Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung
Arbeitspflicht in der Satzung verankert:
Diverse Vereinssatzungen enthalten für die Vereinsmitglieder die Pflicht, zu Gunsten des Vereins Arbeitsstunden zu verrichten. Häufig muss die Nichterfüllung dieser Arbeitspflicht sogar finanziell abgegolten werden. Ein typisches Beispiel für solche Satzungsregelungen sind die Regelungen zur Gemeinschaftsarbeit in den Satzungen vieler Kleingartenvereine.
Zulässigkeit entsprechender Satzungsregelungen:
Grundsätzlich sind entsprechende Regelungen zulässig. Gemäß § 58 Nr. 2 BGB soll die Vereinssatzung Regelungen darüber enthalten, ob und welche Beiträge Mitglieder zu leisten haben. Beiträge können aber nicht nur Zahlungen sein, sondern u.a. auch Dienst- oder Arbeitsleistungen ( vgl. Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch zum Vereinsrecht, 2. Aufl., § 10, Rdnr. 115 ). Bei einer entsprechenden Satzungsregelung entspringt die Leistung des Mitgliedes der mitgliedschaftlichen Beitragspflicht und nicht etwa einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis ( vgl. Baumann/Sikora, a.a.O., § 10 Rdnr. 116 ).
Problem des Unfalls bei der Arbeitsleistung:
Erleidet das Vereinsmitglied bei der Ausführung der Arbeiten für den Verein einen Unfall, stellt sich die Frage des Unfallversicherungsschutzes.
Werden Arbeiten durch einen Arbeitnehmer durchgeführt, handelt es sich in der Regel gleichzeitig um eine Tätigkeit, die über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist. Es liegt in diesen Fällen in der Regel nicht nur ein Arbeitsverhältnis, sondern auch ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer mit den Durchgangsärzten und den BG-Kliniken bei Kostenübernahme durch die zuständige Berufsgenossenschaft ( BG ) die spezielle berufsgenossenschaftliche medizinische Versorgung erhält. Nach Beendigung der 6wöchigen Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers zahlt die BG an den Arbeitnehmer ein Verletztengeld.
Nun ist das Vereinsmitglied, wie oben ausgeführt, kein Arbeitnehmer. Kann trotzdem Schutz über die Berufsgenossenschaft bestehen?
Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung:
In manchen Konstellationen besteht zu Gunsten des Verunfallten ein Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung, obwohl der Betroffene kein Arbeitnehmer ist. Dies hat seine Ursache darin, dass die Begriffe des Arbeitsverhältnisses und des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zwar vielfach dieselben Sachverhalte erfassen, da beide Begriffe auf eine fremdbestimmte Arbeit abstellen ( vgl. § 611 a Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 SGB IV ), andererseits aber nicht deckungsgleich sind. So sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ( BSG ) Konstellationen denkbar, in denen ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, welches aber nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis sein muss ( vgl. BSG vom 04.06.2019, B 12 R 2/18 R zu „Honorarärzten“ ).
Zwischenfazit:
Die genaue Einordnung der jeweiligen Sachverhalte ist ein sehr komplexes Thema mit vielen schwierigen und einzelfallbezogenen Wertungen, die das Thema dieses Beitrages überschreiten würden.
Festzuhalten bleibt, dass Satzungen Arbeitspflichten für Vereinsmitglieder begründen können, wobei diese Arbeiten dann Ausfluss der mitgliedschaftlichen Beitragspflicht sind und nicht etwa eines Arbeitsverhältnisses.
Kommt es bei solchen Arbeiten zu einem Unfall des Mitgliedes stellt sich die Frage eines Versicherungsschutzes über die gesetzliche Unfallversicherung, weil die Begriffe des Arbeitsverhältnisses und des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zwar vielfach Überschneidungen haben, aber nicht deckungsgleich sind. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Konstellationen denkbar, wo zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Beschluss vom 28.08.2019 – L 6 U 78/18
Zum oben dargestellten Problembereich erscheint ein Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.08.2019 erwähnenswert.
Der Fall:
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 60-jähiger Segelflieger, Mitglied eines Segelflugvereins aus der Südheide. Mit anderen Vereinsmitgliedern wollte er im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma.
Grundlage der Arbeiten war die Vereinssatzung, die für die Mitglieder die Ableistung von Baustunden vor sah. Als Baustunden nannte die Vereinssatzung:
– Werkstatt-, Platz-, Hallenarbeiten sowie Arbeiten an Aufenthaltsräumen – – Mähen und Walzen des Platzes – – Fallschirme packen – – Flugzeug- und Fahrzeugwartung sowie Kontrollen – – Heimarbeiten, die mit dem Werkstattleiter oder dem Vorstand abgesprochen sind – – Theoriestunden der Fluglehrer – – Flugleiter- und Fluglehrerdienst lt Dienstplan. Pro eingeteiltem Tag max 5 Stunden. – – Wegebau und Neubauarbeiten.
Die später verklagte BG lehnte mit Bescheid vom 5. August 2015 die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil es sich bei den Baumfällarbeiten um eine mitgliedschaftliche Verpflichtung gehandelt habe.
Das in erster Instanz zuständige Sozialgericht Braunschweig ist der Auffassung der BG gefolgt und hat die Klage durch Urteil vom 23. April 2018 abgewiesen: Der Kläger sei als Vereinsmitglied aufgrund der Verpflichtung zur Ableistung von Baustunden tätig geworden. Die Baumfällarbeiten fielen unter die in der Baustundenregelung aufgeführten „Platzarbeiten“ und „Wegebauarbeiten“. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger nachfolgend Berufung zum Landessozialgericht eingelegt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassungen der BG und des Sozialgerichtes. Zwar schließe die Mitgliedschaft in einem. eV die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht und damit auch nicht eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter iSd § 2 Abs 2 Satz 1 i.V.m. Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung – aus. Ein Versicherungsschutz entfalle jedoch, wenn der Grund der verrichteten Tätigkeit auf Mitgliedspflichten beruhe (st. Rspr, zB BSG Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 5/02 R – juris Rn 26). Das sei hier der Fall.
Die unfallbringende Tätigkeit sei mitgliedschaftlich und nicht arbeitnehmerähnlich geprägt gewesen. Die Arbeiten seien nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen, denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder des Segelfliegervereins 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen, wozu ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen gehören würden. Solche Arbeiten würden auch von mehreren Mitgliedern erledigt. Eine andere rechtliche Beurteilung könne sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgingen.
Fazit:
Begründet eine Vereinssatzung mitgliedschaftliche Arbeitsverpflichtungen, erfüllen die Mitglieder nur ihre Beitragspflichten, so dass grundsätzlich kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ein hierbei erlittener Unfall begründet damit keinen „Arbeitsunfall“, der eine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft begründen könnte. Bei allen freiwilligen Leistungen ohne Satzungsverpflichtung und ohne Entgeltzahlung ( „arbeitnehmerähnliche Tätigkeit“ ) kann dagegen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz in Betracht kommen, was im Einzelfall zu prüfen ist.
Vereine sollten daher bei entsprechenden Satzungsregelungen über den Abschluss einer privaten Gruppenunfallversicherung nachdenken.