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	<title>Rauchmelder Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Rauchwarnmelder, wer trägt welche Kosten?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2016/09/rauchwarnmelder-wer-traegt-welche-kosten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Sep 2016 10:09:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchmelder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rauchwarnmelder, wer trägt welche Kosten? Gemäß § 49 Abs. 7 BauO-NRW müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2016/09/rauchwarnmelder-wer-traegt-welche-kosten/">Rauchwarnmelder, wer trägt welche Kosten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Rauchwarnmelder, wer trägt welche Kosten?</h3>
<p>Gemäß <strong>§ 49 Abs. 7 BauO-NRW</strong> müssen in Wohnungen <strong>Schlafräume</strong> und <strong>Kinderzimmer</strong> sowie <strong>Flure</strong>, über die <strong>Rettungswege</strong> von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen <strong>Rauchwarnmelder</strong> haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bei <strong>Bestandswohnungen</strong> haben die Eigentümer spätestens bis zum <strong>31. Dezember 2016</strong> entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 des <strong>§ 49 Abs. 7 BauO-NRW</strong> eine entsprechende Ausstattung vorzunehmen. Die Betriebsbereitschaft der <strong>Rauchwarnmelder</strong> hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.</p>
<p>Zu den mit dieser gesetzlichen Ausstattungsverpflichtung verbundenen <strong>Kosten</strong>fragen hat das <strong>Landgericht Hagen</strong> am <strong>04.03.2016</strong> ( <strong>1 S 198/15</strong> ) ein Urteil erlassen ( vgl.  IMR 2016, 365 ).</p>
<h4><strong><u>Der Fall:</u></strong></h4>
<p>Die Parteien haben einen <strong>Mietvertrag </strong>geschlossen, nach dem die <strong>Miet- und</strong> <strong>Wartungskosten</strong> für <strong>Rauchwarnmelder</strong> als umlegbare <strong>Betriebskosten</strong> vereinbart sind. Wegen der<strong> Einbauverpflichtung</strong> des Wohnungseigentümers bis zum <strong>31.12.2016</strong> begehrte die <strong>Vermieterin</strong> die Duldung der Nachrüstung der Wohnung mit den vorgeschriebenen <strong>Rauchwarnmeldern</strong>. Die <strong>Mieterin</strong> verweigerte dies, weswegen die <strong>Vermieterin Duldungsklage</strong> und darüber hinaus <strong>Feststellungsklage</strong> dahingehend erhob, dass festgestellt werden solle, dass die <strong>Mieterin</strong> nach der Montage der<strong> Rauchwarnmelder</strong> die anfallenden <strong>Miet- und Wartungskosten</strong> zu tragen habe.</p>
<h4><strong><u>Die Entscheidung:</u></strong></h4>
<p>Die <strong>Duldungsklage</strong> hatte Erfolg. Die <strong>Feststellungsklage</strong> hatte dagegen nur teilweise Erfolg.</p>
<p>Das <strong>Landgericht Hagen</strong> bestätigte die <strong>Mieterverpflichtung</strong> zur Tragung der <strong>Wartungskosten</strong>. Diese seien als regelmäßig anfallende Kosten der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung Betriebskosten im Sinne von <strong>§ 2 Nr. 17 BetrKV</strong> ( „sonstige Betriebskosten“ ).</p>
<p>Die Kosten der <strong>Anmietung</strong> der <strong>Rauchwarnmelder </strong>seien dagegen keine umlegbaren <strong>Betriebskosten</strong>. Diese würden an Stelle von <strong>Anschaffungskosten</strong> entstehen, die nach allgemeiner Auffassung <strong>keine Betriebskosten</strong> seien.</p>
<p>Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Analogie zu <strong>§ 2 Nr. 2, 4 und 5 BetrKV</strong>, wonach die Kosten der Anmietung zur <strong>Verbrauchserfassung</strong> von Wasser sowie Heiz- und Warmwasserkosten umlegbare <strong>Betriebskosten</strong> seien. Diese Regelungen würden eine Ausnahmeregelung für <strong>Zählermieten</strong> darstellen, was einer analogen Anwendung auf andere technische Einrichtungen entgegenstehe.</p>
<h4><strong><u>Achtung:</u></strong></h4>
<p>Was die <strong>Mietkosten</strong> angeht, hat das <strong>LG Magdeburg </strong>genau gegenteilig entschieden ( vgl. IMR 2012, 99 ). Deshalb hat die Kammer des <strong>LG Hagen</strong> auch die <strong>Revision</strong> gegen sein Urteil zugelassen.</p>
<p>Interessant wäre auch gewesen, wie der Fall entschieden worden wäre, wenn die <strong>Wartungs-</strong> <strong>und Mietkosten</strong> der <strong>Rauchwarnmelder</strong> überhaupt nicht als <strong>sonstige Betriebskosten</strong> im Sinne von <strong>§ 2 Nr. 17 BetrKV</strong> im Mietvertrag vereinbart gewesen wären. Es hätte sich dann die Frage gestellt, ob durch eine gesetzliche Nachrüstungspflicht entstehende Kosten, die nicht als umlegbare <strong>Betriebskosten</strong> im Mietvertrag vereinbart sind, vom Vermieter nachträglich in die umlegbaren <strong>Betriebskosten</strong> aufgenommen werden dürfen. Dies ist umstritten.</p>
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