<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rücktritt Vereinsvorstand Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
	<atom:link href="https://rechtsanwalt-kerner.de/tag/ruecktritt-vereinsvorstand/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/tag/ruecktritt-vereinsvorstand/</link>
	<description>Vereinsrecht &#124; Sportrecht &#124; Spielerberatung &#124;  Verkehrsrecht &#124; Mietrecht &#124; Arbeitsrecht &#124; Inkasso</description>
	<lastBuildDate>Mon, 11 Jul 2022 15:47:29 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	

<image>
	<url>https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2021/12/cropped-favicon_gross.jpg?fit=32%2C32&#038;ssl=1</url>
	<title>Rücktritt Vereinsvorstand Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
	<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/tag/ruecktritt-vereinsvorstand/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
<site xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">105432376</site>	<item>
		<title>Der Komplettrücktritt des BGB-Vorstandes eines e.V. &#8211; Probleme und Abwicklung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/09/der-komplettruecktritt-des-bgb-vorstandes-eines-e-v-probleme-und-abwicklung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Sep 2019 10:19:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Vereinsvorstand]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://rechtsanwalt-kerner.de/?p=474</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rücktritt des Vorstandes Das Vereinsleben ist geprägt von Emotionen. Der Vorstand arbeitet meist ehrenamtlich mit großem Engagement und dass häufig ohne wesentliche Unterstützung aus der Mitgliedschaft. Stattdessen erhält der &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/09/der-komplettruecktritt-des-bgb-vorstandes-eines-e-v-probleme-und-abwicklung/">Der Komplettrücktritt des BGB-Vorstandes eines e.V. &#8211; Probleme und Abwicklung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Rücktritt des Vorstandes</h2>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Das Vereinsleben ist geprägt von Emotionen. Der <strong>Vorstand</strong> arbeitet meist ehrenamtlich mit großem Engagement und dass häufig ohne wesentliche Unterstützung aus der Mitgliedschaft. Stattdessen erhält der <strong>Vorstand</strong> häufig statt Dank und Anerkennung teilweise bis ins Persönliche gehende Kritik. Immer wieder kommt es in solchen emotionalen Situationen dazu, dass sich ein kompletter <strong>( BGB )Vorstand</strong> in einer <strong>Vorstandssitzung</strong> entschließt, <strong>geschlossen zurück zu treten</strong>. Doch geht das so einfach?</span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Gemäß →<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__26.html" target="_blank" rel="noopener"> <strong>§ 26 Abs. 2 BGB</strong></a> sind <strong>Willenserklärungen</strong>, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, einem <strong>Mitglied des BGB-Vorstandes</strong> gegenüber zu erklären. Besteht dieser BGB-Vorstand z.B. aus zwei Mitgliedern, könnte ein erstes Mitglied seinen <strong>Rücktritt vom</strong> <strong>Vorstandsamt</strong> und ggfs. auch, falls gewünscht, den Austritt aus dem Verein<strong> gegenüber</strong> dem <strong>anderen BGB-Vorstandsmitglied</strong> erklären. Das so formal dann <strong>letzte verbleibende</strong> Mitglied des BGB-Vorstandes hätte dann aber für seine eigene Rücktrittserklärung <strong>keinen</strong> <strong>amtierenden Adressaten</strong> mehr.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Neben dieser technischen Frage ergibt sich bei näherer Betrachtung ein weiteres Problem. Bei einem <strong>Komplettrücktritt des BGB-Vorstandes</strong> hätte der Verein<strong> kein</strong> nach außen <strong>vertretungsberechtigtes Organ</strong> mehr und wäre damit <strong>handlungsunfähig</strong>.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__27.html" target="_blank" rel="noopener">→ <strong>§ 27 Abs. 3 BGB</strong></a> finden nun auf die <strong>Geschäftsführung des Vorstandes</strong> die <strong>Vorschriften für den Auftrag</strong> entsprechende Anwendung. Hierzu gehört auch die Regelung des →<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/671.html" target="_blank" rel="noopener"> <strong>§ 671 BGB</strong>.