Verkehrsunfall Schadenabwicklung
Verkehrsunfall Schadenabwicklung

Verkehrsunfall Schadenabwicklung

Verkehrsunfall Schadenabwicklung

Rechtsanwalt oder Schadensmanagement der gegnerischen Versicherung?

Welche Schadenspositionen können geltend gemacht werden und was ist zu berücksichtigen?

Ein Überblick!

Die Fahrt mit dem Auto, es knallt und plötzlich stellen sich neben Frust und Ärger etliche Fragen zur Schadensabwicklung ein.

Anwalt oder Schadensmanagement des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers?

Wenn es optimal läuft, ist das Verschulden des Unfallgegners unstrittig und als erste Frage kommt die Überlegung, ob trotzdem ein Anwalt zur Unterstützung beauftragt werden soll. Vielfach führt die unstrittige Verschuldensfrage zu einer Entscheidung gegen die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Zumal sich häufig ganz schnell das freundliche Schadensmanagement des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers meldet und eine problemlose Schadensabwicklung ankündigt. Jeder Geschädigte sollte sich aber vor Augen führen, dass das Schadensmanagement den Versicherer allein unter Verwaltungsgesichtspunkten Geld kostet.

Wenn man dann weiter davon ausgeht, dass Versicherer gute Kaufleute sind und kein Geld zu verschenken haben, ahnt man, wo das Geld bei der Unfallschadensabwicklung wieder herein geholt werden muss. Die Entscheidung gegen anwaltliche Unterstützung ist damit in der Regel die erste Fehlentscheidung.

Zumal wenn man sich vor Augen führt, dass der Schädiger im Falle seiner Haftung grundsätzlich auch die Anwaltskosten als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat. Etwas anderes mag nur bei kleinsten Bagatellschäden mit klarer Haftung gelten. Grundsätzlich wird die Unfallschadenabwicklung von der Rechtsprechung wegen ihrer diversen Tücken aber nicht als einfach angesehen.

Der Fahrzeugschaden – Reparaturkosten bzw. wirtschaftlicher Totalschaden:

Zu ersetzen hat der Schädiger zum einen den Fahrzeugschaden.

Dies sind grundsätzlich die Reparaturkosten, wobei sich der Geschädigte schon einmal entscheiden muss, ob er die Kosten nach durchgeführter Reparatur auf Basis einer Reparaturrechnung abrechnen will ( konkrete Schadensabrechnung ) oder nur auf Basis einer Reparaturkostenkalkulation ( fiktive Schadensabrechnung ), dann aufgrund der Regelungen des Schadensersatzrechtes aber nur mit dem kalkulierten Nettobetrag.

Für eine fiktive Abrechnung kann es Gründe geben.

Gerade bei Schäden an älteren Fahrzeugen, deren Verkehrssicherheit durch den Schaden nicht beeinträchtigt ist, bleibt der Schaden tatsächlich häufig unrepariert. Der ein oder andere Fahrzeugbesitzer ist handwerklich begabt und führt die Reparatur kostengünstig selber durch. Wieder andere kennen eine freie ( nicht markengebundene )Werkstatt, die einen Bruttopreis aufruft, der immer noch unter dem Nettopreis der Reparaturkalkulation liegt. In allen Konstellationen bleibt für den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung trotz der Abstellung auf den Nettobetrag Geld übrig.

Für welche Art der Reparaturkostenkalkulation entscheide ich mich als Geschädigter?

Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag meiner Werkstatt?
Hier sind etliche Gesichtspunkte zu beachten. Handelt es sich um einen Bagatellschaden ( von der Rechtsprechung bis ca. 750,- € angenommen )?

Dann kommt nur der Kostenvoranschlag in Betracht, weil die Sachverständigenkosten dann nicht ersetzt würden.

Ist das Fahrzeug so neuwertig, dass auch bei ordnungsgemäßer Reparatur vom Verbleib eines Minderwerts auszugehen ist? Dann ist in der Regel ein Sachverständigengutachten zu bevorzugen, da der Minderwert im Kostenvoranschlag nicht ausgewiesen wird.

Verkehrsanwalt - Zeichnung Unfall

Ist die Verschuldensfrage umstritten?
Dies könnte für einen Kostenvoranschlag sprechen, um nicht zumindest anteilig auf Sachverständigenkosten sitzen zu bleiben.

Totalschaden

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, dann hilft nur ein Sachverständigengutachten weiter, weil die erforderlichen Angaben in Form einer Gegenüberstellung des Fahrzeugwertes ( Wiederbeschaffungswert – Restwert ) im Verhältnis zu den Reparaturkosten nur vom Sachverständigen gemacht werden können.

