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	<title>Verkehrsrecht Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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	<description>Vereinsrecht &#124; Sportrecht &#124; Spielerberatung &#124;  Verkehrsrecht &#124; Mietrecht &#124; Arbeitsrecht &#124; Inkasso</description>
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	<title>Verkehrsrecht Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Mietwagenkosten nach Unfall und &#8222;abgelaufener TÜV&#8220;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Nov 2025 11:10:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen]]></category>
		<category><![CDATA[TÜV abgelaufen]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mietwagenkosten nach Unfall Der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat sich in einem Urteil vom 03.12.2024 ( VI ZR 117/24 ) mit der Frage beschäftigt, ob nach einem Verkehrsunfall dem &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/11/mietwagenkosten-nach-unfall-und-abgelaufener-tuev/">Mietwagenkosten nach Unfall und &#8222;abgelaufener TÜV&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Mietwagenkosten nach Unfall</h3>
<p>Der <strong>Bundesgerichtshof</strong> ( BGH ) hat sich in einem Urteil vom <strong>03.12.2024 ( VI ZR 117/24 )</strong> mit der Frage beschäftigt, ob nach einem <strong>Verkehrsunfall</strong> dem Geschädigten ein Anspruch auf <strong>Ersatz von Mietwagenkosten</strong> zustehen kann, obwohl zum Zeitpunkt des Unfalles die <strong>Frist zur Fahrzeugvorführung</strong> zur <strong>Haupt- und Abgas</strong>untersuchung bereits mehr als ein halbes Jahr <strong>überschritten</strong> war.</p>
<h6>Der Fall:</h6>
<p>Der Pkw des Geschädigten erlitt bei einem <strong>Verkehrsunfall</strong> einen <strong>Totalschaden</strong>. Der Geschädigte verlangte hierauf vom gegnerischen <strong>Kfz-Haftpflichtversicherer</strong> den Ersatz von <strong>Mietwagenkosten</strong> in Höhe von 1.024,- €. Das in erster Instanz zuständige <strong>Amtsgericht</strong> gab der Klage des Geschädigten in Höhe von 990,- € statt. Auf die <strong>Berufung</strong> des Versicherers wies das<strong> Landgericht</strong> in Abänderung des Urteils des Amtsgericht die Klage komplett ab. Die hiergegen vom Geschädigten eingelegte <strong>Revision</strong> hatte in der Sache <strong>Erfolg.</strong></p>
<h6>Die Urteilsgründe:</h6>
<p>Der <strong>BGH</strong> stellte fest, dass <strong>Mietwagenkosten</strong> dann <strong>nicht</strong> zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn der Geschädigte<strong> im Zeitraum der Anmietung</strong> des Mietwagens ohnehin <strong>aus anderen Gründen</strong> an der <strong>Nutzung</strong> seines beschädigten Fahrzeuges<strong> gehindert gewesen</strong> wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.</p>
<p>Da vorliegend unterstellt werden müsse, dass das beschädigte Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadenseintritts <strong>verkehrssicher</strong> gewesen sei, sei dem Kläger nur wegen des <strong>Ablauf des TÜV</strong> eine Nutzung des Fahrzeuges<strong> nicht bereits aus Rechtsgründen unmöglich</strong> gewesen. Hierfür sei vielmehr <strong>erforderlich</strong>, dass eine <strong>Behörde</strong> aus diesem Grunde den Betrieb des Fahrzeuges <strong>untersagt oder beschränkt</strong> hätte. Dies sei nicht der Fall gewesen.</p>
<p>Auch habe das Landgericht nicht festgestellt, dass das im Falle einer drohenden &#8222;Entdeckung&#8220;<strong> anstehende Bußgeld</strong> in Höhe von 25,- € den Kläger von der Nutzung seines Fahrzeuges im relevanten Zeitraum<strong> abgehalten hätte.</strong> Vielmehr deute die <strong>Nutzung des Wagens im Unfallzeitpunkt</strong> durch den Geschädigten trotz abgelaufenem Prüftermin auf das <strong>Gegenteil</strong> hin.</p>
<p>Auch sei der Streitfall <strong>nicht</strong> mit dem Fall <strong>vergleichbar,</strong> in dem für das beschädigte Fahrzeug die nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz erforderliche <strong>Haftpflichtversicherung</strong> <strong>nicht</strong> bestehe ( = bei Nutzung <strong>Straftat</strong> gemäß § 6 PflVersG ).</p>
<h6>Fazit:</h6>
<p>Ein Verstoß gegen das Vorführ- und Untersuchungsgebot gemäß <strong>§ 29 StVZO</strong> ( &#8222;TÜV&#8220; ), stellt eine <strong>bußgeldpflichtige Verkehrsordnungswidrigkeit</strong> dar, hat aber nach dieser Entscheidung des BGH, soweit das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall<strong> verkehrssicher und mangelfrei war,</strong> schadensersatzrechtlich <strong>keine Auswirkungen.</strong></p>
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		<title>Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigtes Fahrzeug</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/02/die-haftung-des-waschstrassenbetreibers-fuer-beschaedigtes-serienmaessiges-fahrzeug/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Feb 2025 15:54:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[Beschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Waschanlagenbetreiber]]></category>
		<category><![CDATA[Waschstraße]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigtes serienmäßiges Fahrzeug Ein bemerkenswertes Urteil hat der BGH am 21.11.2024 unter dem Aktenzeichen VII ZR 39/24 gefällt. Der Sachverhalt: Der Kläger nutzte eine vom &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/02/die-haftung-des-waschstrassenbetreibers-fuer-beschaedigtes-serienmaessiges-fahrzeug/">Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigtes Fahrzeug</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h5>Haftung des Waschstraßenbetreibers für beschädigtes serienmäßiges Fahrzeug</h5>
<p>Ein bemerkenswertes Urteil hat der <strong>BGH</strong> am <strong>21.11.2024</strong> unter dem Aktenzeichen <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/VIIZR39_24.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>VII ZR 39/24</strong></a> gefällt.</p>
<h5>Der Sachverhalt:</h5>
<p>Der Kläger nutzte eine vom Beklagten betriebene <strong>Autowaschanlage</strong> und zwar eine so genannte <strong>Portalwaschanlage</strong>. Hierbei fährt der Kunde mit dem Fahrzeug in die Waschanlage ein. Zumindest eine Person muss von außerhalb des Fahrzeuges den Waschvorgang starten. Die Reinigungsbürsten bewegen sich dann selbständig um und über das Fahrzeug.</p>
