Amateurfußball: Spielerwechsel in der Wechselperiode II
Amateurfußball: Spielerwechsel in der Wechselperiode II

Amateurfußball: Spielerwechsel in der Wechselperiode II

Amateurfußball: Spielerwechsel in der Wechselperiode II

Die bedauerliche Ankündigung der Selbstauflösung der 1. Mannschaft des Dortmunder Landesligisten Arminia Marten aus der Landesliga 3 hat in der örtlichen Presse und auch bei diversen Nachbarvereinen Spekulationen über den Wechsel von Spielern aus Marten zu anderen Vereinen aufkommen lassen. Diese Situation soll Anlass sein, sich einmal genauer mit der Spielerlaubnis für Pflichtspiele von Amateuren bei einem Vereinswechsel zu beschäftigen:

Wer ist Amateur?

Amateur im Gegensatz zum Berufsspieler ( Vertragsspieler und Lizenzspieler ) ist im Sinne der vorliegenden Ausführungen (gemäß § 7 Abs. 1 Spielordnung ( SpO ) des Westdeutschen Fußballverbandes) wer aufgrund eines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 € im Monat erstattet erhält.

Für Amateure in diesem Sinne finden sich nähere Regelungen im § 18 der SpO.

Für die Wechselperiode II ( 01.01. bis 31.01 ) enthält § 18 Absatz 4 relevante Regelungen. Voraussetzung für eine neue Spielberechtigung ist grundsätzlich eine Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. Und ein Eingang des Antrages auf die neue Spielerlaubnis bei der Passstelle bis zum 31.01.

Spieler Wechsel

Wenn also ein Spieler sich zum Bespiel am 13.11.2017 bei dem abgebenden Verein abgemeldet hat, sind diese zeitlichen Vorgaben für einen Vereinswechsel in der Wechselperiode II ohne Probleme einzuhalten.

Stimmt der abgebende Verein bei dieser Konstellation dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages, jedoch frühestens zum 01.01. erteilt. Bei Abmeldung am 13.11.2017 und Zustimmung des abgebenden Vereins, kann die Spielerlaubnis also frühestens zum 01.01.2018 erteilt werden.

Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, gibt es die Spielberechtigung grundsätzlich gemäß § 14 Absatz 4 SpO erst zum 01.11. des Folgejahres. Diese Wartefrist ist allerdings durch § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 Nr. 9 SpO begrenzt auf ein maximales Aussetzen des Spielers auf 6 Monate seit dem letzten Spiel.

Abmeldedatum

Hat also der Spieler aus dem Beispielsfall vor seiner Abmeldung am 13.11.2017 noch am Sonntag, den 12.11.2017, ein Meisterschaftsspiel bestritten, und stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann eine Spielberechtigung für den aufnehmenden Verein erst zum 13.05.2018 erteilt werden.

In der örtlichen Presse ( RN Nr. 267 vom 17.11.2017 ) wurde zum Fall Arminia Marten nun mitgeteilt, dass der Verein selber seine Mannschaft noch gar nicht vom Spielbetrieb abgemeldet habe. Und möglicherweise mit Hilfe der Altherrenteams den Spielbetrieb fortsetze.  Lediglich Trainer und Spieler hätten sich mangels Zukunftsperspektive entschieden, nicht mehr für den Verein anzutreten.
Sind dann Spieler ablösefrei und kurzfristig verfügbar?

Diese Frage ist zu verneinen. Von einer freien, ablösefreien Wechselmöglichkeit von Spielern auch ohne Zustimmung des abgebenden Vereins kann bei einer solchen Konstellation nicht die Rede sein. Es handelt sich dann lediglich um einen „Massenspielerwechsel“, für den keine anderen Regeln gelten können. Alles hängt bei dieser Konstellation dann davon ab, ob der abgebende Verein seine Spieler frei gibt.

Wie läuft der Fall nun, wenn der Verein nun wirklich seine Mannschaft endgültig vom Spielbetrieb abmeldet?

In diesem Falle greift je nach betroffenem Verein möglicherweise § 22 Ziffer 8 der SpO. Dem Spieler ist unabhängig von der Zustimmung oder Nichtzustimmung des abgebenden Vereins ohne Einhaltung einer Wartefrist die Spielerlaubnis für Pflichtspiele zu erteilen, wenn u.a. der Spielbetrieb eingestellt wird.

Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Die Wartefrist kann hier nur entfallen, wenn den vollständigen Unterlagen eine Bestätigung des Kreisvorsitzenden/des zuständigen Staffelleiters beiliegt. Aus diesermuss das genaue Datum der Einstellung des Spielbetriebes hervorgehen. Und dass der Spielbetrieb der gesamten Frauen- oder Männerabteilung eingestellt wurde.

Erklärungen des abgebenden/aufnehmenden Vereins bzgl. der Einstellung des Spielbetriebes werden erfahrungsgemäß nicht anerkannt.

Bei Vereinsauflösungen oder Einstellung des Spielbetriebes ist schließlich weiter zu beachten, dass die Abmeldung des Spielers vor der Vereinsauflösung bzw. Einstellung des Spielbetriebes, keinen Anspruch auf Wegfall der Wartefrist auslöst.

Hintergrund:

Der Wegfall der Wartefristen soll nur Spieler begünstigen, denen durch die Einstellung des Spielbetriebes bzw. die Vereinsauflösung eine Spielmöglichkeit im alten Verein völlig abhanden gekommen ist.

Nicht begünstigt werden sollen dagegen Spieler, die evtl. durch einen Massenaustritt erst die Einstellung des Spielbetriebes oder die Vereinsauflösung zumindest mit verursacht haben. Bei vorzeitiger Abmeldung von Spielern geht also der Bestandsschutz von Vereinen vor.

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