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	<title>Vereinsrecht Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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	<description>Vereinsrecht &#124; Sportrecht &#124; Spielerberatung &#124;  Verkehrsrecht &#124; Mietrecht &#124; Arbeitsrecht &#124; Inkasso</description>
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	<title>Vereinsrecht Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Vereinsausschluss &#8211; ein streng formalistisches Verfahren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2025 10:20:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vereinsausschluss &#8211; ein streng formalistisches Verfahren &#160; Ein Beschluss des OLG Hamm vom 06.01.2025 ( AZ: 8 W 36/24 ) verdeutlicht einmal mehr, wie streng formalistisch der Ausschluss eines &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Vereinsausschluss &#8211; ein streng formalistisches Verfahren</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Beschluss des <strong>OLG Hamm</strong> vom 06.01.2025 ( AZ: <strong>8 W 36/24</strong> ) verdeutlicht einmal mehr, wie streng formalistisch der<strong> Ausschluss eines Vereinsmitgliedes</strong> abläuft:</p>
<h6>Der Fall:</h6>
<p>Der Kläger war Mitglied eines Sportvereins. Am 28.04.2023 informierte der beklagte Verein den Kläger darüber, dass ein <strong>Antrag auf seinen Ausschluss</strong> gestellt worden sei und setzte dem Kläger eine <strong>Stellungnahmefrist</strong> zum 07.05.2023. Der Kläger bat um <strong>Überlassung des Ausschlussantrages,</strong> den er dann aber erst am 04.05.2023 erhielt.</p>
<p>Am 10.05.2023 <strong>beschloss</strong> der <strong>Vereinsvorstand</strong> den <strong>Ausschluss</strong> des Klägers. Obwohl die <strong>Satzung</strong> des Vereins bestimmte, dass der Verein &#8222;durch <strong>je zwei</strong> Vorstandsmitglieder&#8220; <strong>vertreten</strong> werde, teilte <strong>nur der 1. Vorsitzende</strong> mit Schreiben vom 14.05.2023 dem Kläger den Vereinsausschluss mit.</p>
<p>Die <strong>Satzung</strong> des beklagten Vereins sah vor, dass vor einer Beschreitung des <strong>Rechtsweges</strong> zu den <strong>ordentlichen staatlichen Gerichten</strong>, zunächst einmal <strong>vereinsintern Einspruch</strong> zum erweiterten Vorstand einzulegen sei. Der Kläger tat dies am 06.06.2023. Der erweiterte Vorstand verwarf den Einspruch erst am 14.04.2024, ein Zeitpunkt, zu dem der Kläger bereits Klage erhoben hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h6>Die Entscheidung des OLG Hamm:</h6>
<p>1.) Das <strong>OLG</strong> sah die <strong>Klage</strong> zunächst einmal als <strong>zulässig</strong> an. Zwar sehe die Vereinssatzung mit einem vor einer Klage durchzuführenden <strong> Einspruchsverfahren</strong> eigentlich einen anderen Weg vor. Ein solcher<strong> statuarisch vorgesehener Rechtsmittelweg</strong> müsse aber <strong>nicht eingehalten</strong> werden, wenn der Verein die Entscheidung des Rechtsmittelorgans <strong>böswillig verhindere</strong> oder <strong>ungebührlich verzögere</strong>. Dies sei vorliegend der Fall. Trotz eines feststehenden Sachverhalts sei über den Einspruch des Klägers über zehn Monate nicht entschieden worden.</p>
<p>2.) Die Ausschlussentscheidung des beklagten Vereins sei auch <strong>formell rechtswidrig.</strong> Die <strong>Mitteilung des Ausschlusses</strong> sei eine gegenüber dem Mitglied abzugebende <strong>Willenserklärung</strong>. Dies setze <strong>ordnungsgemäße Vertretung</strong> voraus. Da die Satzung die Vertretung <strong>durch zwei Vorstandsmitglieder</strong> vorsehe, reiche die Unterschrift nur des 1. Vorsitzenden nicht aus.</p>
<p>Auch sei <strong>keine ordnungsgemäße Anhörung</strong> des auszuschließenden Mitgliedes erfolgt. Der Kläger habe alle Unterlagen inklusive des Ausschlussantrages erst am 04.05.2023 bei am 07.05.2023 ablaufender Stellungnahmefrist erhalten. Angesichts der Bedeutung der drohenden Maßnahme ( = Ausschluss ), sei eine <strong>Frist von 3 Tagen zu kurz</strong>.</p>
<p>3.) Es folgen Ausführungen zur <strong>materiellen Rechtswidrigkeit</strong> der Ausschlussentscheidung, die angesichts der Fokussierung dieses Artikels auf die formellen Fallstricke eines Vereinsausschlusses hier nicht weiter erörtert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h6>Fazit:</h6>
<p>Erneut zeigt sich, dass ein <strong>Vereinsausschlussverfahren</strong> strengsten <strong>formalen Anforderungen</strong> unterliegt. Arbeitet der Verein hier bereits unsauber, wird der Ausschluss in der Regel bereits an den Formalien scheitern, so dass es zu einer Diskussion in der Sache überhaupt nicht mehr kommt.</p>
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		<title>Geldzahlungen an Spieler im Amateurfußball</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/08/geldzahlungen-an-spieler-im-amateurfussball/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Aug 2023 14:22:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amateurfußball]]></category>
		<category><![CDATA[Geldzahlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für die Einordnung von Geldleistungen im Amateurfußball ist die richtige Einordnung des Spielerstatus der geeignete Einstieg. Geldzahlungen an Spieler im Amateurfußball Für diese Einordnung ist aus Verbandssicht zunächst einmal &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Für die Einordnung von Geldleistungen im Amateurfußball ist die richtige Einordnung des <strong>Spielerstatus</strong> der geeignete Einstieg. </span></span></p>
<h3>Geldzahlungen an Spieler im Amateurfußball</h3>
<p>Für diese Einordnung ist aus Verbandssicht zunächst einmal <a href="https://www.dfb.de/verbandsservice/verbandsrecht/satzung-und-ordnungen/" target="_blank" rel="noopener">§ 8 der Spielordnung</a> des DFB relevant.<br />
Die insoweit relevanten Teile werden wie folgt zitiert:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: left;">„ <strong>Status der Fußballspieler</strong></p>
<p style="text-align: left;">Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nicht-Amateuren) ausgeübt.<br />
Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler Die Begriffe Amateur und Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler.</p>
<p style="text-align: left;">1. <strong>Amateur</strong> ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 349,99 € im Monat erstattet erhält.</p>
<p style="text-align: left;">2. <strong>Vertragsspieler</strong> ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr 1 ) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens Euro 350,00 monatlich erhält.<br />
Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben für die gesamte Laufzeit des Vertrages abführen zu lassen und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Darüber hinaus ist auf Anforderung des zuständigen Landes- bzw Regionalverbandes die ordnungsgemäße Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit nachzuweisen. (…).“</p>
</blockquote>
<h4>I) Der Amateur:</h4>
<p>Verbandsrechtlich betrachtet erhält der Amateur kein Entgelt, sondern eine Auslagenerstattung im Hinblick auf konkret nachgewiesene Auslagen oder pauschaliert bis maximal 349,99 € im Monat.</p>
<p>Rechtsgrundlage für die Auslagenerstattung ist zivilrechtlich betrachtet die Regelung des § 670 BGB. Hierfür bedarf es weder einer Regelung in der Vereinssatzung noch eines „Vertrages“. Die Vorschrift stammt aus dem Auftragsrecht ( §§ 662 ff BGB ). Dabei wird unterstellt, dass der Spieler im Auftrag des Vereins ohne Entgelt allein aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft an Sportveranstaltungen teilnimmt. Hierzu sagt § 670 BGB: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“</p>