<p>Im Eingangsbereich der Waschanlage befand sich ein <strong>Hinweisschild</strong> mit grob zusammengefasst folgendem Inhalt: „Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch<strong> nicht ordnungsgemäß befestigte</strong> <strong>Fahrzeugteile</strong> oder <strong>nicht zur Serienausstattung</strong> des Fahrzeuges gehörende Fahrzeugteile ( z.B. Spoiler, Antenne, Zierleiste ) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Achtung: Keine Haftung für <strong>Anbauteile</strong> und <strong>Heckspoiler</strong>!“</p>
<p>Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Land Rover, Modell Range Rover Sport HSE, in die Waschanlage, welches <strong>serienmäßig</strong> am Ende des Fahrzeugdachs mit einem <strong>Heckspoiler</strong> ausgestattet ist. Der Heckspoiler wurde abgerissen und beschädigte das Heck des Fahrzeuges. Schaden in der Summe knapp 3.300,- €!</p>
<p>Ein Sachverständiger stellte später in den folgenden Prozessen fest, dass die <strong>Waschanlage</strong> <strong>konstruktionsbedingt nicht für den Pkw des Klägers geeignet</strong> war.</p>
<h5 style="padding-left: 40px;">Der Instanzenzug:</h5>
<p style="padding-left: 40px;">Das <strong>Amtsgericht Ibbenbüren</strong> hat den Beklagten mit Urteil vom 20.12.2022 ( 3 C 268/21 ) zum <strong>Schadensersatz verurteilt</strong>. Auf die Berufung des Beklagten hat das <strong>Landgericht</strong> <strong>Münster</strong> mit Urteil vom 14.02.2024 ( 1 S 4/23 ) die <strong>Klage dann abgewiesen</strong>. Hiergegen hat der Kläger im Ergebnis <strong>erfolgreich Revision</strong> beim BGH eingelegt.</p>
<h5>Die Begründung des BGH:</h5>
<p>Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeuges handele es sich um einen <strong>Werkvertrag</strong>. Als <strong>Nebenpflicht</strong> aus diesem Vertrag ergebe sich die <strong>Schutzpflicht des</strong> <strong>Anlagenbetreibers</strong> das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.</p>
<p>Wer also durch den Betrieb einer Waschanlage eine <strong>Gefahrenlage</strong> schaffe, sei verpflichtet, die <strong>notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen</strong> zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.</p>
<p>Komme es durch eine <strong>Schadensursache</strong>, die allein dem<strong> Obhuts- und Gefahrenbereich des</strong> <strong>Betreibers</strong> zuzurechnen sei, zu einem Schaden, sei &#8211; widerleglich – von einer <strong>Pflichtverletzung</strong> des Anlagenbetreibers <strong>auszugehen</strong>. Folge dieser Annahme sei, dass der Schädiger sich über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten habe, sondern auch darlegen und ggfs. beweisen müsse, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft.</p>
<p>Das <strong>Risiko,</strong> dass eine Autowaschanlage <strong>für ein marktgängiges Fahrzeug nicht geeignet</strong> sei, falle in den<strong> Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers</strong>. Der <strong>Kunde</strong> könne berechtigt darauf <strong>vertrauen</strong>, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mit samt den <strong>serienmäßig außen angebrachten Teilen</strong>, <strong>unbeschädigt</strong> aus dem Waschvorgang hervor gehen werde. Es sei <strong>Aufgabe des</strong> <strong>Anlagenbetreibers</strong>, bestimmte <strong>Fahrzeugmodelle</strong>, die er für schadensanfällig halte, von der <strong>Benutzung seiner Anlage auszuschließen</strong> und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern. ( vgl. NJW, 2025, 435 ff ).</p>
<h4>Fazit:</h4>
<p>Es ist nach diesem Urteil des BGH ist es <strong>Aufgabe des Waschanlagenbetreibers</strong>, zu prüfen, ob alle <strong>serienmäßig erstellten Fahrzeuge</strong> für seine <strong>Anlage geeignet</strong> sind und Fahrzeuge, wo diesbezüglich Zweifel bestehen, von der Nutzung <strong>deutlich sichtbar</strong> <strong>auszuschließen.</strong> Anderenfalls darf der Besitzer eines serienmäßigen Fahrzeuges davon ausgehen, dass die bereit gestellte Waschanlage auch für sein Fahrzeug geeignet ist.</p>
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		<title>Verkehrsunfall Schadenabwicklung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/05/verkehrsunfallschadenabwicklung-eine-uebersicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 May 2022 10:02:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Personenschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verkehrsunfall Schadenabwicklung Rechtsanwalt oder Schadensmanagement der gegnerischen Versicherung? Welche Schadenspositionen können geltend gemacht werden und was ist zu berücksichtigen? Ein Überblick! Die Fahrt mit dem Auto, es knallt und &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/05/verkehrsunfallschadenabwicklung-eine-uebersicht/">Verkehrsunfall Schadenabwicklung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verkehrsunfall Schadenabwicklung</h2>
<p>Rechtsanwalt oder Schadensmanagement der gegnerischen Versicherung?</p>
<p>Welche Schadenspositionen können geltend gemacht werden und was ist zu berücksichtigen?</p>
<p>Ein Überblick!</p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Fahrt mit dem Auto, es knallt und plötzlich stellen sich neben Frust und Ärger etliche Fragen zur Schadensabwicklung ein.</span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Anwalt oder Schadensmanagement des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers?</span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Wenn es optimal läuft, ist das Verschulden des Unfallgegners unstrittig und als erste Frage kommt die Überlegung, ob trotzdem ein <strong>Anwalt</strong> zur Unterstützung beauftragt werden soll. Vielfach führt die unstrittige <strong>Verschuldensfrage</strong> zu einer Entscheidung gegen die Einschaltung eines <strong>Rechtsanwalts.</strong> </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Zumal sich häufig ganz schnell das freundliche <strong>Schadensmanagement</strong> des gegnerischen<strong> Kfz-Haftpflichtversicherers</strong> meldet und eine problemlose Schadensabwicklung ankündigt. Jeder Geschädigte sollte sich aber vor Augen führen, dass das <strong>Schadensmanagement</strong> den Versicherer allein unter Verwaltungsgesichtspunkten Geld kostet. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Wenn man dann weiter davon ausgeht, dass <strong>Versicherer gute Kaufleute</strong> sind und <strong>kein Geld zu verschenken</strong> haben, ahnt man, wo das Geld bei der <strong>Unfallschadensabwicklung</strong> wieder herein geholt werden muss. Die Entscheidung gegen anwaltliche Unterstützung ist damit in der Regel die <strong>erste Fehlentscheidung.</strong> </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Zumal wenn man sich vor Augen führt, dass der Schädiger im Falle seiner Haftung grundsätzlich auch die <strong>Anwaltskosten</strong> als <strong>erforderliche Kosten</strong> der<strong> Rechtsverfolgung</strong> zu tragen hat. Etwas anderes mag nur bei kleinsten Bagatellschäden mit klarer Haftung gelten. Grundsätzlich wird die Unfallschadenabwicklung von der Rechtsprechung wegen ihrer diversen Tücken aber nicht als einfach angesehen.</span></p>
