Kurze Verjährung von Mieteransprüchen
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH ) zur Unzulässigkeit starrer Renovierungsfristen in Mietverträgen hat dazu geführt, dass entsprechende Klauseln, die insbesondere noch in älteren Mietverträgen stehen, unwirksam sind. Folge ist, dass die Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist.
Soweit der Mieter in Unkenntnis der Klauselunwirksamkeit Schönheitsreparaturen durchführt, kommen Schadensersatzansprüche des Mieters für den Aufwand gegen den Vermieter in Betracht.
Am 04.05.2011 gab es nun ein Urteil des BGH ( VIII ZR 195/10 = NJW Spezial 2011,449 ), bei dem sich der BGH mit der Frage der Verjährung dieser Ansprüche zu beschäftigen hatte. Den Mietern war erst mehr als 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses klar geworden, dass sie wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag zu diesen Arbeiten und Aufwendungen überhaupt nicht verpflichtet waren. Sie machten daher bis zum BGH gegen den Vermieter Zahlungsansprüche geltend, während sich der Vermieter auf Verjährung berief. Der BGH gab dem Vermieter Recht. Entsprechende Ansprüche des Mieters würden der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB unterliegen, nach dem u.a. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen binnen 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.