In diesen angesprochenen Bereichen liegt etliches Streitpotential. Ist dem Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht bei einem Reparaturschaden ein Werkstattverweis möglich? Sind im Falle einer fiktiven Schadenabwicklung auch UPE-Aufschläge auf Ersatzteile, Verbringungskosten zur Lackiererei usw. zu ersetzen?

Kann der Versicherer beim wirtschaftlichen Totalschaden einen Verweis auf ein höheres Restwertangebot als im Sachverständigengutachten ausgewiesen, einbringen? Zu all diesen Problemen gibt es umfangreiche und detaillierte Rechtsprechung, die den Rahmen dieser Übersicht sprengen würde und verdeutlicht, dass eine Unfallschadenabwicklung doch so kompliziert ist, dass in der Regel die Hilfe eines Anwalts erforderlich ist.

Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall:

Neben dem Fahrzeugschaden kommen für die Ausfallzeit des beschädigten Fahrzeuges der Ersatz von Mietwagenkosten oder alternativ die Geltendmachung von Nutzungsausfall in Betracht.

Erforderlich hierfür ist allerdings ein nachgewiesener Nutzungswille, der sich durch die Reparatur oder im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens durch die Neuzulassung des Ersatzfahrzeuges zeigt.

Im Falle der fiktiven Schadensabwicklung bei durchgeführter Reparatur ( also ohne Vorlage einer Reparaturrechnung ) muss die Reparatur auf andere Weise nachgewiesen werden. Hier kommen die Vorlage aktueller Fotos des reparierten Fahrzeuges oder aber die Vorlage einer Reparaturbestätigung des Sachverständigen in Betracht. Wobei nach einem Urteil des BGH aus 2017 die damit verbundenen Sachverständigenkosten nicht ersatzfähig sein sollen. Lediglich eigene Fotos können aber bei einem Zweitunfall mit überschneidenden Schadensbereichen bei der Abwicklung des Zweitunfalles Probleme schaffen und einen Schadensersatz beim Zweitunfall sogar komplett gefährden, wenn der Geschädigte nicht ausreichend nachweisen kann, dass die vollständige und ordnungsgemäße Reparatur des Erstschadens tatsächlich erfolgt ist.

Bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens ist schließlich darauf zu achten, dass dieser nicht „überdimensioniert“ ist und zu einem angemessenen Normaltarif und nicht zu einem überteuerten Unfallersatztarif angemietet wird.

Weitere Positionen:

In Betracht kommen als weitere Schadenspositionen eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,- € ( Telefon- und Fahrtkosten ohne konkreten Nachweis, was alternativ natürlich auch möglich sein kann ). Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens die Kosten des neuen Kennzeichens, Verwaltungskosten für Abmeldung des alten Wagens und Neuzulassung des Ersatzwagens, Kosten der Umweltplakette oder der Kennzeichen gebundenen Parklizenz.

Als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung bzw. des Schadensnachweises sind zu ersetzen Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenkosten oder angemessene Kosten des Kostenvoranschlages, soweit diese nicht durch die Werkstatt bei Erhalt des Reparaturauftrages mit den Reparaturkosten verrechnet werden.

Personenschäden:

Soweit neben dem Fahrzeugschaden auch Personenschäden eingetreten sind, kommen Schmerzensgeld, Eigenanteile zu Medikamenten und Behandlungen, Lohnausfallschäden und ggfs. Haushaltsführungsschäden in Betracht.

Der Arbeitnehmer erhält in den ersten 6 Wochen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung, so dass es tatsächlich zu keinem Lohnschaden kommt. Den Schaden hat der Arbeitgeber, weil er keine Arbeitsleistung bekommt. Deshalb gehen die Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers insoweit Kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber über, der sich beim Schädiger schadlos halten kann.

Nach den 6 Wochen Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse Krankengeld. Oder, wenn es sich bei dem Unfall um einen Wegeunfall handelte – der Unfall also auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause erfolgt ist – von der Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Diese Zahlungen sind jedoch niedriger als der Lohn, was zu einer ungedeckten Schadensspitze führt, die ordnungsgemäß zu errechnen und beim Schädiger geltend zu machen ist.

Natürlich hat auch der selbständige Anspruch auf Einkommensausfälle, deren Ermittlung wesentlich schwieriger als beim Arbeitnehmer ist.

Schmerzensgeld lässt sich schließlich nicht mathematisch korrekt errechnen. Auf Basis von Datenbanken ( Schmerzensgeldtabellen ) erfolgt hier auf dem Verhandlungsweg eine Ergebniserzielung, wobei voreilig keine Regelungen getroffen werden sollten, bis nicht klar ist, ob dem Geschädigten Folgeschäden/Spätschäden drohen können. Diese Frage ist auf jeden Fall mit Hilfe der behandelnden Ärzte zu klären.

 

Teilen auf