<h2><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der Fahrzeugschaden &#8211; Reparaturkosten bzw. wirtschaftlicher Totalschaden:</span></h2>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Zu ersetzen hat der Schädiger zum einen den <strong>Fahrzeugschaden</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Dies sind grundsätzlich die <strong>Reparaturkosten</strong>, wobei sich der Geschädigte schon einmal entscheiden muss, ob er die Kosten nach durchgeführter Reparatur auf Basis einer <strong>Reparaturrechnung</strong> abrechnen will ( konkrete Schadensabrechnung ) oder nur auf Basis einer <strong>Reparaturkostenkalkulation</strong> ( fiktive Schadensabrechnung ), dann aufgrund der Regelungen des Schadensersatzrechtes aber nur mit dem <strong>kalkulierten Nettobetrag</strong>. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Für eine <strong>fiktive Abrechnung</strong> kann es Gründe geben. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Gerade bei Schäden an älteren Fahrzeugen, deren Verkehrssicherheit durch den Schaden nicht beeinträchtigt ist, bleibt der Schaden tatsächlich häufig <strong>unrepariert</strong>. </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der ein oder andere Fahrzeugbesitzer ist handwerklich begabt und <strong>führt die Reparatur kostengünstig selber durch</strong>. Wieder andere kennen eine <strong>freie ( nicht markengebundene</strong> )<strong>Werkstatt</strong>, die einen Bruttopreis aufruft, der immer noch unter dem Nettopreis der Reparaturkalkulation liegt. In allen Konstellationen bleibt für den Geschädigten bei <strong>fiktiver Abrechnung</strong> trotz der Abstellung auf den Nettobetrag Geld übrig.</span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%; text-align: left;"><strong><span style="font-size: 14pt;">Für welche Art der Reparaturkostenkalkulation entscheide ich mich als Geschädigter?<br />
</span></strong><br />
<span style="font-size: 14pt;"><strong>Sachverständigengutachten</strong> oder <strong>Kostenvoranschlag</strong> meiner Werkstatt?</span><br />
<span style="font-size: 14pt;"><span style="font-size: 14pt;">Hier sind etliche Gesichtspunkte zu beachten. Handelt es sich um einen <strong>Bagatellschaden</strong> ( von der Rechtsprechung bis ca. 750,- € angenommen )?</span></span>Dann kommt nur der Kostenvoranschlag in Betracht, weil die Sachverständigenkosten dann nicht ersetzt würden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Ist das Fahrzeug so <strong>neuwertig</strong>, dass auch bei ordnungsgemäßer Reparatur vom Verbleib eines <strong>Minderwerts</strong> auszugehen ist? Dann ist in der Regel ein<strong> Sachverständigengutachten</strong> zu bevorzugen, da der Minderwert im Kostenvoranschlag nicht ausgewiesen wird.</span></p>
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<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Ist die<strong> Verschuldensfrage umstritten</strong>?<br />
Dies könnte für einen <strong>Kostenvoranschlag</strong> sprechen, um nicht zumindest anteilig auf Sachverständigenkosten sitzen zu bleiben.</span></p>
<h3>Totalschaden</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Liegt ein <strong>wirtschaftlicher Totalschaden</strong> vor, dann hilft nur ein <strong>Sachverständigengutachten</strong> weiter, weil die erforderlichen Angaben in Form einer Gegenüberstellung des <strong>Fahrzeugwertes</strong> ( Wiederbeschaffungswert – Restwert ) im Verhältnis zu den <strong>Reparaturkosten</strong> nur vom Sachverständigen gemacht werden können.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">In diesen angesprochenen Bereichen liegt etliches Streitpotential. Ist dem Schädiger unter dem Gesichtspunkt der <strong>Schadensminderungspflicht</strong> bei einem Reparaturschaden ein <strong>Werkstattverweis</strong> möglich? Sind im Falle einer fiktiven Schadenabwicklung auch <strong>UPE-Aufschläge</strong> auf Ersatzteile, <strong>Verbringungskosten zur Lackiererei</strong> usw. zu ersetzen? </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Kann der Versicherer beim wirtschaftlichen Totalschaden einen Verweis auf ein <strong>höheres Restwertangebot</strong> als im Sachverständigengutachten ausgewiesen, einbringen? Zu all diesen Problemen gibt es umfangreiche und detaillierte Rechtsprechung, die den Rahmen dieser Übersicht sprengen würde und verdeutlicht, dass eine Unfallschadenabwicklung doch so kompliziert ist, dass in der Regel die <strong>Hilfe eines Anwalts erforderlich</strong> ist.</span></p>
<h2><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall:</span></h2>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Neben dem Fahrzeugschaden kommen für die Ausfallzeit des beschädigten Fahrzeuges der Ersatz von <strong>Mietwagenkosten</strong> oder alternativ die Geltendmachung von <strong>Nutzungsausfall</strong> in Betracht. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Erforderlich hierfür ist allerdings ein <strong>nachgewiesener Nutzungswille</strong>, der sich durch die Reparatur oder im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens durch die Neuzulassung des Ersatzfahrzeuges zeigt.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Im Falle der f<strong>iktiven Schadensabwicklung</strong> bei durchgeführter Reparatur ( also ohne Vorlage einer Reparaturrechnung ) muss die Reparatur auf andere Weise nachgewiesen werden. Hier kommen die Vorlage <strong>aktueller Fotos</strong> des reparierten Fahrzeuges oder aber die Vorlage einer <strong>Reparaturbestätigung des Sachverständigen</strong> in Betracht. Wobei nach einem <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&amp;Datum=24.01.2017&amp;Aktenzeichen=VI%20ZR%20146/16" target="_blank" rel="noopener">Urteil des BGH aus 2017</a> die damit verbundenen Sachverständigenkosten nicht ersatzfähig sein sollen. Lediglich eigene Fotos können aber bei einem <strong>Zweitunfall</strong> mit <strong>überschneidenden Schadensbereichen</strong> bei der Abwicklung des Zweitunfalles Probleme schaffen und einen Schadensersatz beim Zweitunfall sogar komplett gefährden, wenn der Geschädigte nicht ausreichend nachweisen kann, dass die <strong>vollständige und ordnungsgemäße Reparatur des Erstschadens</strong> tatsächlich erfolgt ist. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens ist schließlich darauf zu achten, dass dieser nicht „überdimensioniert“ ist und zu einem angemessenen <strong>Normaltarif</strong> und nicht zu einem überteuerten <strong>Unfallersatztarif</strong> angemietet wird.</span></p>
