EuGH Urteil zu EU-Führerschein
EuGH Urteil zu EU-Führerschein

EuGH Urteil zu EU-Führerschein

Mit Urteil vom 01. März 2012 ( AZ: C-467/10 ) hat sich der EuGH auf Vorlage des Landgerichts Gießen wieder einmal mit der Frage der Anerkennung von EU-Führerscheinen in Deutschland beschäftigt.

Im konkreten Fall ging es um einen Herrn A., der in Deutschland in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Im September 2008 lehnte das Landratsamt des hessischen Wetteraukreises einen Antrag dieses Herrn auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab. Es stützte sich hierbei auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten, in dem Herrn A. die körperlichen und geistigen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges abgesprochen wurden.

Nur zwei Monate später ( November 2008 ) erhielt Herr A. in der Tschechischen Republik einen Führerschein. Der deutschen Ausländerbehörde lag wiederum nur für die Zeit Juni bis Dezember 2009 eine Meldung des Herrn A. für die Tschechische Republik vor, mithin also nicht für den Zeitpunkt der Ausstellung des Füherscheins. Die Deutsche Staatsanwaltschaft erkannte den Tschechischen Führerschein daher nicht an, was im Ergebnis in 1. Instanz zu einer Verurteilung des Herrn A. wegen zweifachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis führte, wogegen dieser sich wiederum vor dem Landgericht Gießen wehrte. Das Landgericht legte den Fall dann dem EuGH vor.

Der EuGH stellte unter Anwendung der Richtlinien 91/439/EWG sowie 2006/126/EG zunächst klar, dass ein Mitgliedsstaat ( Aufnahmestaat ) den von einem anderen Mitgliedsstaat ( Austellerstaat ) ausgestellten Führerschein grundsätzlich selbst dann zu akzeptieren hat, wenn er selber die Ausstellung des Führerscheines wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Fähigkeiten abgelehnt hat. Der EuGH wörtlich: „Wenn die Behörden eines Mitgliedsstaates einen Führerschein gemäß der EU-Richtlinie ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedsstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte.“

Dann schränkte der EuGH diese Sichtweise jedoch relevant ein. Ausnahmsweise dürfe die Anerkennung eines Führerscheins eines anderen Mitgliedsstaates aber dann verweigert werden, wenn aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellerstaat herrührender Informationen feststehe, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung im Ausstellerstaat nicht die vorgesehene Voraussetzung eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes erfüllt habe. Im konkreten Fall wird daher nun abzuwarten sein, ob die Richter des Landgerichts Gießen aufgrund der vorliegenden Meldeinformationen einen entsprechenden Ausnahmefall annehmen und die Verurteilung des Herrn A. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufrecht erhalten.

Fazit: Bei Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland kann nach der Rechtsprechung des EuGH der Führerscheinerwerb in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union durchaus eine Alternative sein. Allerdings hat der EuGH einem zügellosen Führerscheintourismus Grenzen gesetzt. Eine solche Vorgehensweise setzt vielmehr voraus, dass der Führerscheinanwärter zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis im Sinne der EU-Richtlinien im Ausstellerstaat auch tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz hat. Andernfalls kann die Anerkennung der Fahrerlaubnis in Deutschland verweigert werden, mit der Folge, dass die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis droht.

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