Mindestlohn und Sportvereine Sportler ein Update
Mindestlohn und Sportvereine Sportler ein Update

Mindestlohn und Sportvereine Sportler ein Update

Mindestlohn und Sportvereine Sportler ein Update

Im hiesigen Artikel vom 15. Januar 2015 war u.a. die besondere Problematik der rechtlichen Einordnung von Vertragsspielern im Sinne von § 8 Nr. 2 DFB-Spielordnung als mögliche Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG thematisiert worden.

Dies sind solche Spieler, die neben der Vereinsmitgliedschaft einen schriftlichen Vertrag mit ihrem Verein haben und über nachgewiesene Auslagen hinaus eine Vergütung und andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,- €/Monat erhalten.

 Spieler ohne schriftlichen Vertrag, die lediglich konkret oder pauschal eine Auslagenerstattung in Höhe von maximal 249,99 €/Monat erhalten, waren unproblematisch als Ehrenamtler im Sinne des § 22 MiLoG einzuordnen, so dass das MiLoG auf diese Spieler nicht zur Anwendung kommt.

Sozialversicherng und Steuerrecht

Die angesprochenen Vertragsspieler sind nach der Spielordnung des DFB jedoch sozialversicherungs- und steuerrechtlich wie Arbeitnehmer zu behandeln. Erhält ein solcher Spieler z.B. 400,- €/Monat, ist er über die Knappschaft als Minijobber anzumelden. Da er eine Vergütung erhält und keine Aufwandsentschädigung, hat ein solcher Spieler auch Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie bezahlten Urlaub. Bei Streitigkeiten mit dem Verein ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. Damit sind die wesentlichen Kriterien für eine Arbeitnehmereigenschaft gegeben, so dass allgemein Verunsicherung bestand, ob hier das MiLoG zur Anwendung kommen könnte oder ob diese Spieler möglicherweise trotz dieser Faktoren unter den Begriff des Ehrenamtlers im Sinne des MiLoG fallen könnten.

Das MiLoG ist leider handwerklich nicht sonderlich gelungen und enthält so z.B. im § 22 Abs. 3 keine Legaldefinition des „ehrenamtlich Tätigen“.

An dieser Stelle bedarf das Gesetz daher der Auslegung, wozu die Heranziehung von Gesetzesmotiven ( insbesondere Bundestagsdrucksachen ) möglich ist. Insoweit hatte ich bereits in meinem 1. Artikel aus der Bundestags-Drucksache 18/2010 zitiert: Die ehrenamtliche Tätigkeit sei eine Tätigkeit, die nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen.“

Insoweit hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass auch in den oberen Amateurligen ( und wohl auch im hochklassigen Frauenfußball ) Vergütungen gezahlt werden, bei denen Zeitaufwand und Mühen in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren Beträgen stehen. Dies könne eventuell zu einer Einordnung der entsprechenden Vertragsspieler unter den Begriff des Ehrenamtlers im Sinne des MiLoG führen.

Pressemitteilung

Genau in diesem Kontext hat nun nach einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 23.02.2015 ein Treffen zwischen Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und den Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes und des DFB statt gefunden. Das Gesprächsergebnis wird in der Pressemitteilung wie folgt zusammengefasst:

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer. In der Regel ist eine Anmeldung zum Minijob mit der Arbeitnehmereigenschaft verbunden, sodass der Mindestlohn zu zahlen ist. Die Koalitionsfraktionen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben im Bundestag während des Gesetzgebungsprozesses jedoch das gemeinsame Verständnis zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsamateure nicht unter das Mindestlohngesetz fallen sollen. Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks und der Spaß am Sport im Vordergrund stehen. Somit ist davon auszugehen, dass es sich trotz Mini-Job nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt und der Mindestlohn keine Anwendung findet.

Die Gesprächsteilnehmer waren sich einig, dass die Zahl der Mini-Jobs im ehrenamtlichen Bereich bei anderen Tätigkeiten (z.B. Übungsleiter, Platzwarte) reduziert werden soll, etwa durch die Nutzung von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz.

Fazit: 

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales hat den Sportverbänden bestätigt, dass nach ihrer Auffassung das MiLoG auf Basis der Gesetzesmotive so auszulegen ist, dass das MiLoG grundsätzlich auf Vertragsamateure keine Anwendung findet.

Aber: Nach Auffassung des Unterzeichners ist der Jubel in der Presse verfrüht.

Es handelt sich hier um die Einschätzung einer Ministerin und damit eines Mitgliedes der Exekutive. Die Auslegung und Anwendung gültiger Gesetze ist aber nicht Aufgabe der Exekutive, sondern der Judikative, also der Gerichte. Sollte also im Streitfalle ein Arbeitsrichter anders entscheiden, kann sich kein Verein für die Aussage der Ministerin gegenüber den Vertretern der Sportverbände etwas kaufen. Rechtssicherheit für die Vereine besteht erst, wenn das insoweit misslungene Gesetz durch den Gesetzgeber modifiziert und korrigiert wird. DOSB sowie DFB wären daher gut beraten, nicht voreilig in Jubel auszubrechen, sondern sollten bei der Politik auf eine entsprechende Gesetzesinitiative drängen.

Auch sollte sich jeder Verein bewusst sein, dass die nun in der Öffentlichkeit getätigten Aussagen von Politik und Verbänden nie eine Einzelfallprüfung ersetzen werden. Es fragt sich immer, bei welcher Gestaltung des Vertragsamateurverhältnisses nach Auslegung eines Gerichts nicht doch einmal die Vergütung im Vordergrund stehen könnte. Es geht hier nämlich entgegen der insoweit fragwürdigen Pressemitteilung des Bundesministeriums nämlich nicht um die ohne Zweifel vorhandene Arbeitnehmereigenschaft des Spielers, sondern um den Begriff des ehrenamtlich Tätigen im Sinne des § 22 Abs. 3 MiLoG.

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