Für die Einordnung von Geldleistungen im Amateurfußball ist die richtige Einordnung des Spielerstatus der geeignete Einstieg.
Geldzahlungen an Spieler im Amateurfußball
Für diese Einordnung ist aus Verbandssicht zunächst einmal § 8 der Spielordnung des DFB relevant.
Die insoweit relevanten Teile werden wie folgt zitiert:
„ Status der Fußballspieler
Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nicht-Amateuren) ausgeübt.
Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler Die Begriffe Amateur und Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler.1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 349,99 € im Monat erstattet erhält.
2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr 1 ) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens Euro 350,00 monatlich erhält.
Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben für die gesamte Laufzeit des Vertrages abführen zu lassen und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Darüber hinaus ist auf Anforderung des zuständigen Landes- bzw Regionalverbandes die ordnungsgemäße Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit nachzuweisen. (…).“
I) Der Amateur:
Verbandsrechtlich betrachtet erhält der Amateur kein Entgelt, sondern eine Auslagenerstattung im Hinblick auf konkret nachgewiesene Auslagen oder pauschaliert bis maximal 349,99 € im Monat.
Rechtsgrundlage für die Auslagenerstattung ist zivilrechtlich betrachtet die Regelung des § 670 BGB. Hierfür bedarf es weder einer Regelung in der Vereinssatzung noch eines „Vertrages“. Die Vorschrift stammt aus dem Auftragsrecht ( §§ 662 ff BGB ). Dabei wird unterstellt, dass der Spieler im Auftrag des Vereins ohne Entgelt allein aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft an Sportveranstaltungen teilnimmt. Hierzu sagt § 670 BGB: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“
Diese Zahlungen sind unproblematisch, wenn der Auslagenanfall durch Belege nachgewiesen wird. Natürlich fallen hier auch keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben an, da halt kein Entgelt gezahlt wird, sondern Auslagen erstattet werden.
Was sind typische Kosten?
Typische Beispiele sind Telefonkosten, Porto, Fahrtkosten usw.. Wie der Verein seine Zahlungen dagegen deklariert ist unerheblich. Tor-, Auflauf, Sieges- oder Nichtabstiegsprämien haben mit der Erstattung von Auslagen des Spielers nichts zu tun, sondern sind Leistungsanreize und damit typische Vergütungs-/Entgeltbestandteile.
Verbandsrechtlich können Auslagen beim Amateur auch ohne Belege pauschaliert bis maximal 349,99 € im Monat erstattet werden.
Ist eine solche Pauschalzahlung auch steuerrechtlich bzw. sozialversicherungsrechtlich unproblematisch?
Der GKV-Spitzenverband der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben am 13.03.2013 in einer Besprechung sozialversicherungsrechtlich eine pauschale Nichtaufgriffsgrenze von maximal 200,- € im Monat festgelegt. Bei entsprechenden Zahlungen soll grundsätzlich keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung vorliegen.
Voraussetzung:
* über die Zahlungen besteht keine gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung * der Sportler wird allein aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Bindungen für den Verein tätig |
Bei diesen 200,- € handelt es sich um einen pauschalen Aufwendungsersatz. Weist der Sportler über konkrete Belege höhere Auslagen nach, können natürlich auch höhere Zahlungen sozialversicherungsfrei sein. Dann sind wir aber wieder beim Aufwendungsersatz auf Basis konkreter Belege.
Dagegen können auch unterhalb dieser 200,- €-Grenze Zahlungen sozialversicherungspflichtig sein, wenn der wirkliche Aufwand des Sportlers offensichtlich niedriger als die Zahlung ist. Es handelt sich bei den 200,- € also um keine Freigrenze oder einen Freibetrag, sondern lediglich um eine pauschale Betrachtung, bei der sich die Sozialversicherungsträger eine Einzelfallprüfung vorbehalten.
Wird die 200.- €-Grenze ( ohne Belege pauschaliert ) überschritten, ist der gesamte Betrag sozialversicherungspflichtig.
Eine entsprechende Betrachtung pauschalierter „Aufwendungszahlungen“ gibt es im Bereich des Steuerrechts nicht. Die Finanzverwaltung betrachtet lediglich Zahlungen von weniger als 256,- € im Jahr als steuerlich unwesentliche Vergütung.
II) Vertragsamateur:
Der Vertragsamateur erhält verbandsrechtlich betrachtet neben einem möglichen Aufwendungsersatz auf Basis eines Vertrages mit dem Verein eine Vergütung in Form von Zahlungen oder geldwerter Vorteile von mindestens 350,- € monatlich.
