Rücktritt des Vorstandes
Das Vereinsleben ist geprägt von Emotionen. Der Vorstand arbeitet meist ehrenamtlich mit großem Engagement und dass häufig ohne wesentliche Unterstützung aus der Mitgliedschaft. Stattdessen erhält der Vorstand häufig statt Dank und Anerkennung teilweise bis ins Persönliche gehende Kritik. Immer wieder kommt es in solchen emotionalen Situationen dazu, dass sich ein kompletter ( BGB )Vorstand in einer Vorstandssitzung entschließt, geschlossen zurück zu treten. Doch geht das so einfach?
Gemäß → § 26 Abs. 2 BGB sind Willenserklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, einem Mitglied des BGB-Vorstandes gegenüber zu erklären. Besteht dieser BGB-Vorstand z.B. aus zwei Mitgliedern, könnte ein erstes Mitglied seinen Rücktritt vom Vorstandsamt und ggfs. auch, falls gewünscht, den Austritt aus dem Verein gegenüber dem anderen BGB-Vorstandsmitglied erklären. Das so formal dann letzte verbleibende Mitglied des BGB-Vorstandes hätte dann aber für seine eigene Rücktrittserklärung keinen amtierenden Adressaten mehr.
Neben dieser technischen Frage ergibt sich bei näherer Betrachtung ein weiteres Problem. Bei einem Komplettrücktritt des BGB-Vorstandes hätte der Verein kein nach außen vertretungsberechtigtes Organ mehr und wäre damit handlungsunfähig.
Gemäß→ § 27 Abs. 3 BGB finden nun auf die Geschäftsführung des Vorstandes die Vorschriften für den Auftrag entsprechende Anwendung. Hierzu gehört auch die Regelung des → § 671 BGB. Danach darf der Rücktritt nicht zur „Unzeit“ erfolgen (§ 671 Abs. 2 BGB ). Durch den Rücktritt darf die Arbeitsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt werden. Entscheidend ist also, dass der Verein auch nach dem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds noch rechtswirksam nach außen vertreten werden kann.
Durch den gemeinsamen Rücktritt aller BGB-Vorstandsmitglieder würde der Verein handlungsunfähig. Im vorstehend genannten Beispiel würde also der Rücktritt von beiden BGB-Vorstandsmitgliedern zusammen zur Unzeit erfolgen und würde daher Schadensersatzansprüche gegen diese begründen.
Der richtige Weg in diesen Fall wäre also das Anberaumen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vor Aussprechen des Rücktritts, mit den beiden TOPS:
- Top 1: Rücktritt des 1. und 2. Vorsitzenden
- Top 2: Neuwahl eines 1. und 2. Vorsitzenden
Eine entsprechende Vorgehensweise hat das OLG München für einen e.V. als zwingend angesehen. Eine kollektive Amtsniederlegung betreffe das Vereinsinteresse in erheblichen Maße und mache daher die Einberufung einer Mitgliederversammlung zwingend erforderlich. Geschehe dieses nicht, könne das Vereinsregister die Eintragung des Rücktritts verweigern, da die Vorgehensweise des Gesamtvorstandes rechtsmißbräuchlich sei ( OLG Müchen, Urteil vom 06.04.2010,→ AZ: 31 Wx 170/09 = Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 138 = DNotZ, 2011,148 ).
Nach herrschender Meinung kann die Abgabe einer Rücktrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes nicht nur gemäß § 26 Abs. 2 BGB gegenüber einem BGB-Vorstandsmitglied erfolgen, sondern auch gegenüber dem für die Bestellung des Vorstandes zuständigen Vereinsorgan, in der Regel also der Mitgliederversammlung ( vgl. Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, § 8, Rdnr. 137 ). Mit dieser Sichtweise lassen sich dann in der Tat alle Probleme des Gesamtrücktritts lösen. Keinem der Vorstandsmitglieder fehlt ein Empfänger für die Rücktrittserklärung, da die Mitgliederversammlung beide Erklärungen entgegen nehmen kann. Ein Rücktritt zur Unzeit liegt auch nicht vor, da die Versammlung aufgrund der obigen Tagesordnung sofort einen neuen BGB-Vorstand wählen kann und der Verein damit durchgehend handlungsfähig bleibt.