Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2019
Am 11.04.2019 ist die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c und § 850 f ZPO vom 04.04.2019 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht worden; die Pfändungsfreibeträge werden mit Wirkung zum 01.07.2019 insgesamt etwas erhöht.
Konnte eine Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen bisher netto im Monat 1139,99 € verdienen, ohne pfändbar zu sein, wird sich die neue Pfändungsfreiheitsgrenze auf bis zu 1179,99 € erhöhen.
Bei einer Unterhaltspflicht für 1 Person wird sich der Freibetrag von bisher 1569,99 € auf nun 1629,99 € erhöhen und bei einer Unterhaltspflicht für 2 Personen von bisher 1799,99 € auf dann 1869,99 €.
Die konkreten Pfändungsfreibeträge sind der in der Bekanntmachung enthaltenen Tabelle zu entnehmen. Diese findet man z.B. im Bundesgesetzblatt, welches auch im Internet eingesehen werden kann.