Bundesarbeitsgericht:
Arbeitsverträge von Fußball-Profis dürfen befristet werden
Mit Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 – hat das Bundesarbeitsgericht in dritter und damit letzter Instanz entschieden, dass im Profifußball der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Spielern zulässig ist. Damit ist den Vereinen des deutschen Profifußballs ein Zusammenbruch des gängigen Arbeitsvertragssystems mit ihren Spielern erspart geblieben und damit auch erhebliche Wettbewerbsnachteile im Verhältnis zu den anderen Profivereinen des internationalen Fußballs.
Der Fall:
Der Torhüter Heinz Müller spielte beim Fußballbundesligisten FSV Mainz 05. Nachdem zunächst ein auf 3 Jahre befristeter Vertrag geschlossen wurde, wurde im Sommer 2012 ein neuer Zweijahresvertrag geschlossen, der von den Mainzern im Sommer 2014 dann nicht mehr verlängert wurde. Nun klagte der Spieler auf Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht Mainz gab der Klage des Spielers in 1. Instanz statt.
Befristung
Eine Befristung von Arbeitsverträgen könne nur nach Maßgabe des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz ( TzBfG ) erfolgen. Die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG komme wegen der zeitlichen Höchstgrenze von 2 Jahren vorliegend nicht in Betracht. Damit müsse ein Sachgrund für eine Befristung vorliegen. Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballer rechtfertige im Sinne dieser Vorschrift aber keine Befristung des Vertrages.
Der FSV Mainz 05 ging in Berufung und hatte mit dieser vor dem LAG Rheinland-Pfalz Erfolg. Dieses ging im Gegensatz zum Arbeitsgericht Mainz von der Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge im Profifußball aus.
Das letzte Wort in dritter Instanz hatte nun das Bundesarbeitsgericht. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt und insofern wirksam. Nach dieser Vorschrift liegt ein sachlicher Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.
Hierzu führt das BAG nun aus, dass im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet würden, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe.
Fazit:
Mit dem Schlusswort des BAG steht nun endgültig fest, dass befristete Spielerverträge im Profifußball durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt und damit zulässig sind. Eine andere Entscheidung hätte dazu geführt, dass die Profivereine in kürzester Zeit riesige Kader mit Spielern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gehabt hätten, die wiederum von Seiten der Vereine wegen der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes nicht so ohne weiteres kündbar gewesen wären. Folge wäre die Explosion der Personaletats der Vereine, schlechteste Trainingsbedingungen für die Spieler wegen überdimensionierter Kader und fehlende Einsatzzeiten für einen Großteil der Spieler gewesen. Das Urteil ist damit nicht nur rechtlich überzeugend, sondern darüber hinaus sowohl für Vereine als auch Spieler eine gute Entscheidung.
Siehe auch: Mindestlohn Sportvereine Sportler