Der Verein bewegt sich hier im Bereich des Arbeitsverhältnisses ( § 611 a BGB ) bzw. des sozialversicherunsgrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, was wegen der jeweiligen Abstellung auf eine fremdbestimmte Tätigkeit meistens deckungsgleich ist, aber nicht sein muss.
Welche Bedeutung hat der Mindestlohn?
Sofort stellt sich die Frage nach dem Mindestlohn ( aktuell 12,41 €/h ) auf Basis des Mindestlohngesetzes, da ein Vertragsamateur wohl eher nicht als Ehrenamtler anzusehen sein dürfte, auf die das Mindestlohngesetz nach § 22 Abs. 3 MiloG nicht anwendbar ist.
Hier haben der DOSB, der DFB und das Bundesministeriem für Arbeit und Soziales sich im März 2015 im Rahmen eines Gesprächs festgelegt, dass Vertragsamateure mit Entgeltzahlungen bis 450,- € ( damalige Minijobgrenze ) nicht Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes seien. Diese Sichtweise bezieht sich nur auf die Frage der Anwendung des Mindestlohngesetzes. Der GKV-Spitzenverband hat dagegen klar gestellt, dass es sozialversicherungsrechtlich bei den oben dargestellten Grundsätzen aus 2013 verbleibt ( vgl. Heidenreich in Haufe Personal Office Platin, Ziffer 1.1.1/ Abgrenzung zum Vertragsamateur ).
Achtung: Bei dieser Einschätzung handelt es sich um eine „inoffizielle“ Stellungnahme von DOSB, DFB und Arbeitsministerium und nicht etwa um ein Gesetz. Es kann daher leider nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Gericht die Frage der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes eines Tages in Anwendung des Gesetzes anders einschätzt.
Der Vertragsamateur ist bei Entgeltzahlungen bis 538,- €/Monat damit Minijobber und entsprechend bei der Knappschaft zu melden. Der Verein hat dann an die Minijobzentrale die entsprechenden Pauschalabgaben abzuführen,
Bei höheren Zahlungen befindet man sich aktuell von 538,01 € bis 2.000,- € im so genannten Übergangsbereich ( früher Gleitzone ). Hier ergeben sich verminderte Zahlungen zur Sozialversicherung.
Keine Lösung ist, für Spieler über die Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG nachzudenken ( aktuell 840,- €/Jahr ). Die Möglichkeit, an Vereinsvorstandsmitglieder eine Ehrenamtspauschale zu zahlen, muss übrigens wegen der grundsätzlichen Ehrenamtlichkeit von Vorstandsämtern in der Vereinssatzung vorgesehen sein. Für sonstige „einfache“ Vereinsmitglieder gilt dies nicht. Aber die Finanzverwaltung wendet die Ehrenamtspauschale nicht auf Sportler an, sondern nur auf sonstige Vereinshelfer ( Vorstand, Platzwart, Sanitäter usw. ).
Bei Begründung eines Minijobs sollte unbedingt berücksichtigt werden:
* Schriftliche Bestätigung, dass der Spieler/Trainer nirgendwo noch einen weiteren Minijob hat. Anderenfalls erfolgt bei der Überschreitung der 538,- €-Grenze durch die mehreren Minijobs eine Zusammenrechnung der Verdienste, mit der Folge, dass der Verein in eine Mithaftung für nicht abgeführte Sozialabgaben und Steuern gerät.
* Klärung der Frage der Zahlungen an die Rentenversicherung: Der Minijobber kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragen ( § 6 Abs. 1b SGB VI ). Der Antrag muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Der Befreiungsantrag ist vom Arbeitgeber mit dem Tag des Eingangs bei ihm zu versehen. Der Antrag verbleibt dann bei den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber meldet die Daten zum Antrag im Rahmen des DEÜV-Verfahrens. Sofern die Minijob-Zentrale dem Befreiungsantrag nicht innerhalb eines Monats widerspricht, wirkt die Befreiung grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber. Weitere Details erfragen Sie bitte beim für Ihre Lohnabrechnung zuständigen Berater.
Fazit:
Die sich auch im Amateursport immer breiter machende Tendenz, dass völlig sorglos spürbare Geldleistungen an Sportler gezahlt werden, verbunden mit dem Hinweis, es handele sich ja nur um pauschale Auslagenerstattungen, ist rechtlich nicht haltbar und kann für Vereine und auch Spieler erhebliche nachteilige rechtliche Konsequenzen haben, die von erheblichen Nachzahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen gehen können. Anders, als im Profifußball, schießt Geld im Amateursport nicht unbedingt Tore, sondern kann zum satten Eigentor werden. Hier ist neben sportlichen Ambitionen eine differenzierte und seriöse Herangehensweise von Vereinen und Sportlern gefragt.