Verzugszinssatz / Basiszinssatz § 247 BGB ab 01.07.2019 weiter unverändert
Verzugszinssatz / Basiszinssatz § 247 BGB ab 01.07.2019 weiter unverändert

Verzugszinssatz / Basiszinssatz § 247 BGB ab 01.07.2019 weiter unverändert

Verzugszinssatz

Befindet sich ein Schuldner im Zahlungsverzug, muss er dem Gläubiger auch ohne, dass dieser Bankkredit in Anspruch nehmen muss, die Geldschuld verzinsen.

Der gesetzliche Verzugszins beträgt dabei gemäß → § 288 Abs. 1 BGB 5%punkte über dem Basiszinssatz.

Handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen gemäß § 288 Abs. 2 BGB sogar 9%punkte über dem Basiszinssatz.

Der veränderliche Faktor ist damit der Basiszinssatz, der jeweils zum 01.01. bzw. 01.07. eines jeden Jahres durch die Deutsche Bundesbank bekannt gegeben wird.

Seit dem 01.07.2016 beträgt der Basiszinssatz – 0,88 %. Nach der aktuellen Mitteilung der Deutschen Bundesbank bleibt dieser Basiszinssatz auch ab dem 01.07.2019 weiterhin unverändert.

Dies bedeutet:

Auch in 2019 gilt der seit dem 01.07.2016 unveränderte Zinssatz:

Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB: 4,12 % ( 5 – 0,88 )

Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB: 8,12 % ( 9 – 0,88 )