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	<title>Reparatur Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Unfallschaden &#8211; Vorfinanzierung oder eigene Vollkasko nutzen?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/03/keine-vorfinanzierung-der-reparatur-des-unfallschadens-ueber-vollkasko/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Mar 2022 14:59:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Reparatur]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine Vorfinanzierung der Reparatur des Unfallschadens über eigene Vollkasko Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles hat nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht alles Zumutbare zu tun, um durch geeignete &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4>Keine Vorfinanzierung der Reparatur des Unfallschadens über eigene Vollkasko</h4>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der Geschädigte eines <strong>Verkehrsunfalles</strong> hat nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der <strong>Schadensminderungspflicht</strong> alles Zumutbare zu tun, um durch geeignete Maßnahmen den Schaden möglichst gering zu halten. Tut er dies nicht, trifft ihn ein <strong>Mitverschulden</strong> am Schadenseintritt gemäß <strong>§ 254 Abs. 2 BGB</strong>. Seine <strong>Schadensersatzansprüche</strong> reduzieren sich um einen entsprechenden Anteil.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">In diesem Zusammenhang stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob der Geschädigte eine <strong>Reparatur</strong> <strong>vorfinanzieren</strong> muss, z.B. durch Inanspruchnahme der eigenen <strong>Vollkaskoversicherung</strong>, um die Schadensposition <strong>Nutzungsausfall</strong> möglichst gering zu halten.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Diese Frage war in der Vergangenheit durchaus umstritten, auch wenn ein Großteil der obergerichtlichen Rechtsprechung eine solche Pflicht des Geschädigten ablehnte ( vgl. z.B. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20M%FCnchen&amp;Datum=27.05.2020&amp;Aktenzeichen=10%20U%206795/19" target="_blank" rel="noopener">Urteil des <strong>OLG München</strong> vom 27.05.2020 – <strong>10 U 6795/19</strong> </a>).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Hier hat der <strong>BGH</strong> nun mit Urteil vom 17.11.2020 ( <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VI%20ZR%20569/19&amp;nr=113980" target="_blank" rel="noopener"><strong>VI ZR 569/19</strong></a> ) ein Grundsatzurteil zu Gunsten des Geschädigten getroffen.</span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><u>Sachverhalt sowie Instanzengang: </u></span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Am 16. Februar 2017 verunfallte die Klägerin. Die<strong> Haftung</strong> der Gegenseite ist <strong>unstreitig</strong>. Noch am Unfalltag gab die Klägerin ein<strong> Sachverständigengutachten</strong> in Auftrag, welches bereits am Folgetag vorlag. Mit <strong>Anwaltsschreiben</strong> aus März 2017 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie aufgrund ihrer<strong> finanziellen</strong> <strong>Verhältnisse</strong> nicht in der Lage sei, die erforderliche Fahrzeugreparatur <strong>vorzufinanzieren</strong>. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Im Rahmen der<strong> vorgerichtlichen Schadensabwicklung</strong> zahlte die Beklagte <strong>Nutzungsausfall</strong> für 15 Tage ( 10 Tage Reparaturdauer + 2 Tage Beauftragung und Erstellung Sachverständigengutachten + 3 Tage Überlegungsfrist ).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Klägerin begehrte dagegen weitere 27 Tage <strong>Nutzungsausfall</strong> ( = 16.02.-29.03.2017 = 42 Tage abzüglich 15 regulierte Tage ).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Klage wurde im März 2019 in 1. Instanz vom<strong> Amtsgericht Berlin-Mitte</strong> und in 2. Instanz im November 2019 vom <strong>Landgericht Berlin</strong> zurück gewiesen. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Das Landgericht argumentierte, die Klägerin habe gegen ihre <strong>Schadensminderungspflicht</strong> verstoßen. Sie hätte ihre <strong>Vollkaskoversicherung</strong> in Anspruch nehmen müssen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die vom LG zugelassene<strong> Revision</strong> der Klägerin beim <strong>BGH</strong> hatte dann Erfolg.</span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><u>Die Entscheidungsgründe:</u></span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der <strong>BGH</strong> argumentierte, dass sich aus der Schadensminderungspflicht <strong>keine Verpflichtung</strong> des Geschädigten ergäbe, seine <strong>Vollkaskoversicherung in Anspruch</strong> zu nehmen. Grund hierfür sei, dass der Geschädigte über das Argument der Schadensminderungspflicht <strong>nicht zu einer Vorfinanzierung</strong> der Schadensbehebung verpflichtet werden könne. Auch der Umstand, dass der Schädiger später verpflichtet sei, den Geschädigten vom <strong>Rückstufungsschaden</strong> bei der Versicherung frei zu stellen, könne diese Sichtweise nicht ändern. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Dies könne nämlich dazu führen, dass der Geschädigte später eine <strong>Feststellungsklage</strong> erheben müsse, um eben diesen Schaden geltend zu machen ( <strong>Zusatz des Verfassers:</strong> <strong>Prämienschäden</strong> können wegen der sich fortlaufend ändernden <strong>Regional- und Fahrzeugklassen</strong> der Kfz-Versicherungen <strong>nur jedes Jahr neu berechnet</strong> und dann eingefordert werden.<strong> Unfallschäden verjähren nach 3 Jahren</strong>. Verzichtet hier der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer nicht darüber hinaus auf die<strong> Einrede der Verjährung</strong>, muss der Geschädigte eine <strong>Feststellungsklage</strong> dahingehend erheben, dass der Schädiger und seine Versicherung auch in der Zukunft eintretende Schäden zu ersetzen haben. ). Dies sei dem Geschädigten aber nicht zuzumuten. </span></p>