<h4><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Weitere Positionen:</span></h4>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">In Betracht kommen als weitere Schadenspositionen eine <strong>allgemeine Kostenpauschale</strong> in Höhe von 25,- € ( Telefon- und Fahrtkosten ohne konkreten Nachweis, was alternativ natürlich auch möglich sein kann ). Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens die Kosten des <strong>neuen Kennzeichens</strong>, Verwaltungskosten für<strong> Abmeldung</strong> des alten Wagens und <strong>Neuzulassung</strong> des Ersatzwagens, Kosten der <strong>Umweltplakette</strong> oder der Kennzeichen gebundenen <strong>Parklizenz</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung bzw. des Schadensnachweises sind zu ersetzen <strong>Rechtsanwaltskosten</strong>, <strong>Sachverständigenkosten</strong> oder angemessene <strong>Kosten des Kostenvoranschlages</strong>, soweit diese nicht durch die Werkstatt bei Erhalt des Reparaturauftrages mit den Reparaturkosten verrechnet werden.</span></p>
<h2><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Personenschäden:</span></h2>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Soweit neben dem Fahrzeugschaden auch Personenschäden eingetreten sind, kommen <strong>Schmerzensgeld</strong>, <strong>Eigenanteile</strong> zu Medikamenten und Behandlungen, <strong>Lohnausfallschäden</strong> und ggfs. <strong>Haushaltsführungsschäden</strong> in Betracht.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der Arbeitnehmer erhält in den ersten 6 Wochen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit <strong>Entgeltfortzahlung</strong>, so dass es tatsächlich zu keinem Lohnschaden kommt. Den Schaden hat der Arbeitgeber, weil er keine Arbeitsleistung bekommt. Deshalb gehen die Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers insoweit Kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber über, der sich beim Schädiger schadlos halten kann. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Nach den 6 Wochen Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse <strong>Krankengeld. </strong>Oder, wenn es sich bei dem Unfall um einen <strong>Wegeunfall</strong> handelte – der Unfall also auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause erfolgt ist – von der Berufsgenossenschaft <strong>Verletztengeld</strong>. Diese Zahlungen sind jedoch niedriger als der Lohn, was zu einer ungedeckten Schadensspitze führt, die ordnungsgemäß zu errechnen und beim Schädiger geltend zu machen ist. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Natürlich hat auch der selbständige Anspruch auf Einkommensausfälle, deren Ermittlung wesentlich schwieriger als beim Arbeitnehmer ist.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><strong>Schmerzensgeld</strong> lässt sich schließlich nicht mathematisch korrekt errechnen. Auf Basis von Datenbanken ( Schmerzensgeldtabellen ) erfolgt hier auf dem Verhandlungsweg eine Ergebniserzielung, wobei voreilig keine Regelungen getroffen werden sollten, bis nicht klar ist, ob dem Geschädigten <strong>Folgeschäden/Spätschäden</strong> drohen können. Diese Frage ist auf jeden Fall mit Hilfe der behandelnden Ärzte zu klären. </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/05/verkehrsunfallschadenabwicklung-eine-uebersicht/">Verkehrsunfall Schadenabwicklung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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		<item>
		<title>Unfallschaden &#8211; Vorfinanzierung oder eigene Vollkasko nutzen?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/03/keine-vorfinanzierung-der-reparatur-des-unfallschadens-ueber-vollkasko/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Mar 2022 14:59:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Reparatur]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine Vorfinanzierung der Reparatur des Unfallschadens über eigene Vollkasko Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles hat nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht alles Zumutbare zu tun, um durch geeignete &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4>Keine Vorfinanzierung der Reparatur des Unfallschadens über eigene Vollkasko</h4>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der Geschädigte eines <strong>Verkehrsunfalles</strong> hat nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der <strong>Schadensminderungspflicht</strong> alles Zumutbare zu tun, um durch geeignete Maßnahmen den Schaden möglichst gering zu halten. Tut er dies nicht, trifft ihn ein <strong>Mitverschulden</strong> am Schadenseintritt gemäß <strong>§ 254 Abs. 2 BGB</strong>. Seine <strong>Schadensersatzansprüche</strong> reduzieren sich um einen entsprechenden Anteil.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">In diesem Zusammenhang stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob der Geschädigte eine <strong>Reparatur</strong> <strong>vorfinanzieren</strong> muss, z.B. durch Inanspruchnahme der eigenen <strong>Vollkaskoversicherung</strong>, um die Schadensposition <strong>Nutzungsausfall</strong> möglichst gering zu halten.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Diese Frage war in der Vergangenheit durchaus umstritten, auch wenn ein Großteil der obergerichtlichen Rechtsprechung eine solche Pflicht des Geschädigten ablehnte ( vgl. z.B. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20M%FCnchen&amp;Datum=27.05.2020&amp;Aktenzeichen=10%20U%206795/19" target="_blank" rel="noopener">Urteil des <strong>OLG München</strong> vom 27.05.2020 – <strong>10 U 6795/19</strong> </a>).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Hier hat der <strong>BGH</strong> nun mit Urteil vom 17.11.2020 ( <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VI%20ZR%20569/19&amp;nr=113980" target="_blank" rel="noopener"><strong>VI ZR 569/19</strong></a> ) ein Grundsatzurteil zu Gunsten des Geschädigten getroffen.