</a> Danach darf d</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">er Rücktritt nicht zur <strong>„Unzeit“</strong> erfolgen (§ 671 </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Abs. 2 </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">BGB ). Durch den Rücktritt darf die <strong>Arbeitsfähigkeit und Handlungsfähigkeit</strong> des Vereins nicht beeinträchtigt </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">werden</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">. Entscheidend ist also, dass der Verein auch nach dem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds <strong>noch rechtswirksam nach außen vertreten werden</strong> kann.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Durch den gemeinsamen Rücktritt </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;"><strong>aller BGB-Vorstandsmitglieder</strong> </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">würde der Verein handlungsunfähig. </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Im vorstehend genannten Beispiel würde also d</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">er Rücktritt von beiden BGB-Vorstandsmitgliedern zusammen <strong>zur Unzeit</strong> erfolgen und würde daher Schadensersatzansprüche gegen </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">diese</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;"> begründen. </span></span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Der richtige Weg in diesen Fall wäre also das Anberaumen einer <strong>außerordentlichen</strong> <strong>Mitgliederversammlung</strong> vor Aussprechen des Rücktritts, mit den beiden TOPS:</span></span></h3>
<ul>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Top 1: Rücktritt de</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">s</span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;"> 1. und 2. Vorsitzenden</span></span></li>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Top 2: Neuwahl eines 1. und 2. Vorsitzenden</span></span></li>
</ul>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Eine entsprechende Vorgehensweise hat das <strong>OLG München</strong> für einen e.V. als zwingend angesehen. Eine <strong>kollektive Amtsniederlegung</strong> betreffe das Vereinsinteresse in erheblichen Maße und mache daher die <strong>Einberufung einer Mitgliederversammlung</strong> zwingend erforderlich. Geschehe dieses nicht, könne das <strong>Vereinsregister</strong> die Eintragung des Rücktritts verweigern, da die Vorgehensweise des Gesamtvorstandes <strong>rechtsmißbräuchlich</strong> sei ( OLG Müchen, Urteil vom 06.04.2010,→ <a href="https://openjur.de/u/483628.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>AZ: 31 Wx 170/09</strong></a> = </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Baumann/Sikora, </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 138 = DNotZ, 2011,148 ).</span></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Nach herrschender Meinung kann die <strong>Abgabe einer Rücktrittserklärung</strong> eines Vorstandsmitgliedes nicht nur gemäß <strong>§ 26 Abs. 2 BGB</strong> gegenüber einem BGB-Vorstandsmitglied erfolgen, sondern<strong> auch</strong> gegenüber dem für die <strong>Bestellung des</strong> <strong>Vorstandes zuständigen Vereinsorgan</strong>, in der Regel also der <strong>Mitgliederversammlung</strong> ( vgl. </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Baumann/Sikora, </span></span><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: medium;">Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, § 8, Rdnr. 137 ). Mit dieser Sichtweise lassen sich dann in der Tat alle Probleme des <strong>Gesamtrücktritts</strong> lösen. Keinem der Vorstandsmitglieder fehlt ein <strong>Empfänger für die Rücktrittserklärung</strong>, da die <strong>Mitgliederversammlung</strong> beide Erklärungen entgegen nehmen kann. Ein <strong>Rücktritt zur</strong> <strong>Unzeit</strong> liegt auch nicht vor, da die Versammlung aufgrund der obigen Tagesordnung sofort einen <strong>neuen BGB-Vorstand</strong> wählen kann und der Verein damit durchgehend handlungsfähig bleibt.