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	<title>Vereinsrecht Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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	<description>Vereinsrecht &#124; Sportrecht &#124; Spielerberatung &#124;  Verkehrsrecht &#124; Mietrecht &#124; Arbeitsrecht &#124; Inkasso</description>
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		<title>Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung und Folgen eines Unfalls</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/08/pflichtarbeitsstunden-in-der-vereinssatzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Aug 2022 14:40:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Satzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung Arbeitspflicht in der Satzung verankert: Diverse Vereinssatzungen enthalten für die Vereinsmitglieder die Pflicht, zu Gunsten des Vereins Arbeitsstunden zu verrichten. Häufig muss die Nichterfüllung dieser &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/08/pflichtarbeitsstunden-in-der-vereinssatzung/">Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung und Folgen eines Unfalls</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Pflichtarbeitsstunden in der Vereinssatzung</h3>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Arbeitspflicht in der Satzung verankert:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Diverse <strong>Vereinssatzungen</strong> enthalten für die <strong>Vereinsmitglieder</strong> die Pflicht, zu Gunsten des Vereins <strong>Arbeitsstunden</strong> zu verrichten. Häufig muss die Nichterfüllung dieser Arbeitspflicht sogar finanziell abgegolten werden. Ein typisches Beispiel für solche <strong>Satzungsregelungen</strong> sind die Regelungen zur <strong>Gemeinschaftsarbeit</strong> in den Satzungen vieler Kleingartenvereine.</span></p>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Zulässigkeit entsprechender Satzungsregelungen:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Grundsätzlich sind entsprechende Regelungen zulässig. Gemäß <strong>§ 58 Nr. 2 BGB</strong> soll die <strong>Vereinssatzung</strong> Regelungen darüber enthalten, ob und welche <strong>Beiträge</strong> Mitglieder zu leisten haben. Beiträge können aber nicht nur Zahlungen sein, sondern u.a. auch <strong>Dienst- oder Arbeitsleistungen</strong> ( vgl. Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch zum Vereinsrecht, 2. Aufl., § 10, Rdnr. 115 ). Bei einer entsprechenden<strong> Satzungsregelung</strong> entspringt die Leistung des Mitgliedes der <strong>mitgliedschaftlichen</strong> <strong>Beitragspflicht</strong> und nicht etwa einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis ( vgl. Baumann/Sikora, a.a.O., § 10 Rdnr. 116 ).</span></p>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Problem des Unfalls bei der Arbeitsleistung:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Erleidet das Vereinsmitglied bei der Ausführung der Arbeiten für den Verein einen <strong>Unfall</strong>, stellt sich die Frage des Unfallversicherungsschutzes.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Werden Arbeiten durch einen <strong>Arbeitnehmer</strong> durchgeführt, handelt es sich in der Regel <strong>gleichzeitig</strong> um eine Tätigkeit, die über die <strong>gesetzliche Unfallversicherung</strong> abgesichert ist. Es liegt in diesen Fällen in der Regel nicht nur ein <strong>Arbeitsverhältnis</strong>, sondern auch ein <strong>sozialversicherungsrechtliches</strong> <strong>Beschäftigungsverhältnis</strong> vor. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer mit den Durchgangsärzten und den BG-Kliniken bei Kostenübernahme durch die zuständige <strong>Berufsgenossenschaft</strong> ( BG ) die spezielle <strong>berufsgenossenschaftliche medizinische Versorgung</strong> erhält. Nach Beendigung der 6wöchigen<strong> Entgeltfortzahlungsverpflichtung</strong> des Arbeitgebers zahlt die BG an den Arbeitnehmer ein <strong>Verletztengeld</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Nun ist das Vereinsmitglied, wie oben ausgeführt, kein Arbeitnehmer. Kann trotzdem Schutz über die Berufsgenossenschaft bestehen?