<p>Diese Zahlungen sind unproblematisch, wenn der Auslagenanfall durch Belege nachgewiesen wird. Natürlich fallen hier auch keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben an, da halt kein Entgelt gezahlt wird, sondern Auslagen erstattet werden.</p>
<h6>Was sind typische Kosten?</h6>
<p>Typische Beispiele sind Telefonkosten, Porto, Fahrtkosten usw.. Wie der Verein seine Zahlungen dagegen deklariert ist unerheblich. Tor-, Auflauf, Sieges- oder Nichtabstiegsprämien haben mit der Erstattung von Auslagen des Spielers nichts zu tun, sondern sind Leistungsanreize und damit typische Vergütungs-/Entgeltbestandteile.</p>
<p>Verbandsrechtlich können Auslagen beim Amateur auch ohne Belege pauschaliert bis maximal 349,99 € im Monat erstattet werden.</p>
<p>Ist eine solche Pauschalzahlung auch steuerrechtlich bzw. sozialversicherungsrechtlich unproblematisch?</p>
<p>Der GKV-Spitzenverband der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben am 13.03.2013 in einer Besprechung sozialversicherungsrechtlich eine pauschale Nichtaufgriffsgrenze von maximal 200,- € im Monat festgelegt. Bei entsprechenden Zahlungen soll grundsätzlich keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung vorliegen.</p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;"><strong>Voraussetzung:</strong></p>
<p>* über die Zahlungen besteht keine gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung</p>
<p>* der Sportler wird allein aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Bindungen für den Verein tätig</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Bei diesen 200,- € handelt es sich um einen pauschalen Aufwendungsersatz. Weist der Sportler über konkrete Belege höhere Auslagen nach, können natürlich auch höhere Zahlungen sozialversicherungsfrei sein. Dann sind wir aber wieder beim Aufwendungsersatz auf Basis konkreter Belege.</p>
<p>Dagegen können auch unterhalb dieser 200,- €-Grenze Zahlungen sozialversicherungspflichtig sein, wenn der wirkliche Aufwand des Sportlers offensichtlich niedriger als die Zahlung ist. Es handelt sich bei den 200,- € also um keine Freigrenze oder einen Freibetrag, sondern lediglich um eine pauschale Betrachtung, bei der sich die Sozialversicherungsträger eine Einzelfallprüfung vorbehalten.</p>
<p>Wird die 200.- €-Grenze ( ohne Belege pauschaliert ) überschritten, ist der gesamte Betrag sozialversicherungspflichtig.</p>
<p>Eine entsprechende Betrachtung pauschalierter „Aufwendungszahlungen“ gibt es im Bereich des Steuerrechts nicht. Die Finanzverwaltung betrachtet lediglich Zahlungen von weniger als 256,- € im Jahr als steuerlich unwesentliche Vergütung.</p>
<h4>II) Vertragsamateur:</h4>
<p>Der Vertragsamateur erhält verbandsrechtlich betrachtet neben einem möglichen Aufwendungsersatz auf Basis eines Vertrages mit dem Verein eine Vergütung in Form von Zahlungen oder geldwerter Vorteile von mindestens 350,- € monatlich.</p>
<p>Der Verein bewegt sich hier im Bereich des Arbeitsverhältnisses ( § 611 a BGB ) bzw. des sozialversicherunsgrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, was wegen der jeweiligen Abstellung auf eine fremdbestimmte Tätigkeit meistens deckungsgleich ist, aber nicht sein muss.</p>
<h6>Welche Bedeutung hat der Mindestlohn?</h6>
<p>Sofort stellt sich die Frage nach dem Mindestlohn ( aktuell 12,41 €/h ) auf Basis des Mindestlohngesetzes, da ein Vertragsamateur wohl eher nicht als Ehrenamtler anzusehen sein dürfte, auf die das Mindestlohngesetz nach § 22 Abs. 3 MiloG nicht anwendbar ist.</p>
<p>Hier haben der DOSB, der DFB und das Bundesministeriem für Arbeit und Soziales sich im März 2015 im Rahmen eines Gesprächs festgelegt, dass Vertragsamateure mit Entgeltzahlungen bis 450,- € ( damalige Minijobgrenze ) nicht Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes seien. Diese Sichtweise bezieht sich nur auf die Frage der Anwendung des Mindestlohngesetzes. Der GKV-Spitzenverband hat dagegen klar gestellt, dass es sozialversicherungsrechtlich bei den oben dargestellten Grundsätzen aus 2013 verbleibt ( vgl. Heidenreich in Haufe Personal Office Platin, Ziffer 1.1.1/ Abgrenzung zum Vertragsamateur ).</p>
<p><strong>Achtung</strong>: Bei dieser Einschätzung handelt es sich um eine „inoffizielle“ Stellungnahme von DOSB, DFB und Arbeitsministerium und nicht etwa um ein Gesetz. Es kann daher leider nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Gericht die Frage der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes eines Tages in Anwendung des Gesetzes anders einschätzt.</p>
<p>Der Vertragsamateur ist bei Entgeltzahlungen bis 538,- €/Monat damit Minijobber und entsprechend bei der Knappschaft zu melden. Der Verein hat dann an die Minijobzentrale die entsprechenden Pauschalabgaben abzuführen,</p>
<p>Bei höheren Zahlungen befindet man sich aktuell von 538,01 € bis 2.000,- € im so genannten Übergangsbereich ( früher Gleitzone ). Hier ergeben sich verminderte Zahlungen zur Sozialversicherung.</p>
<p>Keine Lösung ist, für Spieler über die Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG nachzudenken ( aktuell 840,- €/Jahr ). Die Möglichkeit, an Vereinsvorstandsmitglieder eine Ehrenamtspauschale zu zahlen, muss übrigens wegen der grundsätzlichen Ehrenamtlichkeit von Vorstandsämtern in der Vereinssatzung vorgesehen sein. Für sonstige „einfache“ Vereinsmitglieder gilt dies nicht. Aber die Finanzverwaltung wendet die Ehrenamtspauschale nicht auf Sportler an, sondern nur auf sonstige Vereinshelfer ( Vorstand, Platzwart, Sanitäter usw. ).</p>
<p><strong>Bei Begründung eines Minijobs sollte unbedingt berücksichtigt werden:</strong></p>
<p>* Schriftliche Bestätigung, dass der Spieler/Trainer nirgendwo noch einen weiteren Minijob hat. Anderenfalls erfolgt bei der Überschreitung der 538,- €-Grenze durch die mehreren Minijobs eine Zusammenrechnung der Verdienste, mit der Folge, dass der Verein in eine Mithaftung für nicht abgeführte Sozialabgaben und Steuern gerät.</p>
<p>* Klärung der Frage der Zahlungen an die Rentenversicherung: Der Minijobber kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragen ( § 6 Abs. 1b SGB VI ). Der Antrag muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Der Befreiungsantrag ist vom Arbeitgeber mit dem Tag des Eingangs bei ihm zu versehen. Der Antrag verbleibt dann bei den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers.</p>
<p>Der Arbeitgeber meldet die Daten zum Antrag im Rahmen des DEÜV-Verfahrens. Sofern die Minijob-Zentrale dem Befreiungsantrag nicht innerhalb eines Monats widerspricht, wirkt die Befreiung grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber. Weitere Details erfragen Sie bitte beim für Ihre Lohnabrechnung zuständigen Berater.</p>
<p><strong>Fazit:<br />
</strong>Die sich auch im Amateursport immer breiter machende Tendenz, dass völlig sorglos spürbare Geldleistungen an Sportler gezahlt werden, verbunden mit dem Hinweis, es handele sich ja nur um pauschale Auslagenerstattungen, ist rechtlich nicht haltbar und kann für Vereine und auch Spieler erhebliche nachteilige rechtliche Konsequenzen haben, die von erheblichen Nachzahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen gehen können. Anders, als im Profifußball, schießt Geld im Amateursport nicht unbedingt Tore, sondern kann zum satten Eigentor werden. Hier ist neben sportlichen Ambitionen eine differenzierte und seriöse Herangehensweise von Vereinen und Sportlern gefragt.</p>
