Kommt ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so muss er Kraft Gesetzes gemäß § 288 BGBVerzugszinsen zahlen.
Still und leise hat sich hier am 29.07.2014 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung desZahlungsverzuges im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Geschäfte zwischen Unternehmern etwas geändert.
Bei Entgeltforderungen, an denen ein Verbraucher ( § 13 BGB ) nicht beteiligt ist, mithin also bei Geschäften zwischen Unternehmern ( § 14 BGB ), lag der Verzugszinssatz bisher bei 8%punkten über dem Basiszinssatz. Seit dem 29.07.2014 liegt er nun bei 9%punkten über dem Basiszinssatz. Aktuell ( 14. Oktober 2014 ) liegt der Basiszinssatz bei -0,73 %. Mit der angesprochenen Änderung konnen daher aktuell seit dem 29.07.2014 statt früher 7,27 % nun 8,27% Verzugszinsen geltend gemacht werden. Je nach Forderungshöhe ein spürbarer Unterschied.
Achtung: Beim Basiszinssatz handelt es sich um keinen starren Zinssatz. Änderungen ergeben sich häufig zum 01.01. sowie 01.07. eines jeden Jahres, so dass eine regelmäßige Kontrolle des Zinssatzes erforderlich ist.