</span></p>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">In manchen Konstellationen besteht zu Gunsten des Verunfallten ein Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung, obwohl der Betroffene kein Arbeitnehmer ist. Dies hat seine Ursache darin, dass die Begriffe des <strong>Arbeitsverhältnisses</strong> und des <strong>sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses</strong> zwar vielfach dieselben Sachverhalte erfassen, da beide Begriffe auf eine <strong>fremdbestimmte Arbeit</strong> abstellen ( vgl. <strong>§ 611 a Abs. 1 BGB</strong> und <strong>§ 7 Abs. 1 SGB IV</strong> ), andererseits aber<strong> nicht deckungsgleich</strong> sind. So sind nach der Rechtsprechung des <strong>Bundessozialgerichtes</strong> ( BSG ) Konstellationen denkbar, in denen ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, welches aber nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis sein muss ( vgl. BSG vom 04.06.2019, B 12 R 2/18 R zu „Honorarärzten“ ). </span></p>
<h3><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Zwischenfazit:</b></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die genaue Einordnung der jeweiligen Sachverhalte ist ein sehr komplexes Thema mit vielen schwierigen und einzelfallbezogenen Wertungen, die das Thema dieses Beitrages überschreiten würden. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Festzuhalten bleibt, dass <strong>Satzungen</strong> Arbeitspflichten für Vereinsmitglieder <strong>begründen können</strong>, wobei diese Arbeiten dann Ausfluss der <strong>mitgliedschaftlichen Beitragspflicht</strong> sind und nicht etwa eines Arbeitsverhältnisses.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Kommt es bei solchen Arbeiten zu einem <strong>Unfall des Mitgliedes</strong> stellt sich die Frage eines Versicherungsschutzes über die <strong>gesetzliche Unfallversicherung</strong>, weil die Begriffe des <strong>Arbeitsverhältnisses</strong> und des <strong>sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses</strong> zwar vielfach Überschneidungen haben, aber <strong>nicht deckungsgleich</strong> sind. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Konstellationen denkbar, wo zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.</span></p>
<h3 class="western"><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><span style="font-size: medium;"><b>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Beschluss vom 28.08.2019 –</b></span> <span style="font-size: medium;"><b><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&amp;Datum=28.08.2019&amp;Aktenzeichen=L%206%20U%2078/18" target="_blank" rel="noopener">L 6 U 78/18</a> </b></span></span></h3>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Zum oben dargestellten Problembereich erscheint ein Beschluss des <strong>Landessozialgerichts</strong> Niedersachsen-Bremen vom 28.08.2019 erwähnenswert.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><u><b>Der Fall:</b></u><br />
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 60-jähiger Segelflieger, Mitglied eines Segelflugvereins aus der Südheide. Mit anderen Vereinsmitgliedern wollte er im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Grundlage der Arbeiten war die <strong>Vereinssatzung</strong>, die für die Mitglieder die <strong>Ableistung von Baustunden</strong> vor sah. Als Baustunden nannte die Vereinssatzung:</span></p>
<p><em><span style="font-family: impact, sans-serif;">&#8211; Werkstatt-, <b>Platz-</b>, Hallenarbeiten sowie Arbeiten an Aufenthaltsräumen &#8211; &#8211; Mähen und Walzen des Platzes &#8211; &#8211; Fallschirme packen &#8211; &#8211; Flugzeug- und Fahrzeugwartung sowie Kontrollen &#8211; &#8211; Heimarbeiten, die mit dem Werkstattleiter oder dem Vorstand abgesprochen sind &#8211; &#8211; Theoriestunden der Fluglehrer &#8211; &#8211; Flugleiter- und Fluglehrerdienst lt Dienstplan. Pro eingeteiltem Tag max 5 Stunden. &#8211; &#8211; <b>Wegebau</b> und Neubauarbeiten.</span></em></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die später verklagte<strong> BG</strong> lehnte mit Bescheid vom 5. August 2015 die Feststellung eines <strong>Arbeitsunfalls</strong> ab, weil es sich bei den Baumfällarbeiten um eine <strong>mitgliedschaftliche Verpflichtung</strong> gehandelt habe.</span></p>