</span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><u>Sachverhalt sowie Instanzengang: </u></span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Am 16. Februar 2017 verunfallte die Klägerin. Die<strong> Haftung</strong> der Gegenseite ist <strong>unstreitig</strong>. Noch am Unfalltag gab die Klägerin ein<strong> Sachverständigengutachten</strong> in Auftrag, welches bereits am Folgetag vorlag. Mit <strong>Anwaltsschreiben</strong> aus März 2017 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie aufgrund ihrer<strong> finanziellen</strong> <strong>Verhältnisse</strong> nicht in der Lage sei, die erforderliche Fahrzeugreparatur <strong>vorzufinanzieren</strong>. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Im Rahmen der<strong> vorgerichtlichen Schadensabwicklung</strong> zahlte die Beklagte <strong>Nutzungsausfall</strong> für 15 Tage ( 10 Tage Reparaturdauer + 2 Tage Beauftragung und Erstellung Sachverständigengutachten + 3 Tage Überlegungsfrist ).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Klägerin begehrte dagegen weitere 27 Tage <strong>Nutzungsausfall</strong> ( = 16.02.-29.03.2017 = 42 Tage abzüglich 15 regulierte Tage ).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Klage wurde im März 2019 in 1. Instanz vom<strong> Amtsgericht Berlin-Mitte</strong> und in 2. Instanz im November 2019 vom <strong>Landgericht Berlin</strong> zurück gewiesen. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Das Landgericht argumentierte, die Klägerin habe gegen ihre <strong>Schadensminderungspflicht</strong> verstoßen. Sie hätte ihre <strong>Vollkaskoversicherung</strong> in Anspruch nehmen müssen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die vom LG zugelassene<strong> Revision</strong> der Klägerin beim <strong>BGH</strong> hatte dann Erfolg.</span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><u>Die Entscheidungsgründe:</u></span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der <strong>BGH</strong> argumentierte, dass sich aus der Schadensminderungspflicht <strong>keine Verpflichtung</strong> des Geschädigten ergäbe, seine <strong>Vollkaskoversicherung in Anspruch</strong> zu nehmen. Grund hierfür sei, dass der Geschädigte über das Argument der Schadensminderungspflicht <strong>nicht zu einer Vorfinanzierung</strong> der Schadensbehebung verpflichtet werden könne. Auch der Umstand, dass der Schädiger später verpflichtet sei, den Geschädigten vom <strong>Rückstufungsschaden</strong> bei der Versicherung frei zu stellen, könne diese Sichtweise nicht ändern. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Dies könne nämlich dazu führen, dass der Geschädigte später eine <strong>Feststellungsklage</strong> erheben müsse, um eben diesen Schaden geltend zu machen ( <strong>Zusatz des Verfassers:</strong> <strong>Prämienschäden</strong> können wegen der sich fortlaufend ändernden <strong>Regional- und Fahrzeugklassen</strong> der Kfz-Versicherungen <strong>nur jedes Jahr neu berechnet</strong> und dann eingefordert werden.<strong> Unfallschäden verjähren nach 3 Jahren</strong>. Verzichtet hier der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer nicht darüber hinaus auf die<strong> Einrede der Verjährung</strong>, muss der Geschädigte eine <strong>Feststellungsklage</strong> dahingehend erheben, dass der Schädiger und seine Versicherung auch in der Zukunft eintretende Schäden zu ersetzen haben. ). Dies sei dem Geschädigten aber nicht zuzumuten. </span></p>
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		<title>E-Roller und Trunkenheitsfahrt</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/01/e-roller-und-trunkenheitsfahrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jan 2022 15:44:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinentzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Führerscheinentzug und Trunkenheitsfahrt mit dem E-Roller/eScooter: E-Roller/eScooter sehen wie ein Roller und damit wie ein beliebtes Kinderspielzeug aus. Dies führt dazu, dass sie häufig als Fahrzeuge nicht ernst genommen &#8230;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3><strong>Führerscheinentzug und Trunkenheitsfahrt mit dem E-Roller/eScooter:</strong></h3>
<p><strong>E-Roller/eScooter</strong> sehen wie ein Roller und damit wie ein beliebtes Kinderspielzeug aus. Dies führt dazu, dass sie häufig als<strong> Fahrzeuge</strong> nicht ernst genommen werden und daher häufig auch unter <strong>Alkoholeinfluss</strong> gefahren werden.</p>
<p>Die <strong>Trunkenheit im Verkehr</strong> ist gemäß <strong>§ 316 StGB</strong> strafbar. Die Tathandlung ist das<strong> Führen eines Fahrzeuges</strong> im öffentlichen Verkehr, obwohl der Täter infolge des Genusses <strong>alkoholischer Getränke</strong> oder <strong>anderer berauschender Mittel</strong> nicht in der Lage ist, das <strong>Fahrzeug sicher zu führen</strong>. Fahrzeuge in diesem Sinne sind u.a. <strong>Kraftfahrzeuge</strong> ( werden durch <strong>Motorkraft</strong> angetrieben ), wie Automobile, Krafträder, Schienenfahrzeuge, Motorschiffe und eben auch <strong>E-Roller/eScooter</strong>, denn diese haben ja einen <strong>Elektromotor</strong>. Natürlich können auch nicht durch Motorkraft angetriebene Fahrzeuge, wie z.B. Fahrräder, Tatwerkzeug sein, was aber hier nicht das Thema sein soll.</p>
<p>Kommt es vor diesem Hintergrund zu einem Schuldspruch wegen <strong>Trunkenheit im Verkehr</strong>, muss sich das Gericht auch mit der Frage der <strong>Entziehung der Fahrerlaubnis</strong> beschäftigen. Hier bestimmt <strong>§ 69 Abs. 1 StGB</strong>, dass jemandem, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er beim Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt wird, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er <strong>zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet</strong> ist. Weiterhin bestimmt<strong> § 69 Abs. 2 StGB</strong>, dass bei Vorliegen einer Trunkenheit im Verkehr der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist ( so genannte <strong>Katalogtat</strong> ).</p>
<p>Mithin scheint die Regelung des <strong>§ 69 Abs. 2 StGB</strong> auf einen sicheren <strong>Entzug der Fahrerlaubnis</strong> hinzudeuten. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Vielmehr nehmen die Gerichte gerade bei <strong>E-Rollern/eScootern</strong> eine sehr genaue <strong>Einzelfallbeurteilung</strong> vor. Hier zwei Beispiele aus dem Gerichtssprengel Dortmund:</p>
