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	<title>Nebenpflicht Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Leiharbeit: Wechsel vom Verleiher zum Entleiher</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2014/09/leiharbeit-wechsel-vom-verleiher-zum-entleiher-und-anwendung-des-kschg-bei-folgender-kuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Sep 2014 20:41:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Leiharbeit Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verleiher]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1 Abs. 1 KSchG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Leiharbeit: Wechsel vom Verleiher zum Entleiher und Anwendung des Kündigunsschutzgesetzes Das Problem: Ein Arbeitnehmer schließt mit einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen einen Arbeitsvertrag. Anschließend wird er entsprechend den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ( AÜG ) &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2014/09/leiharbeit-wechsel-vom-verleiher-zum-entleiher-und-anwendung-des-kschg-bei-folgender-kuendigung/">Leiharbeit: Wechsel vom Verleiher zum Entleiher</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="left">Leiharbeit: Wechsel vom Verleiher zum Entleiher und Anwendung des Kündigunsschutzgesetzes</h1>
<h4><u>Das Problem:</u></h4>
<p>Ein Arbeitnehmer schließt mit einem <strong>Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen</strong> einen Arbeitsvertrag. Anschließend wird er entsprechend den Regelungen des <strong>Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes</strong> ( AÜG ) an ein anderes Unternehmen &#8222;entliehen&#8220;. Später erfolgt ein <strong>Wechsel des Arbeitgebers</strong> in der Form, dass das mit dem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen bestehende Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet wird und mit dem bisherigen Entleiher ein <strong>neuer Arbeitsvertrag</strong> geschlossen wird.<br />
Dieser kündigt, bevor das <strong>neue Arbeitsverhältnis 6 Monate</strong> bestanden hat, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer. Es fragt sich nun, ob die <strong>Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes</strong> ( KSchG ) zur Anwendung kommen, da <strong>§ 1 Abs. 1 KSchG </strong>für dessen Anwendung voraus setzt, dass das Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate bestanden hat.</p>
<h4><span style="text-decoration: underline;">Der vom BAG entschiedene Fall:#</span></h4>
<p>Eine Konzerngesellschaft lieh ab dem 02.11.2009 eine Arbeitnehmerin von einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen aus und setzte sie in einer Tochtergesellschaft ein. Am 01.02.2010 beendete die Arbeitnehmerin das Leiharbeitsverhältnis per <strong>Aufhebungsvertrag</strong> und unterschrieb bei der Tochtergesellschaft einen eigenen Arbeitsvertrag. Die Tochtergesellschaft kündigte das neue Arbeitsverhältnis am 07.07.2010 und damit vor einem 6monatigem Bestand dieses Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass die Entleihzeit mit einzuberechnen sei und damit das <strong>Kündigungsschutzgesetz</strong> zur Anwendung komme. Das <strong>BAG</strong> ist dieser Argumentation mit Urteil vom 20.02.2014 (<a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-859-11/" target="_blank" rel="noopener">2 AZR 859/11</a> = NJW Spezial 2014, 595 ) <strong>nicht</strong> gefolgt.</p>
<p>Das Gesetz knüpfe nach seinem Wortlaut an den <strong>ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses</strong> mit dem Arbeitgeber an und nicht etwa an die <strong>tatsächliche Beschäftigung</strong> im Betrieb oder Unternehmen. Außerdem würde die<strong> Anrechnung der Entleihzeit</strong> den Zweck der <strong>Erprobung</strong> eines Arbeitnehmers, den die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG verfolge, unterlaufen. Zwar nehme der Entleiher bereits Teilbereiche der Arbeitgeberfunktion war, diese beträfen aber nicht Mitwirkungs- und Nebenpflichten, die sich auf die Bereiche der Lohnzahlung, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaubsgewährung beziehen würden. Die hier bestehenden Mitwirkungs- und Nebenpflichten würden ausschließlich im Verhältnis zum Entleiher abgewickelt werden.</p>
<p>Eine <strong>Anrechnung der Entleihzeit</strong> komme daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Gestaltung des Leiharbeitsverhältnisses dazu nutze, dem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz zu entziehen oder aber, wenn die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich oder konkludent ( schlüssig ) die Anrechnung der Beschäftigungszeiten aus dem Leiharbeitsverhältnis vereinbart hätten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2014/09/leiharbeit-wechsel-vom-verleiher-zum-entleiher-und-anwendung-des-kschg-bei-folgender-kuendigung/">Leiharbeit: Wechsel vom Verleiher zum Entleiher</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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