01.01.2025: Neuer Mindestlohn sowie neue Verdienstgrenze bei Minijobbern
01.01.2025: Neuer Mindestlohn sowie neue Verdienstgrenze bei Minijobbern

01.01.2025: Neuer Mindestlohn sowie neue Verdienstgrenze bei Minijobbern

Neuer Mindestlohn und Entgeltgrenze bei MInijob:

Zum 01.01.2025 hat sich der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro/Stunde erhöht. In diesem Zusammenhang ebenfalls erhöht hat sich auch die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Ein Minijob liegt dann vor, wenn die zu erwartenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers pro Monat 556 Euro nicht überschreiten. Das ergibt eine Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro.

Begrenzte Arbeitszeit und Problematik von mehreren Minijobs:

Es bleibt nach den vorstehend angesprochenen neuen Regelungen beim Minijobber weiterhin bei einer maximalen Arbeitszeit von 43 Stunden pro Monat. In 2024 lag der Mindestlohn bei 12,41 Euro/Stunde und die Verdienstgrenze bei 538 Euro im Monat. Teilt man die 538 Euro durch 12,41 Euro kommt man auf 43,35 = 43 Arbeitsstunden im Monat.

Ab dem 01.01.2025 sind nun 556 Euro durch 12,82 Euro zu teilen, was 43,37 = weiterhin 43 Stunden im Monat entspricht.

Sozialversicherungspflichtig wird die Beschäftigung allerdings, wenn die Geringfügigkeitsgrenze i.S.d. § 8 Abs. 1a SGB IV überstiegen wird. Dies kann sein, wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt und jede Tätigkeit für sich gesehen zwar noch unter der Grenze von 556 Euro liegt, zusammenaddiert jedoch mehr als 556 Euro Arbeitslohn pro Monat verdient werden. Dann entsteht die Beitragspflicht für jedes Arbeitsverhältnis (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Werden also mehrere Minijobs ausgeübt, ist streng darauf zu achten, dass in der Summe nicht mehr als 556 Euro im Monat verdient werden.

Auswirkungen auf Arbeitsverträge:

Was bedeuten die vorstehend dargestellten Änderungen für bereits bestehende Arbeitsverträge? Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet die Erhöhung der Verdienstgrenze unter Umständen das Erfordernis einer Anpassung der Arbeitsverträge. Dies gilt, wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, sondern ein konkreter Stundenlohn, der unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Hier muss dann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Stundenlohn des Minijobbers anpassen.

Problem Grenzbereich zwischen Minijob und Midijob:

Bisher sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die im Jahr 2024 durchschnittlich zwischen 538 und 556 Euro im Monat verdient haben, müssen aufpassen. Wird ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst im Jahr 2025 nicht auf über 556 Euro erhöht, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sondern üben dann einen Minijob aus. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben wollen, müssen ihre Arbeitszeit und ihren Verdienst im Jahr 2025 dann entsprechend erhöhen.

Teilen auf

Kommentar verfassen