Mietminderung und Betriebskostenabrechnung
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Falle einer mangelbedingten Mietminderung der prozentuale Mietabzug von der Bruttomiete ( also inklusive der Betriebskostenvorauszahlungen ) vorzunehmen, und nicht nur auf die Nettomiete.
Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung hat ein Vermieter versucht, praktisch durch die Hintertür die Mietminderung auf die Betriebskosten rückgängig zu machen. Der Vermieter berücksichtigte bei seiner Jahresabrechnung zwar die gekürzten Betriebskostenvorauszahlungen, beließ es aber bei der vollen Berechnung der Gesamtbetriebskosten. Er kam auf diese Weise natürlich zu einem Betriebskostennachzahlungsanspruch zu Lasten des Mieters. Diese Vorgehensweise hat der BGH mit Urteil vom 13.04.2011 ( VIII ZR 223/10 = NJW Spezial 2011, 417 ff ) zurück gewiesen.
Bei der Jahresabrechnung müssen natürlich auch die Gesamtkosten entsprechend anteilig reduziert werden, da sonst eine Minderung auf die Bruttomiete denknotwendig keine Wirkung entfalten könnte.