Kein Ersatz der Kosten bei Reparaturbestätigung
Kein Ersatz der Kosten bei Reparaturbestätigung

Kein Ersatz der Kosten bei Reparaturbestätigung

Kein Ersatz der Kosten bei Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen

Das Problem: Was die SCHUFA für die Banken ist, ist das HIS ( = Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer ) für die Versicherungen. Unter anderem Daten zu Schadensfällen werden gespeichert und können von anderen Versicherern abgerufen werden. Hat der Geschädigte einen Unfall und rechnet diesen nach einer Eigenreparatur fiktiv, also ohne Vorlage einer Reparaturrechnung, auf Basis eines Kostenvoranschlages oder eines Sachverständigengutachtens ab, kann ihm dies bei einem weiteren Unfall ( Zweitunfall ) mit Schäden im selben Fahrzeugbereich nachfolgend große Probleme bereiten.

Häufig weisen Geschädigte zur Geltendmachung von Nutzungsausfall die Reparatur des Erstschadens mit einigen selber gefertigten aktuellen Lichtbildern nach. Mit diesen Fotos lässt sich jedoch häufig nicht nachweisen, dass die Reparatur wirklich sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist. Hier besteht die Gefahr, dass der für den Zweitunfall zuständige Kfz-Haftpflichtversicherer über das HIS vom Erstunfall Kenntnis erlangt und bestreitet, dass der Erstschaden ordnungsgemäß repariert worden sei. Schnell folgt die Argumentation, dass dem neuen Versicherer beim Zweitunfall alte Schäden mit untergeschoben würden, was zur Leistungsverweigerung des Versicherers und erheblichen Beweisproblemen des Geschädigten führen kann.

Um dieses Problem auszuschließen haben Geschädigte häufig bei der fiktiven Schadensregulierung nach erfolgter Reparatur statt der Lichtbilder eine Reparaturbestätigung ihres Sachverständigen vorgelegt. So konnte der für die Geltendmachung von Nutzungsausfall erforderliche Reparaturnachweis auch geführt werden und der „Mehrwert“ für den Geschädigten erzielt werden, dass eine Reparaturbestätigung über die ordnungsgemäße Reparatur des Erstschadens vorlag. Regelmäßig kam es hier zu Streitigkeiten mit den Versicherern, wer die hierdurch verursachten weiteren Sachverständigenkosten zu tragen habe. Leider hat es hier im Januar 2017 eine für die Geschädigten nachteilige Grundsatzentscheidung des BGH gegeben.

Alte Rechtsprechung:

Nach der nun leider veralteten für die Geschädigten positive Rechtsprechung waren die Kosten der Reparaturbestätigung des Sachverständigen durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung von dieser zu ersetzen. Nur mit Hilfe einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen könne der Halter eines Fahrzeuges bei einem weiteren Schadensfall beweisen, dass die Reparatur fachgemäß und ordnungsgemäß erfolgt sei. Vor dem Hintergrund, dass unfallbezogene Daten von den Versicherern heutzutage gespeichert würden, erscheine eine solche Vorgehensweise für den Halter eines Fahrzeuges auch notwendig und zweckmäßig. Nur mit der Bestätigung könne der durch den Unfall verursachte Schaden vollständig behoben werden, indem die Bestätigung die Schadensfreiheit des Wagens nach der Reparatur bestätige. Die damit verbundenen Kosten seien daher gemäß § 249 BGB zur Schadensbehebung erforderlich ( vgl. u.a. AG Fulda, Urteil vom 05.05.2015, 33 C 3/15 = Der Verkahrsanwalt 2015, 205 ff ).

Das BGH-Urteil:

Mit Urteil vom 24.01.2017VI ZR 146/16– vertritt der BGH eine komplett gegenteilige Auffassung. Der BGH formuliert in seinem Leitsatz folgende Rechtsauffassung: „Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig

Nach Auffassung des BGH könne etwas anderes nur ausnahmsweise dann gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich wäre, wie z.B. zum Nachweis einer verkehrssicheren Teilreparatur.

Fazit:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Sachverständigenkosten für eine Reparaturbestätigung nicht ersatzfähig sind. Der Geschädigte sollte jedoch bei seinem Sachverständigen nachfragen, wie hoch die Kosten für eine solche Bestätigung sind. Dann muss der Geschädigte für sich entscheiden, ob er diese Kosten selber tragen will oder aber das Risiko von Beweisproblemen im Falle eines Zweitunfalles eingehen will.

Siehe auch: Unfall Schadensabwicklung

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