Verzugszinssatz
Befindet sich ein Schuldner im Zahlungsverzug, muss er dem Gläubiger auch ohne, dass dieser Bankkredit in Anspruch nehmen muss, die Geldschuld verzinsen.
Der gesetzliche Verzugszins beträgt dabei gemäß § 288 Abs. 1 BGB 5%punkte über dem Basiszinssatz.
Handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen gemäß § 288 Abs. 2 BGB sogar 9%punkte über dem Basiszinssatz.
Der veränderliche Faktor ist damit der Basiszinssatz, der jeweils zum 01.01. bzw. 01.07. eines jeden Jahres durch die Deutsche Bundesbank bekannt gegeben wird.
Seit dem 01.01.2015 hatte der Basiszinssatz einen Stand von – 0,83 %. Nach der aktuellen Mitteilung der Deutschen Bundesbank gilt ab dem 01.07.2016 ein neuer Basiszinssatz von – 0,88 %:
Dies bedeutet:
Zinssatz vom 01.01.2015-30.06.2016:
Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB: 4,17 % ( 5 – 0,83 )
Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB: 8,17 % ( 9 – 0,83 )
Neuer Zinssatz ab dem 01.07.2016:
Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB: 4,12 % ( 5 – 0,88 )
Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB: 8,12 % ( 9 – 0,88 )