Quarantäne im Urlaub: Was passiert mit den Urlaubstagen?
Ein Urteil des LAG Hamm vom 27.01.2022 ( 5 Sa 1030/21 ) beschäftigt sich mit dem Problem, ob Urlaub nachzugewähren oder dem Urlaubskonto gutzuschreiben ist, wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs in staatlich angeordnete Quarantäne muss.
Der vom LAG Hamm entschiedene Fall:
Ein Arbeitnehmer wurde während seines Ende 2020 stattfindenden Urlaubs unter Quarantäne gestellt, weil er mit einem bestätigten COVID-19-Fall in Kontakt gekommen war. Dieser Arbeitnehmer verlangte nun von seinem Arbeitgeber die Gutschrift der von der Quarantäne betroffenen Urlaubstage. Diese Maßnahme habe dem Erholungszweck des Urlaubs entgegen gestanden. Die Situation sei mit einer Erkrankung während des Urlaubs vergleichbar. Auch dort würde der Urlaubsanspruch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht erlöschen.
Die Entscheidung des LAG Hamm:
Das LAG Hamm schloss sich der Auffassung des Arbeitnehmers an. Die Anordnung der Quarantäne stehe einer freien. selbstbestimmten Gestaltung des Urlaubs entgegen. Die angeordnete Quarantäne sei daher der Situation bei einer Erkrankung ähnlich. § 9 BUrlG sei daher analog auf diese Situation anwendbar.
Nach dieser Vorschrift führt eine Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs dazu, dass diese Zeiten bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Dementsprechend entschied das LAG Hamm, dass die Zeit der Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfe.
Die weiteren Aussichten:
Die dargestellte Problematik, ob § 9 BUrlG im Falle einer angeordneten Quarantäne tatsächlich analog angewendet werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten. Sowohl gegen das Urteil des LAG Hamm als auch ein Urteil des LAG Köln vom 13.12.2021 ( 2 Sa 488/21 ) ist Revision eingelegt. Diese Revisionen werden beim Bundesarbeitsgericht ( BAG ) verhandelt. Es bleibt nun abzuwarten, was das oberste Arbeitsgericht zu dieser Problematik meint.