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		<title>Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung und Folgen eines Unfalls</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/08/pflichtarbeitsstunden-in-der-vereinssatzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Aug 2022 14:40:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Satzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung Arbeitspflicht in der Satzung verankert: Diverse Vereinssatzungen enthalten für die Vereinsmitglieder die Pflicht, zu Gunsten des Vereins Arbeitsstunden zu verrichten. Häufig muss die Nichterfüllung dieser &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung</h3>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Arbeitspflicht in der Satzung verankert:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Diverse <strong>Vereinssatzungen</strong> enthalten für die <strong>Vereinsmitglieder</strong> die Pflicht, zu Gunsten des Vereins <strong>Arbeitsstunden</strong> zu verrichten. Häufig muss die Nichterfüllung dieser Arbeitspflicht sogar finanziell abgegolten werden. Ein typisches Beispiel für solche <strong>Satzungsregelungen</strong> sind die Regelungen zur <strong>Gemeinschaftsarbeit</strong> in den Satzungen vieler Kleingartenvereine.</span></p>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Zulässigkeit entsprechender Satzungsregelungen:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Grundsätzlich sind entsprechende Regelungen zulässig. Gemäß <strong>§ 58 Nr. 2 BGB</strong> soll die <strong>Vereinssatzung</strong> Regelungen darüber enthalten, ob und welche <strong>Beiträge</strong> Mitglieder zu leisten haben. Beiträge können aber nicht nur Zahlungen sein, sondern u.a. auch <strong>Dienst- oder Arbeitsleistungen</strong> ( vgl. Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch zum Vereinsrecht, 2. Aufl., § 10, Rdnr. 115 ). Bei einer entsprechenden<strong> Satzungsregelung</strong> entspringt die Leistung des Mitgliedes der <strong>mitgliedschaftlichen</strong> <strong>Beitragspflicht</strong> und nicht etwa einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis ( vgl. Baumann/Sikora, a.a.O., § 10 Rdnr. 116 ).</span></p>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Problem des Unfalls bei der Arbeitsleistung:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Erleidet das Vereinsmitglied bei der Ausführung der Arbeiten für den Verein einen <strong>Unfall</strong>, stellt sich die Frage des Unfallversicherungsschutzes.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Werden Arbeiten durch einen <strong>Arbeitnehmer</strong> durchgeführt, handelt es sich in der Regel <strong>gleichzeitig</strong> um eine Tätigkeit, die über die <strong>gesetzliche Unfallversicherung</strong> abgesichert ist. Es liegt in diesen Fällen in der Regel nicht nur ein <strong>Arbeitsverhältnis</strong>, sondern auch ein <strong>sozialversicherungsrechtliches</strong> <strong>Beschäftigungsverhältnis</strong> vor. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer mit den Durchgangsärzten und den BG-Kliniken bei Kostenübernahme durch die zuständige <strong>Berufsgenossenschaft</strong> ( BG ) die spezielle <strong>berufsgenossenschaftliche medizinische Versorgung</strong> erhält. Nach Beendigung der 6wöchigen<strong> Entgeltfortzahlungsverpflichtung</strong> des Arbeitgebers zahlt die BG an den Arbeitnehmer ein <strong>Verletztengeld</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Nun ist das Vereinsmitglied, wie oben ausgeführt, kein Arbeitnehmer. Kann trotzdem Schutz über die Berufsgenossenschaft bestehen?</span></p>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">In manchen Konstellationen besteht zu Gunsten des Verunfallten ein Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung, obwohl der Betroffene kein Arbeitnehmer ist. Dies hat seine Ursache darin, dass die Begriffe des <strong>Arbeitsverhältnisses</strong> und des <strong>sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses</strong> zwar vielfach dieselben Sachverhalte erfassen, da beide Begriffe auf eine <strong>fremdbestimmte Arbeit</strong> abstellen ( vgl. <strong>§ 611 a Abs. 1 BGB</strong> und <strong>§ 7 Abs. 1 SGB IV</strong> ), andererseits aber<strong> nicht deckungsgleich</strong> sind. So sind nach der Rechtsprechung des <strong>Bundessozialgerichtes</strong> ( BSG ) Konstellationen denkbar, in denen ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, welches aber nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis sein muss ( vgl. BSG vom 04.06.2019, B 12 R 2/18 R zu „Honorarärzten“ ). </span></p>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Zwischenfazit:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die genaue Einordnung der jeweiligen Sachverhalte ist ein sehr komplexes Thema mit vielen schwierigen und einzelfallbezogenen Wertungen, die das Thema dieses Beitrages überschreiten würden. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Festzuhalten bleibt, dass <strong>Satzungen</strong> Arbeitspflichten für Vereinsmitglieder <strong>begründen können</strong>, wobei diese Arbeiten dann Ausfluss der <strong>mitgliedschaftlichen Beitragspflicht</strong> sind und nicht etwa eines Arbeitsverhältnisses.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Kommt es bei solchen Arbeiten zu einem <strong>Unfall des Mitgliedes</strong> stellt sich die Frage eines Versicherungsschutzes über die <strong>gesetzliche Unfallversicherung</strong>, weil die Begriffe des <strong>Arbeitsverhältnisses</strong> und des <strong>sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses</strong> zwar vielfach Überschneidungen haben, aber <strong>nicht deckungsgleich</strong> sind. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Konstellationen denkbar, wo zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.</span></p>
<h3 class="western"><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><span style="font-size: medium;"><b>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Beschluss vom 28.08.2019 –</b></span> <span style="font-size: medium;"><b><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&amp;Datum=28.08.2019&amp;Aktenzeichen=L%206%20U%2078/18" target="_blank" rel="noopener">L 6 U 78/18</a> </b></span></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Zum oben dargestellten Problembereich erscheint ein Beschluss des <strong>Landessozialgerichts</strong> Niedersachsen-Bremen vom 28.08.2019 erwähnenswert.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><u><b>Der Fall:</b></u><br />
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 60-jähiger Segelflieger, Mitglied eines Segelflugvereins aus der Südheide. Mit anderen Vereinsmitgliedern wollte er im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Grundlage der Arbeiten war die <strong>Vereinssatzung</strong>, die für die Mitglieder die <strong>Ableistung von Baustunden</strong> vor sah. Als Baustunden nannte die Vereinssatzung:</span></p>
<p><em><span style="font-family: impact, sans-serif;">&#8211; Werkstatt-, <b>Platz-</b>, Hallenarbeiten sowie Arbeiten an Aufenthaltsräumen &#8211; &#8211; Mähen und Walzen des Platzes &#8211; &#8211; Fallschirme packen &#8211; &#8211; Flugzeug- und Fahrzeugwartung sowie Kontrollen &#8211; &#8211; Heimarbeiten, die mit dem Werkstattleiter oder dem Vorstand abgesprochen sind &#8211; &#8211; Theoriestunden der Fluglehrer &#8211; &#8211; Flugleiter- und Fluglehrerdienst lt Dienstplan. Pro eingeteiltem Tag max 5 Stunden. &#8211; &#8211; <b>Wegebau</b> und Neubauarbeiten.</span></em></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die später verklagte<strong> BG</strong> lehnte mit Bescheid vom 5. August 2015 die Feststellung eines <strong>Arbeitsunfalls</strong> ab, weil es sich bei den Baumfällarbeiten um eine <strong>mitgliedschaftliche Verpflichtung</strong> gehandelt habe.</span></p>
