Ab dem 01.Januar 2027 neuer Mindestlohn und neue Verdienstgrenze bei Minijobbern:
Ab dem 01.Januar 2027 neuer Mindestlohn und neue Verdienstgrenze bei Minijobbern:

Ab dem 01.Januar 2027 neuer Mindestlohn und neue Verdienstgrenze bei Minijobbern:

Zum 1. Januar 2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an.

Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 €/Stunde. Ab dem 01.01.2027 erfolgt eine Erhöhung auf 14,60 €/Stunde.

Welche Auswirkungen hat das auf einen Minijob? Zunächst ist die so genannte Verdienstgrenze zu beachten. Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. In 2026 liegt diese Grenze bei 603,- € im Monat, was auf das Jahr gesehen einem Höchstverdienst in Höhe von 7.236,- € entspricht. In Anpassung auf den neuen Mindestlohn steigt die Verdienstgrenze eines Minijobs ab dem 01.01.2027 dann auf monatlich 633,- € bzw. 7.596,- € im Jahr.

Setzt man den Mindestlohn von 14,60 €/Stunde mit der Verdienstgrenze von 633,- € ins Verhältnis, kann ein Minijobber, der lediglich den Mindestlohn verdient, wie im Jahr 2026 auch in 2027 im Schnitt 43 Stunden im Monat arbeiten. Erhält der Minijobber einen höheren Stundenlohn, was natürlich möglich und erstrebenswert ist, sinkt damit die Anzahl der Arbeitsstunden, die monatlich geleistet werden können.

Die Arbeitszeit von Minijobberinnen und Minijobbern kann monatlich schwanken. Dadurch kann der Verdienst mal mehr oder weniger als 633 Euro im Monat betragen. Bei schwankendem Verdienst ist bei einem Minijob jedoch wichtig, dass der jährliche Verdienst in 2027 insgesamt nicht mehr als 7.596 Euro beträgt ( § 8 Abs. 1b SGB IV ). Das Gesetz spricht hier von einem unvorhersehbaren ( z.B. Krankheitsvertretung ) Überschreiten der Verdienstgrenze von maximal 2 Kalendermonaten innerhalb eines für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres ( = binnen 12 Monaten ), sofern der Verdienst in dem betroffenen Monat nicht das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt ( in 2027 also 1.266,- € ).

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