<h5><span style="text-decoration: underline;"><strong>Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.01.2020 ( <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20Dortmund&amp;Datum=21.01.2020&amp;Aktenzeichen=729%20Ds%20349%2F19" target="_blank" rel="noopener">Aktenzeichen: 729-DS-060 Js 513/19-349/19</a> ):</strong></span></h5>
<p><span style="text-decoration: underline;">Der Fall:</span> Der Täter befuhr am 08.09.2019 gegen 00:34 Uhr u.a. den <strong>Westenhellweg</strong>, eine <strong>Fußgängerzone</strong> in <strong>Dortmund</strong>. Er hatte bei einer <strong>Blutalkoholkonzentration</strong> von <strong>1,40 Promille</strong> <strong>keinerlei Ausfallerscheinungen</strong>. Zur Tatzeit herrschte auf dem Westenhellweg <strong>keinerlei Publikumsverkehr</strong>. Der Täter war bisher weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Weiterhin zeigte sich der Täter <strong>geständig und unrechtseinsichtig</strong>.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Argumentation des Gerichts:</span> Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die Regelung des § 69 Abs. 2 StGB bei dieser Fallkonstellation ausnahmsweise<strong> keine Indizwirkung</strong> entfalte. Vom Geschehen sei <strong>keinerlei Einfluss</strong> auf den <strong>fließenden Straßenverkehr</strong> ausgegangen. Wegen der Rollerfahrt zur <strong>verkehrsarmen Zeit</strong> habe es auch für Fußgänger nur eine <strong>geringe potentielle Gefährdung</strong> gegeben. Zusammen mit den vorstehend anderen dargestellten Umständen ergebe sich daher weder aus der <strong>Tat</strong> noch aus den <strong>Tatumständen</strong>, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Stattdessen sprach das Gericht ein 4monatiges <strong>Fahrverbot</strong> aus.</p>
<h5><span style="text-decoration: underline;"><strong>Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.02.2020 ( Aktenzeichen: 5 Qs 3/20 ):</strong></span></h5>
<p><span style="text-decoration: underline;">Der Fall:</span> Die Täterin fuhr am 07.12.2019 gegen 01:37 Uhr mit einem <strong>E-Roller</strong> im Bereich der R-Straße, wobei die Fahrt nach nicht widerlegter Einlassung der Beschuldigten eine<strong> maximale Strecke von 2,5 Metern</strong> umfasste. Dann stürzte die Täterin bei einer <strong>Blutalkoholkonzentration</strong> von <strong>1,86 Promille</strong>, wobei sie sich selber am Kinn verletzte. Zu einer <strong>Weiterfahrt kam es nicht</strong>. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten beschlagnahmten vor Ort den Führerschein. Die <strong>Staatsanwaltschaft Dortmund</strong> beantragte, der Täterin gemäß<strong> § 111 a Abs. 1 StPO</strong> die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Der Antrag wurde seitens des <strong>Amtsgerichts Dortmund</strong> abgelehnt. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft <strong>Beschwerde</strong> ein. Das <strong>Amtsgericht Dortmund</strong> half der Beschwerde nicht ab. Das<strong> Landgericht Dortmund</strong> wies die Beschwerde als unbegründet zurück.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Argumentation des Gerichts:</span> Die Voraussetzungen des <strong>§ 111 a StPO</strong> würden bei diesem Fall nicht vorliegen, weil <strong>keine dringenden Gründe</strong> für die Annahme vorliegen würden, dass das Gericht der Beschuldigten im Falle der Verurteilung die Fahrerlaubnis entziehen würde. Zwar begründe <strong>§ 69 Abs. 2 StGB</strong> eine <strong>Regelvermutung</strong> der Ungeeignetheit, diese könne aber <strong>widerlegt werden</strong>. Insoweit müssten Anhaltspunkte festgestellt werden, dass im konkreten Fall ein <strong>Ausnahmefall</strong> vorliege. Der Fall müsse sich hinsichtlich <strong>Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände</strong> vom <strong>Durchschnittsfall deutlich abheben</strong>. Vorliegend sei die Beschuldigte bis zum Sturz <strong>nur maximal 2,5 Meter gefahren</strong>. Danach habe sie trotz objektiv bestehender Möglichkeit von einer <strong>Weiterfahrt Abstand genommen</strong>. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte ihre Fahruntüchtigkeit erkannt habe, Dies könne positive Rückschlüsse auf ihre charakterliche Eignung zulassen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich einen <strong>E-Roller</strong> geführt habe, wobei diese üblicherweise <strong>nicht schneller als 20 km/h</strong> fahren würden und nur ein <strong>leichtes Gewicht</strong> hätten. Schließlich sei die <strong>Hemmschwelle</strong> ( Stichwort des Verfassers: <strong>kriminelle Energie</strong> ) einen<strong> E-Roller</strong> trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu führen, niedriger als bei einem Pkw. Diese Umstände würden es möglich erscheinen lassen, dass der zur Entscheidung berufene Tatrichter einen Ausnahmefall zu § 69 Abs. 2 StGB annehme.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Fazit:</span> Die <strong>Trunkenheitsfahrt</strong> im Sinne von<strong> § 316 StGB</strong> mit einem <strong>E-Roller/eScooter</strong> muss trotz der Regelvermutung des <strong>§ 69 Abs. 2 StGB</strong> nicht zwingend zu einer <strong>Entziehung der Fahrerlaubnis</strong> führen. Es bedarf hier einer <strong>genauen Einzelfallbewertung</strong>.</p>
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		<title>130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2020/09/130-rechtsprechung-des-bgh-gilt-auch-fuer-fahrraeder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Sep 2020 15:36:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrradfahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Rennrad]]></category>
		<category><![CDATA[Reparatur]]></category>
		<category><![CDATA[Totalschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder Grundsätzlich gilt bei Unfallschäden an einem Pkw, dass, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen, ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, der &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2020/09/130-rechtsprechung-des-bgh-gilt-auch-fuer-fahrraeder/">130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3>130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder</h3>
<p>Grundsätzlich gilt bei Unfallschäden an einem Pkw, dass, wenn die <strong>Reparaturkosten</strong> den <strong>Wiederbeschaffungswert</strong> des Fahrzeuges übersteigen, ein <strong>wirtschaftlicher Totalschaden</strong> vorliegt, der eine Reparatur des Fahrzeuges ausschließt. Die Versicherung des Schädigers ersetzt dann regelmäßig nur den <strong>Wiederbeschaffungsaufwand</strong> ( = Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ).</p>