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		<title>130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2020/09/130-rechtsprechung-des-bgh-gilt-auch-fuer-fahrraeder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Sep 2020 15:36:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrradfahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Rennrad]]></category>
		<category><![CDATA[Reparatur]]></category>
		<category><![CDATA[Totalschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder Grundsätzlich gilt bei Unfallschäden an einem Pkw, dass, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen, ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, der &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2020/09/130-rechtsprechung-des-bgh-gilt-auch-fuer-fahrraeder/">130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder</h3>
<p>Grundsätzlich gilt bei Unfallschäden an einem Pkw, dass, wenn die <strong>Reparaturkosten</strong> den <strong>Wiederbeschaffungswert</strong> des Fahrzeuges übersteigen, ein <strong>wirtschaftlicher Totalschaden</strong> vorliegt, der eine Reparatur des Fahrzeuges ausschließt. Die Versicherung des Schädigers ersetzt dann regelmäßig nur den <strong>Wiederbeschaffungsaufwand</strong> ( = Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ).</p>
<h3>Reparatur eines Fahrzeuges?</h3>
<p>Eine Ausnahme von dieser Regel ist die so genannte 130%-Rechtsprechung des BGH. Nach dieser Rechtsprechung kann der Geschädigte eine Reparatur seines Fahrzeuges vornehmen, obwohl der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegt. Voraussetzung ist, dass der Kostenaufwand nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen darf, die Reparatur des Fahrzeuges tatsächlich durchgeführt wird und zwar fachgerecht und in vom Sachverständigen vorgegebener Weise. Die Einhaltung der 130%-Grenze lediglich durch eine Teilreparatur, die Verwendung gebrauchter Teile bzw. Smart-Repair-Maßnahmen u.ä. sind unzulässig. Schließlich muss der Geschädigte sein Fahrzeug zumindest noch 6 Monate nach der Reparatur weiter nutzen. Der so dargestellte Schadensersatzanspruch ist sofort fällig ( vgl. Urteil des BGH vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04 ), auch wenn in der Regulierungspraxis die Kfz-Versicherer regelmäßig und rechtswidrig die 6monatige Weiternutzung des Fahrzeuges zu einer Fälligkeitsvoraussetzung erklären.</p>
<p>Offen war lange Zeit die Frage, ob diese Rechtsprechung auch entsprechend auf Fahrräder angewendet werden kann. Das OLG München hat diese Fragestellung mit Endurteil vom 16. November 2018 (⇒ <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-30653?hl=true" target="_blank" rel="noopener">AZ: 10 U 1885/18 </a>) im Sinne einer entsprechenden Anwendbarkeit entschieden.</p>
<h3>Totalschaden bei Fahrrad oder Rennrad</h3>
<p>Im zu entscheidenden Fall hatte der spätere Kläger bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitten. Darüber hinaus wurde sein hochwertiges Rennrad, welches über einen Karbonrahmen verfügte, stark beschädigt. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld und Ersatz der Sachschäden. Den Schaden am Fahrrad bezifferte auf Basis eines Kostenvoranschlags mit Reparaturkosten in Höhe von 3.832,85 €. Die Schädigerseite wollte den Fahrradschaden als wirtschaftlichen Totalschaden abrechnen. Der Kläger müsse eine Abrechnung auf Totalschadensbasis akzeptieren, denn an dem Fahrrad sei durch den Unfall unstreitig ein Totalschaden eingetreten.</p>
<p>Das in erster Instanz zuständige Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 11.5.2018  → <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-30653?view=Print" target="_blank" rel="noopener">AZ: 5 O 2804/16</a> &#8211; Schmerzensgeld und Reparaturkosten in Höhe von 2.332,85 € zugesprochen. Dabei hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Reparaturkosten bejaht. Der Betrag ergibt sich aus dem geltend gemachten fiktiven Reparaturbetrag von 3.832,85 € abzüglich von der Beklagtenseite vorgerichtlich geleisteter 1.500,&#8211; €. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagtenseite im Hinblick auf die ausgeurteilten Reparaturkosten, die insoweit auch Erfolg hatte, weil das OLG München bei der Berechnung des Schadens am Fahrrad die 130%-Rechtsprechung berücksichtigte und in dem konkreten Fall dann auf Totalschadensbasis abrechnete, weil der 130%-Betrag überschritten war. Im Umkehrschluss ist damit aber klar gestellt, dass sich ein geschädigter Fahrradfahrer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf die 130%-Rechtsprechung berufen kann.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2020/09/130-rechtsprechung-des-bgh-gilt-auch-fuer-fahrraeder/">130% Rechtsprechung des BGH gilt auch für Fahrräder</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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