Ein Beschluss des OLG Hamm vom 06.01.2025 ( AZ: 8 W 36/24 ) verdeutlicht einmal mehr, wie streng formalistisch der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes abläuft:
Der Fall:
Der Kläger war Mitglied eines Sportvereins. Am 28.04.2023 informierte der beklagte Verein den Kläger darüber, dass ein Antrag auf seinen Ausschluss gestellt worden sei und setzte dem Kläger eine Stellungnahmefrist zum 07.05.2023. Der Kläger bat um Überlassung des Ausschlussantrages, den er dann aber erst am 04.05.2023 erhielt.
Am 10.05.2023 beschloss der Vereinsvorstand den Ausschluss des Klägers. Obwohl die Satzung des Vereins bestimmte, dass der Verein „durch je zwei Vorstandsmitglieder“ vertreten werde, teilte nur der 1. Vorsitzende mit Schreiben vom 14.05.2023 dem Kläger den Vereinsausschluss mit.
Die Satzung des beklagten Vereins sah vor, dass vor einer Beschreitung des Rechtsweges zu den ordentlichen staatlichen Gerichten, zunächst einmal vereinsintern Einspruch zum erweiterten Vorstand einzulegen sei. Der Kläger tat dies am 06.06.2023. Der erweiterte Vorstand verwarf den Einspruch erst am 14.04.2024, ein Zeitpunkt, zu dem der Kläger bereits Klage erhoben hatte.
Die Entscheidung des OLG Hamm:
1.) Das OLG sah die Klage zunächst einmal als zulässig an. Zwar sehe die Vereinssatzung mit einem vor einer Klage durchzuführenden Einspruchsverfahren eigentlich einen anderen Weg vor. Ein solcher statuarisch vorgesehener Rechtsmittelweg müsse aber nicht eingehalten werden, wenn der Verein die Entscheidung des Rechtsmittelorgans böswillig verhindere oder ungebührlich verzögere. Dies sei vorliegend der Fall. Trotz eines feststehenden Sachverhalts sei über den Einspruch des Klägers über zehn Monate nicht entschieden worden.
2.) Die Ausschlussentscheidung des beklagten Vereins sei auch formell rechtswidrig. Die Mitteilung des Ausschlusses sei eine gegenüber dem Mitglied abzugebende Willenserklärung. Dies setze ordnungsgemäße Vertretung voraus. Da die Satzung die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder vorsehe, reiche die Unterschrift nur des 1. Vorsitzenden nicht aus.
Auch sei keine ordnungsgemäße Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes erfolgt. Der Kläger habe alle Unterlagen inklusive des Ausschlussantrages erst am 04.05.2023 bei am 07.05.2023 ablaufender Stellungnahmefrist erhalten. Angesichts der Bedeutung der drohenden Maßnahme ( = Ausschluss ), sei eine Frist von 3 Tagen zu kurz.
3.) Es folgen Ausführungen zur materiellen Rechtswidrigkeit der Ausschlussentscheidung, die angesichts der Fokussierung dieses Artikels auf die formellen Fallstricke eines Vereinsausschlusses hier nicht weiter erörtert werden.
Fazit:
Erneut zeigt sich, dass ein Vereinsausschlussverfahren strengsten formalen Anforderungen unterliegt. Arbeitet der Verein hier bereits unsauber, wird der Ausschluss in der Regel bereits an den Formalien scheitern, so dass es zu einer Diskussion in der Sache überhaupt nicht mehr kommt.