Seit Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz, wonach die Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestlohnanspruch haben, der übrigens auch für Minijobber ( 450,- €-Jobs ) gilt.
Im Mindestlohngesetz ist vorgesehen, dass der bundesweite Mindestlohn turnusmäßig angepasst wird. Hierzu hat der Gesetzgeber eine Kommission eingerichtet – die sogenannte Mindestlohnkommission. Diese besteht aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Wissenschaft und legt für gewisse Zeiträume den jeweils geltenden Mindestlohn fest. So ist eine dynamische Weiterentwicklung der Mindestlohnhöhe sicher gestellt. Aktuell, also in 2020, liegt der Mindestlohn bei 9,35 € brutto/Stunde.
Für 2021 hat die Mindestlohnkommission zwei unterschiedliche Mindestlohnzeiträume festgelegt:
01.01.-30.06.2021: 9,50 €/Stunde
01.07.-31.12.2021: 9,60 €/Stunde
Für Minijobber kann diese Veränderung der Mindestlohnhöhe Veränderungen der Arbeitszeit erforderlich machen, weil ein Minijob nur dann vorliegt, wenn der monatliche Durchschnittslohn 450,- € nicht überschreitet. Füllt ein Minijobber bereits mit dem alten Mindestlohn den 450,- €-Rahmen aus, wird die Lohnerhöhung zu einer Sozialversicherungspflicht zumindest im Rahmen der sogenannten Gleitzonenregelung führen. Soll diese Veränderung vermieden werden, muss die Arbeitszeit des Minijobbers abgesenkt werden. Der Minijobber kann ab Januar 2021 nur noch rund 47 Stunden monatlich (= 450 Euro/Monat: 9,50 Euro/Stunde) beschäftigt werden. Im Jahr 2020 lag der Vergleichswert noch bei ca. 48 Stunden pro Monat, wobei diese Berechnung unterstellt, dass dem Minijobber lediglich die Arbeitsstunden vergütet werden und keine Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, gezahlt werden.