</span></span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/09/der-komplettruecktritt-des-bgb-vorstandes-eines-e-v-probleme-und-abwicklung/">Der Komplettrücktritt des BGB-Vorstandes eines e.V. &#8211; Probleme und Abwicklung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">474</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/03/der-vereinsvorstand-und-seine-bedeutung-im-vereinsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Mar 2019 17:38:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Vereinsvorstand]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstand]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://rechtsanwalt-kerner.de/?p=394</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht Der Vereinsvorstand ist ein zwingend vorgeschriebenes Organ eines eingetragenen Vereins. Die grundlegende gesetzliche Regelung hierzu findet sich im § 26 BGB. Danach &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/03/der-vereinsvorstand-und-seine-bedeutung-im-vereinsrecht/">Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht</h2>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der <strong>Vereinsvorstand</strong> ist ein zwingend <strong>vorgeschriebenes Organ</strong> eines <strong>eingetragenen</strong> <strong>Vereins</strong>. Die grundlegende gesetzliche Regelung hierzu findet sich im <strong>§ 26 BGB</strong>. Danach muss der Verein einen Vorstand haben. Der Vorstand <strong>vertritt</strong> den Verein <strong>gerichtlich</strong> und <strong>außergerichtlich</strong>. Besteht der Vor­stand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertre­ten. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Soll zur Erlangung der Rechtsfähigkeit eines Vereins dieser ins <strong>Vereinsregister</strong> eingetragen werden, muss die zur Eintragung angemeldete <strong>Satzung</strong> Bestimmungen zur Bildung des Vorstandes enthal­ten. Ohne solche Bestimmungen ist die Eintragungsanmeldung vom <strong>Registergericht</strong> zurück zu wei­sen ( <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/58.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§§ 58 Nr. 3, 60 BGB</strong> </a>). </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Jede Änderung im Vorstand im Sinne des <strong>§ 26 BGB</strong> ist vom Vorstand zur Eintragung ins <strong>Vereinsre­gister</strong> anzumelden ( <strong>§ 67 BGB</strong> ). Kommt der Vorstand dieser Anmeldepflicht nicht nach und erfährt das <strong>Registergericht</strong> von entsprechenden Änderungen, kann das <strong>Registergericht</strong> den Vorstand mittels der Festsetzung von <strong>Zwangsgeld</strong> zur Einhaltung der Anmeldungspflicht anhalten (<strong>§ 78 BGB</strong>).</span></p>
<h3>Wieviele Personen muss ein Vorstand haben?</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Im übrigen schreibt das Gesetz nicht vor, aus wie viel Personen ein <strong>Vereinsvorstand</strong> bestehen muss. Theoretisch reicht nur ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, wobei Vereinen zu einer sol­chen <strong>Satzungsregelung</strong> nicht wirklich geraten werden kann, weil mit Verhinderung oder Wegfall des <strong>Einpersonenvorstandes</strong> der Verein sofort <strong>handlungsunfähig</strong> würde.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Häufig verwendete Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit dem Vereinsvorstand sind die Begriffe „<strong>BGB-Vorstand</strong>“ und „<strong>Erweiterter Vorstand</strong>“ bzw. „<strong>Gesamtvorstand</strong>“.</span></p>
<h3>Vereinsregister</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der <strong>BGB-Vorstand</strong> ist der im vorstehend dargestellten Sinne von der Satzung gemäß <strong>§ 26</strong> <strong>BGB</strong> vor­gesehene und ins <strong>Vereinsregister</strong> einzutragende Vorstand, der den Verein <strong>gerichtlich</strong> und <strong>außerge­richtlich</strong> vertreten kann. Darüber hinaus kann von der Satzung die Wahl eines <strong>erweiterten Vorstan­des ( z.B. Beisitzer )</strong> vorgesehen werden, um im Verein vorhandene Kompetenz und Arbeitskraft in die Vorstandsarbeit mit einzubinden. Diese <strong>Vorstandsmitglieder</strong> können den Verein aber grundsätz­lich nicht nach außen vertreten, sondern wirken praktisch nur intern und müssen daher <strong>nicht ins Vereinsregister</strong> eingetragen werden. Auch Änderungen auf diesen Vorstandspositionen sind für das Vereinsregister nicht anmeldepflichtig.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Eine weiterhin häufig aufkommende Frage ist, was eigentlich passiert, wenn vor dem <strong>Ablauf der Amtszeit</strong> des alten Vorstandes durch die <strong>Mitgliederversammlung</strong> kein neuer Vorstand gewählt wor­den ist. In den vereinsrechtlichen Regelungen des <strong>BGB</strong> ist dazu nichts geregelt. Ohne eine diesbe­zügliche Regelung in der <strong>Satzung</strong> gibt es <strong>keine automatische Verlängerung der Amtszeit</strong> eines Vor­stands, d.h., der Verein läuft bei nicht rechtzeitiger Wahl Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben, was zu einer <strong>völligen Lähmung</strong> des Vereins führen kann. Deshalb ist ratsam, in die Sat­zung eine <strong>Klausel</strong> aufzunehmen, dass sich die <strong>Amtszeit des Vorstands verlängert</strong> bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. </span></p>
