Mietrecht: Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung
Mietrecht: Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung

Mietrecht: Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung

Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung

Bei der Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen stellt sich immer wieder die Frage der Einsicht des Mieters in die zugrundeliegenen Belege/Rechnungen. Früher vertrat die Rechtsprechung die Auffassung, dass der Mieter gegen Erstattung der anfallenden Kopie- und Portokosten die Zusendung von Belegkopien verlangen könne. Nachfolgend änderte sich die Rechtsprechung zu diesem Punkt. Es wird nun grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Mieter eine Belegeinsicht nur noch am Sitz des Vermieters verlangen könne.

Zumindest beim Verkauf des Mietobjektes nach Abschluss des Mietvertrages zeichnet sich eine diesbezügliche differenzierte Betrachtung durch die Rechtsprechung ab, zumindest, wenn man das Urteil des LG Freiburg vom 24.03.2011 ( 3 S 348/10 = NJW Spezial 2011, 355 ) betrachtet.

Im dort zur Entscheidung stehenden Fall war das Mietobjekt nach Abschluss des Mietvertrages an einen neuen Vermieter verkauft worden, dessen Sitz 400 km vom Mietobjekt entfernt lag. Das LG Freiburg entschied, dass die Frage der Belegeinsicht, sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag richten würde. Soweit dort nichts geregelt sei, sei der Vertrag auszulegen. Danach sei zwar grundsätzlich eine Belegeinsicht am Sitz des Vermieters vorzunehmen, dies gelte aber nicht, wenn dies aufgrund der großen Entfernung des Vermieters nicht zumutbar sei. Aus diesem Grunde ging das LG Freiburg davon aus, dass im konkreten Fall doch wieder eine Belegeinsicht am Wohnort des Mieters geboten sei.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dieses Urteil haben wird. Wird diese differenzierte Sicht auch von anderen Obergerichten geteilt? Gilt diese Sichtweise nur, wenn durch einen nachträglichen Verkauf des Mietobjektes, der Vermieter plötzlich weit entfernt ist oder auch dann, wenn der Mietvertrag auch keine Aussage zur Belegeinsicht enthält und der Vermieter bereits bei Vertragsschluss seinen Sitz weit entfernt vom Mietobjekt hat? Aktuell dürfte jedenfalls die Belegeinsicht beim Vermieter weiterhin die Regel darstellen.