<p><img data-recalc-dims="1" fetchpriority="high" decoding="async" data-attachment-id="880" data-permalink="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/06/die-kassenpruefer-des-eingetragenen-vereins/pinterest_vereinsrecht-2/" data-orig-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?fit=427%2C625&amp;ssl=1" data-orig-size="427,625" data-comments-opened="0" data-image-meta="{&quot;aperture&quot;:&quot;0&quot;,&quot;credit&quot;:&quot;&quot;,&quot;camera&quot;:&quot;&quot;,&quot;caption&quot;:&quot;&quot;,&quot;created_timestamp&quot;:&quot;0&quot;,&quot;copyright&quot;:&quot;&quot;,&quot;focal_length&quot;:&quot;0&quot;,&quot;iso&quot;:&quot;0&quot;,&quot;shutter_speed&quot;:&quot;0&quot;,&quot;title&quot;:&quot;&quot;,&quot;orientation&quot;:&quot;0&quot;}" data-image-title="pinterest_vereinsrecht" data-image-description="" data-image-caption="" data-large-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?fit=386%2C565&amp;ssl=1" class="size-medium wp-image-880 alignleft" src="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?resize=205%2C300&#038;ssl=1" alt="Vereinrecht erklärt" width="205" height="300" srcset="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?resize=205%2C300&amp;ssl=1 205w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?resize=300%2C439&amp;ssl=1 300w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?w=427&amp;ssl=1 427w" sizes="(max-width: 205px) 100vw, 205px" /></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Das in erster Instanz zuständige<strong> Sozialgericht</strong> Braunschweig ist der Auffassung der BG gefolgt und hat die Klage durch Urteil vom 23. April 2018 abgewiesen: Der Kläger sei als Vereinsmitglied aufgrund der <strong>Verpflichtung zur Ableistung von Baustunden</strong> tätig geworden. Die Baumfällarbeiten fielen unter die in der Baustundenregelung aufgeführten &#8222;Platzarbeiten&#8220; und &#8222;Wegebauarbeiten&#8220;. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger nachfolgend Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Das <strong>Landessozialgericht</strong> Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassungen der BG und des Sozialgerichtes. Zwar schließe die Mitgliedschaft in einem. eV die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht und damit auch nicht eine versicherte <strong>Tätigkeit wie ein Beschäftigter</strong> iSd <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§ 2 Abs 2 Satz 1 i.V.m. Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch VII</strong></a> &#8211; Gesetzliche Unfallversicherung &#8211; aus. Ein <strong>Versicherungsschutz entfalle</strong> jedoch, wenn der Grund der verrichteten Tätigkeit auf <strong>Mitgliedspflichten</strong> beruhe (st. Rspr, zB BSG Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 5/02 R &#8211; juris Rn 26). Das sei hier der Fall. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die unfallbringende Tätigkeit sei <strong>mitgliedschaftlich</strong> und <strong>nicht</strong> <strong>arbeitnehmerähnlich</strong> geprägt gewesen. Die Arbeiten seien nicht über die<strong> normalen Pflichten</strong> als Vereinsmitglied hinausgegangen, denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder des Segelfliegervereins 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen, wozu ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen gehören würden. Solche Arbeiten <strong>würden auch von mehreren Mitgliedern erledigt</strong>. Eine andere rechtliche Beurteilung könne sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgingen.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Fazit:<br />
</b>Begründet eine Vereinssatzung <strong>mitgliedschaftliche Arbeitsverpflichtungen</strong>, erfüllen die Mitglieder nur ihre <strong>Beitragspflichten</strong>, so dass grundsätzlich <strong>kein sozialversicherungsrechtliches</strong> <strong>Beschäftigungsverhältnis</strong> vorliegt. Ein hierbei erlittener Unfall begründet damit keinen „Arbeitsunfall“, der eine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft begründen könnte. Bei allen <strong>freiwilligen</strong> Leistungen <strong>ohne Satzungsverpflichtung</strong> und ohne Entgeltzahlung ( <strong>„arbeitnehmerähnliche Tätigkeit“</strong> ) kann dagegen <strong>gesetzlicher Unfallversicherungsschutz</strong> in Betracht kommen, was im Einzelfall zu prüfen ist. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Vereine sollten daher bei <strong>entsprechenden Satzungsregelungen</strong> über den Abschluss einer <strong>privaten</strong> <strong>Gruppenunfallversicherung</strong> nachdenken. </span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/08/pflichtarbeitsstunden-in-der-vereinssatzung/">Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung und Folgen eines Unfalls</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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		<title>Der Komplettrücktritt des BGB-Vorstandes eines e.V. &#8211; Probleme und Abwicklung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/09/der-komplettruecktritt-des-bgb-vorstandes-eines-e-v-probleme-und-abwicklung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Sep 2019 10:19:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Vereinsvorstand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rücktritt des Vorstandes Das Vereinsleben ist geprägt von Emotionen. Der Vorstand arbeitet meist ehrenamtlich mit großem Engagement und dass häufig ohne wesentliche Unterstützung aus der Mitgliedschaft. Stattdessen erhält der &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Rücktritt des Vorstandes</h2>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Das Vereinsleben ist geprägt von Emotionen. Der <strong>Vorstand</strong> arbeitet meist ehrenamtlich mit großem Engagement und dass häufig ohne wesentliche Unterstützung aus der Mitgliedschaft. Stattdessen erhält der <strong>Vorstand</strong> häufig statt Dank und Anerkennung teilweise bis ins Persönliche gehende Kritik. Immer wieder kommt es in solchen emotionalen Situationen dazu, dass sich ein kompletter <strong>( BGB )Vorstand</strong> in einer <strong>Vorstandssitzung</strong> entschließt, <strong>geschlossen zurück zu treten</strong>. Doch geht das so einfach?</span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Gemäß →<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__26.html" target="_blank" rel="noopener"> <strong>§ 26 Abs. 2 BGB</strong></a> sind <strong>Willenserklärungen</strong>, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, einem <strong>Mitglied des BGB-Vorstandes</strong> gegenüber zu erklären. Besteht dieser BGB-Vorstand z.B. aus zwei Mitgliedern, könnte ein erstes Mitglied seinen <strong>Rücktritt vom</strong> <strong>Vorstandsamt</strong> und ggfs. auch, falls gewünscht, den Austritt aus dem Verein<strong> gegenüber</strong> dem <strong>anderen BGB-Vorstandsmitglied</strong> erklären. Das so formal dann <strong>letzte verbleibende</strong> Mitglied des BGB-Vorstandes hätte dann aber für seine eigene Rücktrittserklärung <strong>keinen</strong> <strong>amtierenden Adressaten</strong> mehr.