130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder
130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder

130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder

130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder

Grundsätzlich gilt bei Unfallschäden an einem Pkw, dass, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen, ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, der eine Reparatur des Fahrzeuges ausschließt. Die Versicherung des Schädigers ersetzt dann regelmäßig nur den Wiederbeschaffungsaufwand ( = Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ).

Reparatur eines Fahrzeuges?

Eine Ausnahme von dieser Regel ist die so genannte 130%-Rechtsprechung des BGH. Nach dieser Rechtsprechung kann der Geschädigte eine Reparatur seines Fahrzeuges vornehmen, obwohl der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegt. Voraussetzung ist, dass der Kostenaufwand nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen darf, die Reparatur des Fahrzeuges tatsächlich durchgeführt wird und zwar fachgerecht und in vom Sachverständigen vorgegebener Weise. Die Einhaltung der 130%-Grenze lediglich durch eine Teilreparatur, die Verwendung gebrauchter Teile bzw. Smart-Repair-Maßnahmen u.ä. sind unzulässig. Schließlich muss der Geschädigte sein Fahrzeug zumindest noch 6 Monate nach der Reparatur weiter nutzen. Der so dargestellte Schadensersatzanspruch ist sofort fällig ( vgl. Urteil des BGH vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04 ), auch wenn in der Regulierungspraxis die Kfz-Versicherer regelmäßig und rechtswidrig die 6monatige Weiternutzung des Fahrzeuges zu einer Fälligkeitsvoraussetzung erklären.

Offen war lange Zeit die Frage, ob diese Rechtsprechung auch entsprechend auf Fahrräder angewendet werden kann. Das OLG München hat diese Fragestellung mit Endurteil vom 16. November 2018 (⇒ AZ: 10 U 1885/18 ) im Sinne einer entsprechenden Anwendbarkeit entschieden.

Totalschaden bei Fahrrad oder Rennrad

Im zu entscheidenden Fall hatte der spätere Kläger bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitten. Darüber hinaus wurde sein hochwertiges Rennrad, welches über einen Karbonrahmen verfügte, stark beschädigt. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld und Ersatz der Sachschäden. Den Schaden am Fahrrad bezifferte auf Basis eines Kostenvoranschlags mit Reparaturkosten in Höhe von 3.832,85 €. Die Schädigerseite wollte den Fahrradschaden als wirtschaftlichen Totalschaden abrechnen. Der Kläger müsse eine Abrechnung auf Totalschadensbasis akzeptieren, denn an dem Fahrrad sei durch den Unfall unstreitig ein Totalschaden eingetreten.

Das in erster Instanz zuständige Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 11.5.2018  → AZ: 5 O 2804/16 – Schmerzensgeld und Reparaturkosten in Höhe von 2.332,85 € zugesprochen. Dabei hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Reparaturkosten bejaht. Der Betrag ergibt sich aus dem geltend gemachten fiktiven Reparaturbetrag von 3.832,85 € abzüglich von der Beklagtenseite vorgerichtlich geleisteter 1.500,– €. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagtenseite im Hinblick auf die ausgeurteilten Reparaturkosten, die insoweit auch Erfolg hatte, weil das OLG München bei der Berechnung des Schadens am Fahrrad die 130%-Rechtsprechung berücksichtigte und in dem konkreten Fall dann auf Totalschadensbasis abrechnete, weil der 130%-Betrag überschritten war. Im Umkehrschluss ist damit aber klar gestellt, dass sich ein geschädigter Fahrradfahrer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf die 130%-Rechtsprechung berufen kann.

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