<p><img data-recalc-dims="1" fetchpriority="high" decoding="async" data-attachment-id="880" data-permalink="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/06/die-kassenpruefer-des-eingetragenen-vereins/pinterest_vereinsrecht-2/" data-orig-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?fit=427%2C625&amp;ssl=1" data-orig-size="427,625" data-comments-opened="0" data-image-meta="{&quot;aperture&quot;:&quot;0&quot;,&quot;credit&quot;:&quot;&quot;,&quot;camera&quot;:&quot;&quot;,&quot;caption&quot;:&quot;&quot;,&quot;created_timestamp&quot;:&quot;0&quot;,&quot;copyright&quot;:&quot;&quot;,&quot;focal_length&quot;:&quot;0&quot;,&quot;iso&quot;:&quot;0&quot;,&quot;shutter_speed&quot;:&quot;0&quot;,&quot;title&quot;:&quot;&quot;,&quot;orientation&quot;:&quot;0&quot;}" data-image-title="pinterest_vereinsrecht" data-image-description="" data-image-caption="" data-large-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?fit=386%2C565&amp;ssl=1" class="size-medium wp-image-880 alignleft" src="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?resize=205%2C300&#038;ssl=1" alt="Vereinrecht erklärt" width="205" height="300" srcset="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?resize=205%2C300&amp;ssl=1 205w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?resize=300%2C439&amp;ssl=1 300w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2019/06/pinterest_vereinsrecht.png?w=427&amp;ssl=1 427w" sizes="(max-width: 205px) 100vw, 205px" /></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Das in erster Instanz zuständige<strong> Sozialgericht</strong> Braunschweig ist der Auffassung der BG gefolgt und hat die Klage durch Urteil vom 23. April 2018 abgewiesen: Der Kläger sei als Vereinsmitglied aufgrund der <strong>Verpflichtung zur Ableistung von Baustunden</strong> tätig geworden. Die Baumfällarbeiten fielen unter die in der Baustundenregelung aufgeführten &#8222;Platzarbeiten&#8220; und &#8222;Wegebauarbeiten&#8220;. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger nachfolgend Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Das <strong>Landessozialgericht</strong> Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassungen der BG und des Sozialgerichtes. Zwar schließe die Mitgliedschaft in einem. eV die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht und damit auch nicht eine versicherte <strong>Tätigkeit wie ein Beschäftigter</strong> iSd <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§ 2 Abs 2 Satz 1 i.V.m. Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch VII</strong></a> &#8211; Gesetzliche Unfallversicherung &#8211; aus. Ein <strong>Versicherungsschutz entfalle</strong> jedoch, wenn der Grund der verrichteten Tätigkeit auf <strong>Mitgliedspflichten</strong> beruhe (st. Rspr, zB BSG Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 5/02 R &#8211; juris Rn 26). Das sei hier der Fall. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die unfallbringende Tätigkeit sei <strong>mitgliedschaftlich</strong> und <strong>nicht</strong> <strong>arbeitnehmerähnlich</strong> geprägt gewesen. Die Arbeiten seien nicht über die<strong> normalen Pflichten</strong> als Vereinsmitglied hinausgegangen, denn nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder des Segelfliegervereins 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen, wozu ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen gehören würden. Solche Arbeiten <strong>würden auch von mehreren Mitgliedern erledigt</strong>. Eine andere rechtliche Beurteilung könne sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgeführt würden, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgingen.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><b>Fazit:<br />
</b>Begründet eine Vereinssatzung <strong>mitgliedschaftliche Arbeitsverpflichtungen</strong>, erfüllen die Mitglieder nur ihre <strong>Beitragspflichten</strong>, so dass grundsätzlich <strong>kein sozialversicherungsrechtliches</strong> <strong>Beschäftigungsverhältnis</strong> vorliegt. Ein hierbei erlittener Unfall begründet damit keinen „Arbeitsunfall“, der eine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft begründen könnte. Bei allen <strong>freiwilligen</strong> Leistungen <strong>ohne Satzungsverpflichtung</strong> und ohne Entgeltzahlung ( <strong>„arbeitnehmerähnliche Tätigkeit“</strong> ) kann dagegen <strong>gesetzlicher Unfallversicherungsschutz</strong> in Betracht kommen, was im Einzelfall zu prüfen ist. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Vereine sollten daher bei <strong>entsprechenden Satzungsregelungen</strong> über den Abschluss einer <strong>privaten</strong> <strong>Gruppenunfallversicherung</strong> nachdenken. </span></p>