<h3>Haftung</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Eine weiter häufig gestellte Frage ist die Frage nach der <strong>Haftung eines Vereinsvorstandes</strong>. Der Vor­stand ist natürlich zu einer ordnungsgemäßen Vorstandsarbeit verpflichtet und haftet daher u.a. für verspätet abgegebene Fördermittelanträge, fehlerhafte Zuwendungsbescheinigungen ( Spendenquit­tungen ), das Verjährenlassen von Forderungen des Vereins und die unterlassene Ab­führung von Steuern. Auch wenn bestimmte Angelegenheiten von einem Vorstandskollegen bear­beitet werden ( Bildung von <strong>Ressortzuständigkeiten</strong> im Vorstand ), trifft den gesamten Vorstand zu­mindest die Pflicht, den Vorstandskollegen zu <strong>überwachen</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Um hier die Angst vor einer <strong>ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit</strong> zu lindern, hat der Gesetzgeber die Regelung des <strong>§ 31 a BGB</strong> eingeführt. Diese Vorschrift besagt, dass, wenn Organmitglieder oder be­sondere Vertreter im Sinne des <strong>§ 30 BGB</strong> <strong>unentgeltlich</strong> tätig sind oder für Ihre Tätigkeit nicht mehr als 720,- € jährlich erhalten ( sog. <strong>Ehrenamtspauschale</strong> ), sie dem Verein für einen bei der Wahrneh­mung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von <strong>Vorsatz</strong> oder grober <strong>Fahrlässigkeit</strong> haften. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist damit ausgeschlossen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Um den Verein vor gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche zu schützen, empfiehlt sich der Abschluss einer <strong>Vereins-Haftpflichtversicherung</strong>. Der Vorstand sollte trotz der vorstehend darge­stellten Haftungserleichterung über eine <strong>Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung</strong> abgesichert werden. </span></p>
<h3>Entlastung des Vorstandes</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Eine weitere häufig gestellte Frage ist die Frage nach der Bedeutung und Wirkung einer <strong>Entlastung</strong> des Vorstandes durch die <strong>Mitgliederversammlung</strong>. Eine Entlastung ist die Erklärung der <strong>Mitglieder­versammlung</strong>, sie billige die Geschäftsführung des Vorstandes als im <strong>großen und ganzen gesetz- und satzungsgemäß</strong> und der Verein <strong>verzichte</strong> daher auf <strong>Bereicherungs- und Schadensersatzansprü­che</strong> sowie auf<strong> Kündigungsgründe</strong>, die der Mitgliederversammlung bekannt sind oder bei sorgfälti­ger Prüfung bekannt sein konnten ( vgl. Sauter u.a., Der eingetragene Verein, 20. Aufl., Rdnr. 289 ). Diese Wirkung kann die <strong>Entlastung</strong> aber nur haben, wenn der Vorstand sich diese nicht gegenüber der <strong>Mitgliederversammlung</strong> „erschlichen“ hat. Deshalb sollte der Vorstand die Mitgliederversammlung in seinem <strong>Bericht</strong> zutreffend und möglichst umfassend und detailliert informieren. Anderenfalls kann die erteilte <strong>Entlastung</strong> eventuell wertlos sein. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><b>Fazit: </b></span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die vorstehenden Ausführungen stellen einen nur knappen und unvollständigen Anriss des Themas <strong>Vereinsvorstand</strong> dar. Sie verdeutlichen, dass umfassende <strong>Satzungsregelungen</strong> zum Thema Vorstand für Vereine sowohl in der Gründungsphase als auch bei bestehenden Vereinen im Rahmen einer Prüfung der Qualität der vorhandenen <strong>Satzung</strong> ein wichtiges Thema sind, das auf keinen Fall unter­schätzt werden sollte. </span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2019/03/der-vereinsvorstand-und-seine-bedeutung-im-vereinsrecht/">Der Vereinsvorstand und seine Bedeutung im Vereinsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">394</post-id>	</item>
	</channel>
</rss>