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Neben dieser technischen Frage ergibt sich bei näherer Betrachtung ein weiteres Problem. Bei einem <strong>Komplettrücktritt des BGB-Vorstandes</strong> hätte der Verein<strong> kein</strong> nach außen <strong>vertretungsberechtigtes Organ</strong> mehr und wäre damit <strong>handlungsunfähig</strong>.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__27.html" target="_blank" rel="noopener">→ <strong>§ 27 Abs. 3 BGB</strong></a> finden nun auf die <strong>Geschäftsführung des Vorstandes</strong> die <strong>Vorschriften für den Auftrag</strong> entsprechende Anwendung. Hierzu gehört auch die Regelung des →<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/671.html" target="_blank" rel="noopener"> <strong>§ 671 BGB</strong>.</a> Danach darf d</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">er Rücktritt nicht zur <strong>„Unzeit“</strong> erfolgen (§ 671 </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Abs. 2 </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">BGB ). Durch den Rücktritt darf die <strong>Arbeitsfähigkeit und Handlungsfähigkeit</strong> des Vereins nicht beeinträchtigt </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">werden</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">. Entscheidend ist also, dass der Verein auch nach dem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds <strong>noch rechtswirksam nach außen vertreten werden</strong> kann.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Durch den gemeinsamen Rücktritt </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;"><strong>aller BGB-Vorstandsmitglieder</strong> </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">würde der Verein handlungsunfähig. </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Im vorstehend genannten Beispiel würde also d</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">er Rücktritt von beiden BGB-Vorstandsmitgliedern zusammen <strong>zur Unzeit</strong> erfolgen und würde daher Schadensersatzansprüche gegen </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">diese</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;"> begründen. </span></span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Der richtige Weg in diesen Fall wäre also das Anberaumen einer <strong>außerordentlichen</strong> <strong>Mitgliederversammlung</strong> vor Aussprechen des Rücktritts, mit den beiden TOPS:</span></span></h3>
<ul>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Top 1: Rücktritt de</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">s</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;"> 1. und 2. Vorsitzenden</span></span></li>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Top 2: Neuwahl eines 1. und 2. Vorsitzenden</span></span></li>
</ul>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Eine entsprechende Vorgehensweise hat das <strong>OLG München</strong> für einen e.V. als zwingend angesehen. Eine <strong>kollektive Amtsniederlegung</strong> betreffe das Vereinsinteresse in erheblichen Maße und mache daher die <strong>Einberufung einer Mitgliederversammlung</strong> zwingend erforderlich. Geschehe dieses nicht, könne das <strong>Vereinsregister</strong> die Eintragung des Rücktritts verweigern, da die Vorgehensweise des Gesamtvorstandes <strong>rechtsmißbräuchlich</strong> sei ( OLG Müchen, Urteil vom 06.04.2010,→ <a href="https://openjur.de/u/483628.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>AZ: 31 Wx 170/09</strong></a> = </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Baumann/Sikora, </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 138 = DNotZ, 2011,148 ).</span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Nach herrschender Meinung kann die <strong>Abgabe einer Rücktrittserklärung</strong> eines Vorstandsmitgliedes nicht nur gemäß <strong>§ 26 Abs. 2 BGB</strong> gegenüber einem BGB-Vorstandsmitglied erfolgen, sondern<strong> auch</strong> gegenüber dem für die <strong>Bestellung des</strong> <strong>Vorstandes zuständigen Vereinsorgan</strong>, in der Regel also der <strong>Mitgliederversammlung</strong> ( vgl. </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Baumann/Sikora, </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, § 8, Rdnr. 137 ). Mit dieser Sichtweise lassen sich dann in der Tat alle Probleme des <strong>Gesamtrücktritts</strong> lösen. Keinem der Vorstandsmitglieder fehlt ein <strong>Empfänger für die Rücktrittserklärung</strong>, da die <strong>Mitgliederversammlung</strong> beide Erklärungen entgegen nehmen kann. Ein <strong>Rücktritt zur</strong> <strong>Unzeit</strong> liegt auch nicht vor, da die Versammlung aufgrund der obigen Tagesordnung sofort einen <strong>neuen BGB-Vorstand</strong> wählen kann und der Verein damit durchgehend handlungsfähig bleibt.</span></span></p>
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		<title>Die Kassenprüfer des eingetragenen Vereins</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/06/die-kassenpruefer-des-eingetragenen-vereins/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jun 2019 16:50:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kassenprüfer - Verein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Kassenprüfer des eingetragenen Vereins Muss es die überhaupt geben? Während es sich bei den Vereinsorganen &#8222;Mitgliederversammlung&#8220; und  „Vorstand“ um zwingende und gesetzlich vorgeschriebene Vereinsorgane handelt, sind die in &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Die Kassenprüfer des eingetragenen Vereins</h2>
<p>Muss es die überhaupt geben?</p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Während es sich bei den <strong>Vereinsorganen</strong> &#8222;Mitgliederversammlung&#8220; und  „Vorstand“ um zwingende und gesetzlich vorgeschriebene <strong>Vereinsorgane</strong> handelt, sind die in den meisten <strong>Vereinssatzungen</strong> vorgesehenen <strong>Kassenprüfer</strong> gesetzlich betrachtet, keine zwingende Vereinseinrichtung.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Hintergrund ist, dass es mit Ausnahme einiger weniger spezialgesetzlicher Vorschriften, wie die → <a href="https://dejure.org/gesetze/PartG/23a.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§§ 23 ff PartG</strong></a> für politische Parteien, <strong>keine gesetzlichen Vorgaben</strong> zur Abwicklung der Kassenprüfung gibt. </span></span></p>
<p>Entschließt sich ein Verein <strong>Satzungsgeber</strong> eine <strong>Kassen- bzw. Rechnungsprüfung</strong> vorzusehen, hat die<strong> Satzung</strong> die <strong>Person</strong> des Prüfenden und seine <strong>Aufgaben</strong> und <strong>Kompetenzen</strong> möglichst genau festzulegen, um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden ( vgl. Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrecht, 2. Aufl., § 9, Rdnr. 83 ff ).</p>
<h3>Die Satzung hat also zu regeln, wie viele Kassenprüfer der Verein haben soll.</h3>
<ul>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Welches <strong>Organ</strong> soll die Kassenprüfer <strong>bestellen</strong> ?<br />