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		<title>Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/03/der-vereinsvorstand-und-seine-bedeutung-im-vereinsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Mar 2019 17:38:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Vereinsvorstand]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht Der Vereinsvorstand ist ein zwingend vorgeschriebenes Organ eines eingetragenen Vereins. Die grundlegende gesetzliche Regelung hierzu findet sich im § 26 BGB. Danach &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/03/der-vereinsvorstand-und-seine-bedeutung-im-vereinsrecht/">Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht</h2>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der <strong>Vereinsvorstand</strong> ist ein zwingend <strong>vorgeschriebenes Organ</strong> eines <strong>eingetragenen</strong> <strong>Vereins</strong>. Die grundlegende gesetzliche Regelung hierzu findet sich im <strong>§ 26 BGB</strong>. Danach muss der Verein einen Vorstand haben. Der Vorstand <strong>vertritt</strong> den Verein <strong>gerichtlich</strong> und <strong>außergerichtlich</strong>. Besteht der Vor­stand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertre­ten. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Soll zur Erlangung der Rechtsfähigkeit eines Vereins dieser ins <strong>Vereinsregister</strong> eingetragen werden, muss die zur Eintragung angemeldete <strong>Satzung</strong> Bestimmungen zur Bildung des Vorstandes enthal­ten. Ohne solche Bestimmungen ist die Eintragungsanmeldung vom <strong>Registergericht</strong> zurück zu wei­sen ( <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/58.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§§ 58 Nr. 3, 60 BGB</strong> </a>). </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Jede Änderung im Vorstand im Sinne des <strong>§ 26 BGB</strong> ist vom Vorstand zur Eintragung ins <strong>Vereinsre­gister</strong> anzumelden ( <strong>§ 67 BGB</strong> ). Kommt der Vorstand dieser Anmeldepflicht nicht nach und erfährt das <strong>Registergericht</strong> von entsprechenden Änderungen, kann das <strong>Registergericht</strong> den Vorstand mittels der Festsetzung von <strong>Zwangsgeld</strong> zur Einhaltung der Anmeldungspflicht anhalten (<strong>§ 78 BGB</strong>).</span></p>
<h3>Wieviele Personen muss ein Vorstand haben?</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Im übrigen schreibt das Gesetz nicht vor, aus wie viel Personen ein <strong>Vereinsvorstand</strong> bestehen muss. Theoretisch reicht nur ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, wobei Vereinen zu einer sol­chen <strong>Satzungsregelung</strong> nicht wirklich geraten werden kann, weil mit Verhinderung oder Wegfall des <strong>Einpersonenvorstandes</strong> der Verein sofort <strong>handlungsunfähig</strong> würde.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Häufig verwendete Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit dem Vereinsvorstand sind die Begriffe „<strong>BGB-Vorstand</strong>“ und „<strong>Erweiterter Vorstand</strong>“ bzw. „<strong>Gesamtvorstand</strong>“.</span></p>
<h3>Vereinsregister</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der <strong>BGB-Vorstand</strong> ist der im vorstehend dargestellten Sinne von der Satzung gemäß <strong>§ 26</strong> <strong>BGB</strong> vor­gesehene und ins <strong>Vereinsregister</strong> einzutragende Vorstand, der den Verein <strong>gerichtlich</strong> und <strong>außerge­richtlich</strong> vertreten kann. Darüber hinaus kann von der Satzung die Wahl eines <strong>erweiterten Vorstan­des ( z.B. Beisitzer )</strong> vorgesehen werden, um im Verein vorhandene Kompetenz und Arbeitskraft in die Vorstandsarbeit mit einzubinden. Diese <strong>Vorstandsmitglieder</strong> können den Verein aber grundsätz­lich nicht nach außen vertreten, sondern wirken praktisch nur intern und müssen daher <strong>nicht ins Vereinsregister</strong> eingetragen werden. Auch Änderungen auf diesen Vorstandspositionen sind für das Vereinsregister nicht anmeldepflichtig.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Eine weiterhin häufig aufkommende Frage ist, was eigentlich passiert, wenn vor dem <strong>Ablauf der Amtszeit</strong> des alten Vorstandes durch die <strong>Mitgliederversammlung</strong> kein neuer Vorstand gewählt wor­den ist. In den vereinsrechtlichen Regelungen des <strong>BGB</strong> ist dazu nichts geregelt. Ohne eine diesbe­zügliche Regelung in der <strong>Satzung</strong> gibt es <strong>keine automatische Verlängerung der Amtszeit</strong> eines Vor­stands, d.h., der Verein läuft bei nicht rechtzeitiger Wahl Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben, was zu einer <strong>völligen Lähmung</strong> des Vereins führen kann. Deshalb ist ratsam, in die Sat­zung eine <strong>Klausel</strong> aufzunehmen, dass sich die <strong>Amtszeit des Vorstands verlängert</strong> bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. </span></p>
