Der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat sich in einem Urteil vom 03.12.2024 ( VI ZR 117/24 ) mit der Frage beschäftigt, ob nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten zustehen kann, obwohl zum Zeitpunkt des Unfalles die Frist zur Fahrzeugvorführung zur Haupt- und Abgasuntersuchung bereits mehr als ein halbes Jahr überschritten war.
Der Fall:
Der Pkw des Geschädigten erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden. Der Geschädigte verlangte hierauf vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer den Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 1.024,- €. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht gab der Klage des Geschädigten in Höhe von 990,- € statt. Auf die Berufung des Versicherers wies das Landgericht in Abänderung des Urteils des Amtsgericht die Klage komplett ab. Die hiergegen vom Geschädigten eingelegte Revision hatte in der Sache Erfolg.
Die Urteilsgründe:
Der BGH stellte fest, dass Mietwagenkosten dann nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn der Geschädigte im Zeitraum der Anmietung des Mietwagens ohnehin aus anderen Gründen an der Nutzung seines beschädigten Fahrzeuges gehindert gewesen wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
Da vorliegend unterstellt werden müsse, dass das beschädigte Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadenseintritts verkehrssicher gewesen sei, sei dem Kläger nur wegen des Ablauf des TÜV eine Nutzung des Fahrzeuges nicht bereits aus Rechtsgründen unmöglich gewesen. Hierfür sei vielmehr erforderlich, dass eine Behörde aus diesem Grunde den Betrieb des Fahrzeuges untersagt oder beschränkt hätte. Dies sei nicht der Fall gewesen.
Auch habe das Landgericht nicht festgestellt, dass das im Falle einer drohenden „Entdeckung“ anstehende Bußgeld in Höhe von 25,- € den Kläger von der Nutzung seines Fahrzeuges im relevanten Zeitraum abgehalten hätte. Vielmehr deute die Nutzung des Wagens im Unfallzeitpunkt durch den Geschädigten trotz abgelaufenem Prüftermin auf das Gegenteil hin.
Auch sei der Streitfall nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem für das beschädigte Fahrzeug die nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz erforderliche Haftpflichtversicherung nicht bestehe ( = bei Nutzung Straftat gemäß § 6 PflVersG ).
Fazit:
Ein Verstoß gegen das Vorführ- und Untersuchungsgebot gemäß § 29 StVZO ( „TÜV“ ), stellt eine bußgeldpflichtige Verkehrsordnungswidrigkeit dar, hat aber nach dieser Entscheidung des BGH, soweit das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall verkehrssicher und mangelfrei war, schadensersatzrechtlich keine Auswirkungen.