<h3>Reparatur eines Fahrzeuges?</h3>
<p>Eine Ausnahme von dieser Regel ist die so genannte 130%-Rechtsprechung des BGH. Nach dieser Rechtsprechung kann der Geschädigte eine Reparatur seines Fahrzeuges vornehmen, obwohl der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegt. Voraussetzung ist, dass der Kostenaufwand nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen darf, die Reparatur des Fahrzeuges tatsächlich durchgeführt wird und zwar fachgerecht und in vom Sachverständigen vorgegebener Weise. Die Einhaltung der 130%-Grenze lediglich durch eine Teilreparatur, die Verwendung gebrauchter Teile bzw. Smart-Repair-Maßnahmen u.ä. sind unzulässig. Schließlich muss der Geschädigte sein Fahrzeug zumindest noch 6 Monate nach der Reparatur weiter nutzen. Der so dargestellte Schadensersatzanspruch ist sofort fällig ( vgl. Urteil des BGH vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04 ), auch wenn in der Regulierungspraxis die Kfz-Versicherer regelmäßig und rechtswidrig die 6monatige Weiternutzung des Fahrzeuges zu einer Fälligkeitsvoraussetzung erklären.</p>
<p>Offen war lange Zeit die Frage, ob diese Rechtsprechung auch entsprechend auf Fahrräder angewendet werden kann. Das OLG München hat diese Fragestellung mit Endurteil vom 16. November 2018 (⇒ <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-30653?hl=true" target="_blank" rel="noopener">AZ: 10 U 1885/18 </a>) im Sinne einer entsprechenden Anwendbarkeit entschieden.</p>
<h3>Totalschaden bei Fahrrad oder Rennrad</h3>
<p>Im zu entscheidenden Fall hatte der spätere Kläger bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitten. Darüber hinaus wurde sein hochwertiges Rennrad, welches über einen Karbonrahmen verfügte, stark beschädigt. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld und Ersatz der Sachschäden. Den Schaden am Fahrrad bezifferte auf Basis eines Kostenvoranschlags mit Reparaturkosten in Höhe von 3.832,85 €. Die Schädigerseite wollte den Fahrradschaden als wirtschaftlichen Totalschaden abrechnen. Der Kläger müsse eine Abrechnung auf Totalschadensbasis akzeptieren, denn an dem Fahrrad sei durch den Unfall unstreitig ein Totalschaden eingetreten.</p>
<p>Das in erster Instanz zuständige Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 11.5.2018  → <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-30653?view=Print" target="_blank" rel="noopener">AZ: 5 O 2804/16</a> &#8211; Schmerzensgeld und Reparaturkosten in Höhe von 2.332,85 € zugesprochen. Dabei hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Reparaturkosten bejaht. Der Betrag ergibt sich aus dem geltend gemachten fiktiven Reparaturbetrag von 3.832,85 € abzüglich von der Beklagtenseite vorgerichtlich geleisteter 1.500,&#8211; €. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagtenseite im Hinblick auf die ausgeurteilten Reparaturkosten, die insoweit auch Erfolg hatte, weil das OLG München bei der Berechnung des Schadens am Fahrrad die 130%-Rechtsprechung berücksichtigte und in dem konkreten Fall dann auf Totalschadensbasis abrechnete, weil der 130%-Betrag überschritten war. Im Umkehrschluss ist damit aber klar gestellt, dass sich ein geschädigter Fahrradfahrer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf die 130%-Rechtsprechung berufen kann.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2020/09/130-rechtsprechung-des-bgh-gilt-auch-fuer-fahrraeder/">130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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		<title>Kein Ersatz der Kosten bei Reparaturbestätigung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2017/09/kein-ersatz-der-kosten-der-reparaturbestaetigung-durch-einen-sachverstaendigen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Sep 2017 16:14:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten - Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung Reparatur]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kein Ersatz der Kosten bei Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen Das Problem: Was die SCHUFA für die Banken ist, ist das HIS ( = Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2017/09/kein-ersatz-der-kosten-der-reparaturbestaetigung-durch-einen-sachverstaendigen/">Kein Ersatz der Kosten bei Reparaturbestätigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Kein Ersatz der Kosten bei Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen</h2>
<p><span style="color: #000000;"><strong><u>Das Problem:</u></strong> Was die SCHUFA für die Banken ist, ist das <strong>HIS</strong> ( = <em>Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer</em> ) für die Versicherungen. Unter anderem Daten zu Schadensfällen werden gespeichert und können von anderen Versicherern abgerufen werden. Hat der Geschädigte einen Unfall und rechnet diesen nach einer Eigenreparatur fiktiv, also ohne Vorlage einer <strong>Reparaturrechnung</strong>, auf Basis eines <strong>Kostenvoranschlages</strong> oder eines <strong>Sachverständigengutachtens</strong> ab, kann ihm dies bei einem weiteren Unfall ( <strong>Zweitunfall</strong> ) mit Schäden im selben Fahrzeugbereich nachfolgend große Probleme bereiten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Häufig weisen Geschädigte zur Geltendmachung von <strong>Nutzungsausfall</strong> die Reparatur des Erstschadens mit einigen selber gefertigten <strong>aktuellen Lichtbildern</strong> nach. Mit diesen Fotos lässt sich jedoch häufig nicht nachweisen, dass die Reparatur wirklich sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist. Hier besteht die Gefahr, dass der für den <strong>Zweitunfall</strong> zuständige <strong>Kfz-Haftpflichtversicherer</strong> über das <strong>HIS</strong> vom Erstunfall Kenntnis erlangt und bestreitet, dass der Erstschaden ordnungsgemäß repariert worden sei. Schnell folgt die Argumentation, dass dem neuen Versicherer beim <strong>Zweitunfall</strong> alte Schäden mit untergeschoben würden, was zur Leistungsverweigerung des Versicherers und erheblichen Beweisproblemen des Geschädigten führen kann.