<h3>Haftung</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Eine weiter häufig gestellte Frage ist die Frage nach der <strong>Haftung eines Vereinsvorstandes</strong>. Der Vor­stand ist natürlich zu einer ordnungsgemäßen Vorstandsarbeit verpflichtet und haftet daher u.a. für verspätet abgegebene Fördermittelanträge, fehlerhafte Zuwendungsbescheinigungen ( Spendenquit­tungen ), das Verjährenlassen von Forderungen des Vereins und die unterlassene Ab­führung von Steuern. Auch wenn bestimmte Angelegenheiten von einem Vorstandskollegen bear­beitet werden ( Bildung von <strong>Ressortzuständigkeiten</strong> im Vorstand ), trifft den gesamten Vorstand zu­mindest die Pflicht, den Vorstandskollegen zu <strong>überwachen</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Um hier die Angst vor einer <strong>ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit</strong> zu lindern, hat der Gesetzgeber die Regelung des <strong>§ 31 a BGB</strong> eingeführt. Diese Vorschrift besagt, dass, wenn Organmitglieder oder be­sondere Vertreter im Sinne des <strong>§ 30 BGB</strong> <strong>unentgeltlich</strong> tätig sind oder für Ihre Tätigkeit nicht mehr als 720,- € jährlich erhalten ( sog. <strong>Ehrenamtspauschale</strong> ), sie dem Verein für einen bei der Wahrneh­mung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von <strong>Vorsatz</strong> oder grober <strong>Fahrlässigkeit</strong> haften. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist damit ausgeschlossen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Um den Verein vor gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche zu schützen, empfiehlt sich der Abschluss einer <strong>Vereins-Haftpflichtversicherung</strong>. Der Vorstand sollte trotz der vorstehend darge­stellten Haftungserleichterung über eine <strong>Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung</strong> abgesichert werden. </span></p>
<h3>Entlastung des Vorstandes</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Eine weitere häufig gestellte Frage ist die Frage nach der Bedeutung und Wirkung einer <strong>Entlastung</strong> des Vorstandes durch die <strong>Mitgliederversammlung</strong>. Eine Entlastung ist die Erklärung der <strong>Mitglieder­versammlung</strong>, sie billige die Geschäftsführung des Vorstandes als im <strong>großen und ganzen gesetz- und satzungsgemäß</strong> und der Verein <strong>verzichte</strong> daher auf <strong>Bereicherungs- und Schadensersatzansprü­che</strong> sowie auf<strong> Kündigungsgründe</strong>, die der Mitgliederversammlung bekannt sind oder bei sorgfälti­ger Prüfung bekannt sein konnten ( vgl. Sauter u.a., Der eingetragene Verein, 20. Aufl., Rdnr. 289 ). Diese Wirkung kann die <strong>Entlastung</strong> aber nur haben, wenn der Vorstand sich diese nicht gegenüber der <strong>Mitgliederversammlung</strong> „erschlichen“ hat. Deshalb sollte der Vorstand die Mitgliederversammlung in seinem <strong>Bericht</strong> zutreffend und möglichst umfassend und detailliert informieren. Anderenfalls kann die erteilte <strong>Entlastung</strong> eventuell wertlos sein. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><b>Fazit: </b></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die vorstehenden Ausführungen stellen einen nur knappen und unvollständigen Anriss des Themas <strong>Vereinsvorstand</strong> dar. Sie verdeutlichen, dass umfassende <strong>Satzungsregelungen</strong> zum Thema Vorstand für Vereine sowohl in der Gründungsphase als auch bei bestehenden Vereinen im Rahmen einer Prüfung der Qualität der vorhandenen <strong>Satzung</strong> ein wichtiges Thema sind, das auf keinen Fall unter­schätzt werden sollte. </span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/03/der-vereinsvorstand-und-seine-bedeutung-im-vereinsrecht/">Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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