( i.d.R. wohl die Mitgliederversammlung; </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">nicht aber der Vorstand, der schließlich überprüft werden soll</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">)</span></span></li>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Wie lange ist die <strong>Amtszeit</strong>? Ist eine <strong>Wiederwahl</strong> möglich? </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Werden <strong>Ersatzprüfer</strong> bestellt oder wie erfolgt sonst die „Auffüllung“ im Falle des außerplanmäßigen Ausscheidens von Prüfern?</span></span></li>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Wie konkret soll der <strong>Prüfungsauftrag</strong> ausgestaltet sein? Ist nur eine „klassische Kassenprüfung“ gewollt, also die Prüfung auf Übereinstimmung zwischen <strong>Ein- und</strong> <strong>Ausgangsbelegen</strong> und dem <strong>Kassenbestand</strong> oder ist eine<strong> umfassende Revision</strong> der gesamten Geschäftsführung gewollt?</span></span></li>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Welche <strong>Kompetenzen</strong> sollen die Kassenprüfer etwa in Form von Einsichtsrechten, Informations- und Auskunftsansprüchen haben?</span></span></li>
</ul>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">( vgl. für weitere Details z.B. → <a href="https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/form/BaumannSikoraFormVereinsR_2/cont/BaumannSikoraFormVereinsR%2Ehtm" target="_blank" rel="noopener">Baumann/Sikora, a.a.O., § 9, Rdnr. 83 ff</a> ). </span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">In welcher Form haben die <strong>Kassenprüfer</strong> der <strong>Mitgliederversammlung</strong> Bericht zu erstatten? </span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Da letztendlich die <strong>Kassenprüfer</strong> Prüforgan für den<strong> Vorstand</strong> sind und die Entlastungsentscheidung der </span></span><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Mitgliederversammlung </span></span></strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">in Ergänzung zum Geschäftsbericht des Vorstandes vorbereiten, ist </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">die</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;"> Aufgabe </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">der <strong>Kassenprüfer </strong></span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">praktisch qua Amtes, der <strong>Mitgliederversammlung</strong> über das <strong>Ergebnis ihrer Prüftätigkeit</strong> zu berichten. </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Dies sagt aber noch nichts über die Form der Berichterstattung aus. </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Ob dieser Prüfbericht der <strong>Kassenprüfer </strong></span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">der <strong>Mitgliederversammlung </strong></span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">mündlich vorzutragen </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">ist </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">oder das Ergebnis schriftlich niederzulegen ist, bestimmt sich </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">möglichst </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">auch </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">nach der<strong> Satzung</strong> oder, wenn es dort an einer Regelung fehlt, nach </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">der </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Bestimmung der insofern <strong>weisungsbefugten</strong> <strong>Mitgliederversammlung</strong>, sonst nach der <strong>ständigen ( langjährigen ) Übung</strong> im Verein ( vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rdnr. 560 ). </span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;"><u><b>Fazit:</b></u></span></span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Ein <strong>Verein</strong> muss mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung keine Kassenprüfer haben. Wenn dies jedoch gewollt ist, sollte auch der hierzu gehörenden <strong>Satzungsregelung</strong> genügend Raum für Detailregelungen gegeben werden, um möglichst keine Fragen und damit Streitpotential aufkommen zu lassen. </span></span></h3>
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		<title>Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/03/der-vereinsvorstand-und-seine-bedeutung-im-vereinsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Mar 2019 17:38:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Vereinsvorstand]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht Der Vereinsvorstand ist ein zwingend vorgeschriebenes Organ eines eingetragenen Vereins. Die grundlegende gesetzliche Regelung hierzu findet sich im § 26 BGB. Danach &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/03/der-vereinsvorstand-und-seine-bedeutung-im-vereinsrecht/">Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht</h2>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der <strong>Vereinsvorstand</strong> ist ein zwingend <strong>vorgeschriebenes Organ</strong> eines <strong>eingetragenen</strong> <strong>Vereins</strong>. Die grundlegende gesetzliche Regelung hierzu findet sich im <strong>§ 26 BGB</strong>. Danach muss der Verein einen Vorstand haben. Der Vorstand <strong>vertritt</strong> den Verein <strong>gerichtlich</strong> und <strong>außergerichtlich</strong>. Besteht der Vor­stand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertre­ten. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Soll zur Erlangung der Rechtsfähigkeit eines Vereins dieser ins <strong>Vereinsregister</strong> eingetragen werden, muss die zur Eintragung angemeldete <strong>Satzung</strong> Bestimmungen zur Bildung des Vorstandes enthal­ten. Ohne solche Bestimmungen ist die Eintragungsanmeldung vom <strong>Registergericht</strong> zurück zu wei­sen ( <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/58.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§§ 58 Nr. 3, 60 BGB</strong> </a>). </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Jede Änderung im Vorstand im Sinne des <strong>§ 26 BGB</strong> ist vom Vorstand zur Eintragung ins <strong>Vereinsre­gister</strong> anzumelden ( <strong>§ 67 BGB</strong> ). Kommt der Vorstand dieser Anmeldepflicht nicht nach und erfährt das <strong>Registergericht</strong> von entsprechenden Änderungen, kann das <strong>Registergericht</strong> den Vorstand mittels der Festsetzung von <strong>Zwangsgeld</strong> zur Einhaltung der Anmeldungspflicht anhalten (<strong>§ 78 BGB</strong>).</span></p>
<h3>Wieviele Personen muss ein Vorstand haben?</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Im übrigen schreibt das Gesetz nicht vor, aus wie viel Personen ein <strong>Vereinsvorstand</strong> bestehen muss. Theoretisch reicht nur ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, wobei Vereinen zu einer sol­chen <strong>Satzungsregelung</strong> nicht wirklich geraten werden kann, weil mit Verhinderung oder Wegfall des <strong>Einpersonenvorstandes</strong> der Verein sofort <strong>handlungsunfähig</strong> würde.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Häufig verwendete Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit dem Vereinsvorstand sind die Begriffe „<strong>BGB-Vorstand</strong>“ und „<strong>Erweiterter Vorstand</strong>“ bzw. „<strong>Gesamtvorstand</strong>“.</span></p>