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Um dieses Problem auszuschließen haben Geschädigte häufig bei der <strong>fiktiven</strong> <strong>Schadensregulierung</strong> nach erfolgter Reparatur statt der <strong>Lichtbilder</strong> eine <strong>Reparaturbestätigung ihres Sachverständigen</strong> vorgelegt. So konnte der für die Geltendmachung von <strong>Nutzungsausfall</strong> erforderliche <strong>Reparaturnachweis</strong> auch geführt werden und der „Mehrwert“ für den Geschädigten erzielt werden, dass eine <strong>Reparaturbestätigung</strong> über die <strong>ordnungsgemäße Reparatur</strong> des Erstschadens vorlag. Regelmäßig kam es hier zu Streitigkeiten mit den Versicherern, wer die hierdurch verursachten weiteren <strong>Sachverständigenkosten</strong> zu tragen habe. Leider hat es hier im <strong>Januar 2017</strong> eine für die Geschädigten nachteilige Grundsatzentscheidung des <strong>BGH</strong> gegeben.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><img data-recalc-dims="1" decoding="async" data-attachment-id="930" data-permalink="https://rechtsanwalt-kerner.de/2017/09/kein-ersatz-der-kosten-der-reparaturbestaetigung-durch-einen-sachverstaendigen/rechtsanalt_fuer_verkehrsrecht-382x610/" data-orig-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2017/09/rechtsanalt_fuer_verkehrsrecht-382x610-1.png?fit=382%2C610&amp;ssl=1" data-orig-size="382,610" data-comments-opened="0" data-image-meta="{&quot;aperture&quot;:&quot;0&quot;,&quot;credit&quot;:&quot;&quot;,&quot;camera&quot;:&quot;&quot;,&quot;caption&quot;:&quot;&quot;,&quot;created_timestamp&quot;:&quot;0&quot;,&quot;copyright&quot;:&quot;&quot;,&quot;focal_length&quot;:&quot;0&quot;,&quot;iso&quot;:&quot;0&quot;,&quot;shutter_speed&quot;:&quot;0&quot;,&quot;title&quot;:&quot;&quot;,&quot;orientation&quot;:&quot;0&quot;}" data-image-title="rechtsanalt_fuer_verkehrsrecht 382&amp;#215;610" data-image-description="" data-image-caption="" data-large-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2017/09/rechtsanalt_fuer_verkehrsrecht-382x610-1.png?fit=382%2C610&amp;ssl=1" class="size-medium wp-image-930 alignright" src="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2017/09/rechtsanalt_fuer_verkehrsrecht-382x610-1.png?resize=188%2C300&#038;ssl=1" alt="" width="188" height="300" srcset="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2017/09/rechtsanalt_fuer_verkehrsrecht-382x610-1.png?resize=188%2C300&amp;ssl=1 188w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2017/09/rechtsanalt_fuer_verkehrsrecht-382x610-1.png?resize=300%2C479&amp;ssl=1 300w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2017/09/rechtsanalt_fuer_verkehrsrecht-382x610-1.png?w=382&amp;ssl=1 382w" sizes="(max-width: 188px) 100vw, 188px" /></span></p>
<h3><span style="color: #000000;"><strong><u>Alte Rechtsprechung:</u></strong></span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Nach der nun leider veralteten für die Geschädigten positive Rechtsprechung waren die Kosten der <strong>Reparaturbestätigung</strong> des<strong> Sachverständigen</strong> durch die gegnerische <strong>Kfz-Haftpflichtversicherung</strong> von dieser zu ersetzen. Nur mit Hilfe einer <strong>Reparaturbestätigung</strong> durch einen <strong>Sachverständigen</strong> könne der Halter eines Fahrzeuges bei einem weiteren Schadensfall beweisen, dass die Reparatur <strong>fachgemäß und ordnungsgemäß</strong> erfolgt sei. Vor dem Hintergrund, dass unfallbezogene Daten von den Versicherern heutzutage gespeichert würden, erscheine eine solche Vorgehensweise für den Halter eines Fahrzeuges auch <strong>notwendig und zweckmäßig</strong>. Nur mit der Bestätigung könne der durch den Unfall verursachte Schaden vollständig behoben werden, indem die Bestätigung die <strong>Schadensfreiheit</strong> des Wagens <strong>nach der Reparatur</strong> bestätige. Die damit verbundenen <strong>Kosten</strong> seien daher gemäß <strong>§ 249 BGB</strong> zur Schadensbehebung erforderlich ( vgl. u.a. AG Fulda, <a style="color: #000000;" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20Fulda&amp;Datum=05.05.2015&amp;Aktenzeichen=33%20C%203%2F15" target="_blank" rel="noopener"><span style="color: #008000;">Urteil vom 05.05.2015, 33 C 3/15 = Der Verkahrsanwalt 2015, 205 ff</span></a> ).</span></p>
<h4><span style="color: #000000;"><strong><u>Das BGH-Urteil:</u></strong></span></h4>
<p><span style="color: #000000;">Mit Urteil vom <a style="color: #000000;" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=77544&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener"><span style="color: #008000;"><strong>24.01.2017</strong> – </span><strong><span style="color: #008000;">VI ZR 146/16</span></strong></a>&#8211; vertritt der <strong>BGH</strong> eine komplett gegenteilige Auffassung. Der <strong>BGH</strong> formuliert in seinem Leitsatz folgende Rechtsauffassung: „<em>Wählt der Geschädigte den Weg der <strong>fiktiven Schadensabrechnung,</strong> sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen <strong>Kosten</strong> einer <strong>Reparaturbestätigung</strong> für sich genommen <strong>nicht ersatzfähig</strong>. Eine <strong>Kombination</strong> von <strong>fiktiver</strong> und<strong> konkreter</strong> Schadensabrechnung ist insoweit <strong>unzulässig</strong>“ </em></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Nach Auffassung des <strong>BGH</strong> könne etwas anderes nur ausnahmsweise dann gelten, wenn die<strong> Reparaturbestätigung</strong> aus Rechtsgründen zur <strong>Schadensabrechnung</strong> erforderlich wäre, wie z.B. zum Nachweis einer verkehrssicheren <strong>Teilreparatur</strong>.</span></p>
<h4><span style="color: #000000;"><strong><u>Fazit:</u></strong></span></h4>
<p><span style="color: #000000;">Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die <strong>Sachverständigenkosten</strong> für eine <strong>Reparaturbestätigung</strong> <strong>nicht</strong> <strong>ersatzfähig</strong> sind. Der Geschädigte sollte jedoch bei seinem Sachverständigen nachfragen, wie hoch die <strong>Kosten</strong> für eine solche Bestätigung sind. Dann muss der Geschädigte für sich entscheiden, ob er diese <strong>Kosten</strong> selber tragen will oder aber das Risiko von Beweisproblemen im Falle eines<strong> Zweitunfalles</strong> eingehen will.</span></p>
<p>Siehe auch: <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/05/verkehrsunfallschadenabwicklung-eine-uebersicht/">Unfall</a> Schadensabwicklung</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2017/09/kein-ersatz-der-kosten-der-reparaturbestaetigung-durch-einen-sachverstaendigen/">Kein Ersatz der Kosten bei Reparaturbestätigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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