Nutzungsausfall – Ersatzfahrzeug
Immer wieder lassen sich Geschädigte eines Verkehrsunfalles insbesondere bei der Ersatzbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges für ein zerstörtes Fahrzeug übermäßig viel Zeit und gefährden damit ihren Anspruch auf Nutzungsausfall, der in Betracht kommt, wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird. Hierbei übersehen die Geschädigten, dass die Gewährung von Nutzungsausfall keine Selbstverständlichkeit ist, weil sie Mangels der Inanspruchnahme eines Mietwagens in Geld betrachtet eigentlich keinen Schaden haben. Nutzungsausfall gibt es in diesen Fällen nur, weil die Rechtsprechung der Möglichkeit, ein eigenes Fahrzeug zu nutzen, einen wirtschaftlichen Wert zuspricht, der mit der Zahlung von Nutzungsausfall zum Ausdruck gebracht wird. Fehlt es dem Geschädigten aber an einem Nutzungswillen, gibt es auch keinen Nutzungsausfall.
Mit der Frage des Vorliegens des erforderlichen Nutzungswillens hat sich das OLG Celle in einem Urteil vom 13.10.2011 ( 5 U 130/11 = Der Verkehrsanwalt 01.2012, Seite 17 ) beschäftigt. Der Geschädigte war Eigentümer eines Motorrades Suzuki, welches er in einer mehrköpfigen Familie komplett alleine nutzte. Neben dem Motorrad gab es in der Familie schließlich noch ein weiteres Fahrzeug. Der Geschädigte erlitt am 14.05.2010 einen Verkehrsunfall, bei dem das Motorrad zerstört wurde. Mehr als 6 Monate später, nämlich am 02.12.2010, schaffte sich der Geschädigte ein neues Motorrad an und verlangte vom Schädiger Nutzungsausfall, was vom Landgericht und dann vom OLG Celle abgelehnt wurde. Das OLG Celle führte u.a. aus: “Da der Kläger hier über 6 Monate zugewartet hat, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, besteht bereits die Vermutung eines fehlenden Nutzungswillens. Im Übrigen scheitert die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfallschadens daran, dass dem Kläger während der Zeit, in der er nicht über das von ihm allein in der Familie genutzte Motorrad Suzuki verfügte, einweiteres Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestanden hat.”
Fazit: Die Zahlung von Nutzungsausfall ist keine Selbstverständlichkeit. Ein Geschädigter ist daher gut beraten, bei der Schadensabwicklung zügig zu agieren, damit erst gar keine Zweifel am Bestehen seines Nutzungswillens entstehen. Weiterhin kann das Vorhandensein eines weiteren Familienfahrzeuges unter Umständen einem Nutzungsausfallanspruch ebenfalls entgegen stehen.