<h3>Vereinsregister</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der <strong>BGB-Vorstand</strong> ist der im vorstehend dargestellten Sinne von der Satzung gemäß <strong>§ 26</strong> <strong>BGB</strong> vor­gesehene und ins <strong>Vereinsregister</strong> einzutragende Vorstand, der den Verein <strong>gerichtlich</strong> und <strong>außerge­richtlich</strong> vertreten kann. Darüber hinaus kann von der Satzung die Wahl eines <strong>erweiterten Vorstan­des ( z.B. Beisitzer )</strong> vorgesehen werden, um im Verein vorhandene Kompetenz und Arbeitskraft in die Vorstandsarbeit mit einzubinden. Diese <strong>Vorstandsmitglieder</strong> können den Verein aber grundsätz­lich nicht nach außen vertreten, sondern wirken praktisch nur intern und müssen daher <strong>nicht ins Vereinsregister</strong> eingetragen werden. Auch Änderungen auf diesen Vorstandspositionen sind für das Vereinsregister nicht anmeldepflichtig.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Eine weiterhin häufig aufkommende Frage ist, was eigentlich passiert, wenn vor dem <strong>Ablauf der Amtszeit</strong> des alten Vorstandes durch die <strong>Mitgliederversammlung</strong> kein neuer Vorstand gewählt wor­den ist. In den vereinsrechtlichen Regelungen des <strong>BGB</strong> ist dazu nichts geregelt. Ohne eine diesbe­zügliche Regelung in der <strong>Satzung</strong> gibt es <strong>keine automatische Verlängerung der Amtszeit</strong> eines Vor­stands, d.h., der Verein läuft bei nicht rechtzeitiger Wahl Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben, was zu einer <strong>völligen Lähmung</strong> des Vereins führen kann. Deshalb ist ratsam, in die Sat­zung eine <strong>Klausel</strong> aufzunehmen, dass sich die <strong>Amtszeit des Vorstands verlängert</strong> bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. </span></p>
<h3>Haftung</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Eine weiter häufig gestellte Frage ist die Frage nach der <strong>Haftung eines Vereinsvorstandes</strong>. Der Vor­stand ist natürlich zu einer ordnungsgemäßen Vorstandsarbeit verpflichtet und haftet daher u.a. für verspätet abgegebene Fördermittelanträge, fehlerhafte Zuwendungsbescheinigungen ( Spendenquit­tungen ), das Verjährenlassen von Forderungen des Vereins und die unterlassene Ab­führung von Steuern. Auch wenn bestimmte Angelegenheiten von einem Vorstandskollegen bear­beitet werden ( Bildung von <strong>Ressortzuständigkeiten</strong> im Vorstand ), trifft den gesamten Vorstand zu­mindest die Pflicht, den Vorstandskollegen zu <strong>überwachen</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Um hier die Angst vor einer <strong>ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit</strong> zu lindern, hat der Gesetzgeber die Regelung des <strong>§ 31 a BGB</strong> eingeführt. Diese Vorschrift besagt, dass, wenn Organmitglieder oder be­sondere Vertreter im Sinne des <strong>§ 30 BGB</strong> <strong>unentgeltlich</strong> tätig sind oder für Ihre Tätigkeit nicht mehr als 720,- € jährlich erhalten ( sog. <strong>Ehrenamtspauschale</strong> ), sie dem Verein für einen bei der Wahrneh­mung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von <strong>Vorsatz</strong> oder grober <strong>Fahrlässigkeit</strong> haften. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist damit ausgeschlossen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Um den Verein vor gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche zu schützen, empfiehlt sich der Abschluss einer <strong>Vereins-Haftpflichtversicherung</strong>. Der Vorstand sollte trotz der vorstehend darge­stellten Haftungserleichterung über eine <strong>Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung</strong> abgesichert werden. </span></p>
<h3>Entlastung des Vorstandes</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Eine weitere häufig gestellte Frage ist die Frage nach der Bedeutung und Wirkung einer <strong>Entlastung</strong> des Vorstandes durch die <strong>Mitgliederversammlung</strong>. Eine Entlastung ist die Erklärung der <strong>Mitglieder­versammlung</strong>, sie billige die Geschäftsführung des Vorstandes als im <strong>großen und ganzen gesetz- und satzungsgemäß</strong> und der Verein <strong>verzichte</strong> daher auf <strong>Bereicherungs- und Schadensersatzansprü­che</strong> sowie auf<strong> Kündigungsgründe</strong>, die der Mitgliederversammlung bekannt sind oder bei sorgfälti­ger Prüfung bekannt sein konnten ( vgl. Sauter u.a., Der eingetragene Verein, 20. Aufl., Rdnr. 289 ). Diese Wirkung kann die <strong>Entlastung</strong> aber nur haben, wenn der Vorstand sich diese nicht gegenüber der <strong>Mitgliederversammlung</strong> „erschlichen“ hat. Deshalb sollte der Vorstand die Mitgliederversammlung in seinem <strong>Bericht</strong> zutreffend und möglichst umfassend und detailliert informieren. Anderenfalls kann die erteilte <strong>Entlastung</strong> eventuell wertlos sein. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><b>Fazit: </b></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die vorstehenden Ausführungen stellen einen nur knappen und unvollständigen Anriss des Themas <strong>Vereinsvorstand</strong> dar. Sie verdeutlichen, dass umfassende <strong>Satzungsregelungen</strong> zum Thema Vorstand für Vereine sowohl in der Gründungsphase als auch bei bestehenden Vereinen im Rahmen einer Prüfung der Qualität der vorhandenen <strong>Satzung</strong> ein wichtiges Thema sind, das auf keinen Fall unter­schätzt werden sollte. </span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/03/der-vereinsvorstand-und-seine-bedeutung-im-vereinsrecht/">Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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		<title>Das Verfahren über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2018/12/das-verfahren-ueber-den-ausschluss-eines-vereinsmitgliedes-ein-ewiger-quell-fuer-fehler-und-streitigkeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Dec 2018 09:37:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschluss - Vereinsmitglied]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Verfahren über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes , ein ewiger Quell für Fehler und Streitigkeiten Wie in allen Bereichen der Gesellschaft, stoßen auch im Vereinsleben unterschiedlichste Meinungen von Menschen &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2018/12/das-verfahren-ueber-den-ausschluss-eines-vereinsmitgliedes-ein-ewiger-quell-fuer-fehler-und-streitigkeiten/">Das Verfahren über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Das Verfahren über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ,<br />
ein ewiger Quell für Fehler und Streitigkeiten</h2>
<p><span style="font-size: 14pt;"><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Wie in allen Bereichen der Gesellschaft, stoßen auch im <strong>Vereinsleben</strong> unterschiedlichste Meinungen von Menschen aufeinander. Es kommt gelegentlich zu Eskalationen und dann auch </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">zur</span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"> Frage da­nach, ob ein gewisses <strong>Mitglied</strong> für den <strong>Verein</strong> noch tragbar ist oder ob es ausgeschlossen werden kann. Wird hier im Sturm der Emotionen nicht sauber gearbeitet, drohen <strong>Verein</strong> und <strong>Mitgliedern</strong> un­erfreuliche und durchaus kostenträchtige Gerichtsverfahren.</span></span></p>
<h3>Vereinsausschluß</h3>
<p><span style="font-size: 14pt;"><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der gesetzlich nicht definierte Begriff des <strong>Vereinsausschlusses</strong> erfasst zwei unterschiedliche Instru­mente, nämlich einerseits die <strong>Kündigung des Mitgliedschaftsvertrages</strong> als Dauerschuldverhältnis ( aus wichtigem Grund im Sinne von<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__314.html" target="_blank" rel="noopener"> <strong>§ 314 BGB</strong></a> ) durch eine Gestaltungserklärung des Vereins und andererseits den Ausspruch einer <strong>Vereinsstrafe</strong> als Ergebnis eines <strong>Vereinsstrafverfahrens</strong> ( vgl. Stöber/Otto, </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Handbuch Vereinsrecht</span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">, </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">11. Aufl., </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"> Rdnr. 285 ).</span></span></p>
