Verzugszinssatz/ Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 01.01.2017
Befindet sich ein Schuldner im Zahlungsverzug, muss er dem Gläubiger auch ohne, dass dieser Bankkredit in Anspruch nehmen muss, die Geldschuld verzinsen.
Der gesetzliche Verzugszins beträgt dabei gemäß § 288 Abs. 1 BGB 5%punkte über dem Basiszinssatz.
Handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen gemäß § 288 Abs. 2 BGB sogar 9%punkte über dem Basiszinssatz.
Der veränderliche Faktor ist damit der Basiszinssatz, der jeweils zum 01.01. bzw. 01.07. eines jeden Jahres durch die Deutsche Bundesbank bekannt gegeben wird.
Seit dem 01.01.2015 hatte der Basiszinssatz einen Stand von – 0,83 %. Ab dem 01.07.2016 wurde der Basiszinssatz dann auf – 0,88 % reduziert. Nach der aktuellen Mitteilung der Deutschen Bundesbank bleibt dieser Basiszinssatz auch ab dem 01.01.2017 weiterhin unverändert.
Dies bedeutet:
Zinssatz vom 01.01.2015-30.06.2016
Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB: 4,17 % ( 5 – 0,83 )
Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB: 8,17 % ( 9 – 0,83 )
Auch in 2017 unveränderter Zinssatz seit dem 01.07.2016:
Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB: 4,12 % ( 5 – 0,88 )
Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB: 8,12 % ( 9 – 0,88 )