus.

Fazit: Entscheidend ist grundsätzlich das Alter des Fahrzeuges des Geschädigten im Unfallzeitpunkt und nicht die Laufleistung!