<p><span style="font-size: 14pt;"><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><b>1.)</b></span> <span style="font-family: Times New Roman, serif;">Ist der Ausschluss als </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><b>Vereinsstrafe</b></span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;"><span style="font-size: 14pt;"> gewollt, müssen <strong>Zulässigkeit</strong> und <strong>Voraussetzungen</strong> des Ausschlusses durch die <strong>Vereinssatzung</strong> eindeutig, also klar und zweifelsfrei geregelt sein. Das betroffene Mitglied muss, wie bei jeder anderen <strong>Vertragsstrafe</strong>, damit rechnen können, dass ein bestimmtes <strong>klar definiertes Verhalten</strong> mit dem <strong>Ausschluss</strong> sanktioniert werden wird ( vgl. Stöber/Otto, a.a.O., Rdnr. 1006 ). Dabei kann die Satzung dann durchaus Ausschlussgründe definieren, die nicht die Qualität eines <strong>wichtigen Grundes</strong> im Sinne von <strong>§ 314 BGB</strong> haben müssen, soweit kein freies Ausschließungsrecht begründet wird, was wiederum einen Verstoß gegen das ver­einsrechtliche Gebot der <strong>Mitgliedergleichbehandlung</strong> darstellen würde ( vgl. Stöber/Otto, a.a.O., Rdnr. 299 ).</span> </span></span></p>
<h3><strong>Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen</strong></h3>
<p><span style="font-size: 14pt;"><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Beschränkt sich eine <strong>Vereinss</strong></span><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;">atzung </span></strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;">im Hinblick auf </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">die Frage des <strong>Vereinsausschlusses</strong> nur </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">auf </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><strong> Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen</strong>, </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">enthält </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">aber keinerlei Definition</span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">en</span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"> über Ausschließungs­gründe als Voraussetzung für einen Ausschluss, </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">sieht eine solche Satzung den Vereinsausschluss </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">als <strong>Vereinsstrafe</strong> nicht vor. Zulässig ist </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">in einem solchen Fall dann</span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"> nur der Ausschluss als <strong>Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses</strong> aus <strong>wichtigem Grund</strong> im Sinne von<strong> § 314 BGB</strong>, was wesentlich hö­here inhaltliche Hürden begründet, als beim Ausschluss als Vereinsstrafe.</span></span></p>
<h3>Kündigung</h3>
<p><span style="font-size: 14pt;"><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><b>2.)</b></span> <span style="font-family: Times New Roman, serif;">Eine Kündigung des </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><b>Mitgliedschaftvertrages aus wichtigem Grund</b></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"> setzt gemäß </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><b>§ 314 BGB</b></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"> voraus, dass dem Verein unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter <strong>Abwä­gung der beiderseitigen Interessen</strong> eine Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses nicht mehr zu­zumuten ist. Besteht der wichtige Grund in der <strong>Verletzung einer</strong> <strong>Vertragspflicht</strong>, muss vor der Kün­digung gemäß § 314 II BGB zunächst eine erfolglose <strong>Abmahnung</strong> erfolgen.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif; font-size: 14pt;">Mithin ist es für einen <strong>Vereinsvorstand</strong> bei der Frage eines möglichen <strong>Vereinsausschlussverfahrens</strong> erste Kardinalspflicht, zu prüfen, welche Form des Ausschlusses nach der aktuellen<strong> Satzung</strong> über­haupt zulässig ist, weil eben erhebliche Unterschiede im Hinblick auf den möglichen Ausschluss­grund und auch im Hinblick auf das mögliche Erfordernis des Ausspruches einer Abmahnung beste­hen.</span></p>
<h3>Satzung</h3>
<p><span style="font-size: 14pt;"><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><b>3.)</b></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"> Ein weiteres wichtiges Augenmerk sollte von Seiten des Vereins unbedingt auf die Einhaltung der in der <strong>Vereinssatzung</strong> vorgesehenen </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><b>Verfahrensvorschriften</b></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"> gelegt werden. Welches <strong>Vereinsorgan</strong> ist nach der Satzung für die Entscheidung zuständig? Ist der <strong>Ausschlussgrund</strong> tatsäch­lich von den Regelungen der Satzung abgedeckt? Wie sind die konkreten <strong>Verfahrensvorschriften</strong> ( Wer kann ggfs. einen Ausschlussantrag stellen? Gibt es Vorschriften über Zustellungsanforderun­gen? Wie ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren? )? </span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif; font-size: 14pt;">In diesem Bereich werden in der Pra­xis des Vereinslebens die meisten Fehler gemacht, was in nachfolgenden <strong>Gerichtsverfahren</strong> sehr häufig die Aus-schlussentscheidung bereits aus <strong>formalen Gründen</strong> zu Fall bringt, so dass es zu einer Diskussion in der Sache überhaupt nicht mehr kommt und dies, obwohl die gerichtliche Überprü­fung von Vereinsbeschlüssen im „Disziplinarbereich“ durchaus nur eingeschränkt ist. So erfolgt eine nur <strong>beschränkte Kontrolle</strong> dahingehend, ob die Maßnahme durch das <strong>Gesetz</strong> oder die <strong>Vereins­satzung</strong> gestützt wird, die Vorschriften bezüglich des satzungsmäßigen <strong>Verfahrens</strong> eingehalten wor­den sind und keine <strong>willkürliche oder unbillige</strong> <strong>Maßnahme</strong> vorliegt ( vgl. Urteil des LG Bremen vom 31.01.2013, AZ: 7 O 24/12 ).</span></p>
<p><span style="font-size: 14pt;"><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><b>Fazit: </b></span><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Vereinsausschlussverfahren sind meistens hoch emotional besetzt, obwohl gerade diese Ver­fahren </span></strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><strong>auch vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes des Mitgliedschaftsrechtes des einzelnen Mitgliedes sehr formal und damit auch emotionslos geführt werden sollten.</strong> </span></span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2018/12/das-verfahren-ueber-den-ausschluss-eines-vereinsmitgliedes-ein-ewiger-quell-fuer-fehler-und-streitigkeiten/">Das Verfahren über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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