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	<title>Arbeitsrecht Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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	<description>Vereinsrecht &#124; Sportrecht &#124; Spielerberatung &#124;  Verkehrsrecht &#124; Mietrecht &#124; Arbeitsrecht &#124; Inkasso</description>
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		<title>01.01.2025  Neuer Mindestlohn bei Minijobbern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jan 2025 10:03:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit bei Minijobs]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestlohn 2025]]></category>
		<category><![CDATA[Minijob]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neuer Mindestlohn sowie Verdienstgrenzen &#160; Neuer Mindestlohn und Entgeltgrenze bei MINIJOB: Zum 01.01.2025 hat sich der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro/Stunde erhöht. In diesem Zusammenhang ebenfalls erhöht hat sich &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/01/01-01-2025-neuer-mindestlohn-sowie-verdienstgrenzen-bei-minijobbern/">01.01.2025  Neuer Mindestlohn bei Minijobbern</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Neuer Mindestlohn sowie Verdienstgrenzen</h2>
<p>&nbsp;</p>
<h6>Neuer Mindestlohn und Entgeltgrenze bei MINIJOB:</h6>
<p class="western">Zum <strong>01.01.2025</strong> hat sich der gesetzliche Mindestlohn auf <strong>12,82 Euro/Stunde erhöht</strong>. In diesem Zusammenhang <strong>ebenfalls erhöht</strong> hat sich auch die <strong>Entgeltgrenze</strong> für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Ein <strong>Minijob</strong> liegt dann vor, wenn die zu erwartenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers <b>pro Monat 556 Euro</b> nicht überschreiten. Das ergibt eine Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro.</p>
<h6>Begrenzte Arbeitszeit und Problematik von mehreren Minijobs:</h6>
<p class="western">Es bleibt nach den vorstehend angesprochenen neuen Regelungen beim<a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250124_minijob_grenze_steigt.html" target="_blank" rel="noopener"><strong> Minijobber</strong></a> weiterhin bei einer <strong>maximalen Arbeitszeit</strong> von <strong>43 Stunden pro Monat</strong>. In 2024 lag der Mindestlohn bei 12,41 Euro/Stunde und die Verdienstgrenze bei 538 Euro im Monat. Teilt man die 538 Euro durch 12,41 Euro kommt man auf 43,35 = 43 Arbeitsstunden im Monat.</p>
<p>Ab dem 01.01.2025 sind nun 556 Euro durch 12,82 Euro zu teilen, was 43,37 = weiterhin 43 Stunden im Monat entspricht.</p>
<p class="western"><strong>Sozialversicherungspflichtig</strong> wird die Beschäftigung allerdings, wenn die <strong>Geringfügigkeitsgrenze</strong> i.S.d. § 8 Abs. 1a SGB IV <strong>überstiegen</strong> wird. Dies kann sein, wenn ein Arbeitnehmer <strong>mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen</strong> bei <strong>unterschiedlichen Arbeitgebern</strong> ausübt und jede Tätigkeit für sich gesehen zwar noch unter der Grenze von 556 Euro liegt, <strong>zusammenaddiert</strong> jedoch <strong>mehr als 556 Euro</strong> Arbeitslohn pro Monat verdient werden. <strong>Dann entsteht die Beitragspflicht für jedes Arbeitsverhältnis</strong> (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Werden also mehrere Minijobs ausgeübt, ist streng darauf zu achten, dass in der Summe nicht mehr als 556 Euro im Monat verdient werden.</p>
<p><img data-recalc-dims="1" fetchpriority="high" decoding="async" data-attachment-id="1399" data-permalink="https://rechtsanwalt-kerner.de/2025/01/01-01-2025-neuer-mindestlohn-sowie-verdienstgrenzen-bei-minijobbern/minijob-bueroarbeit/" data-orig-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2025/01/Minijob-Bueroarbeit.jpg?fit=1024%2C768&amp;ssl=1" data-orig-size="1024,768" data-comments-opened="1" data-image-meta="{&quot;aperture&quot;:&quot;0&quot;,&quot;credit&quot;:&quot;&quot;,&quot;camera&quot;:&quot;&quot;,&quot;caption&quot;:&quot;&quot;,&quot;created_timestamp&quot;:&quot;0&quot;,&quot;copyright&quot;:&quot;&quot;,&quot;focal_length&quot;:&quot;0&quot;,&quot;iso&quot;:&quot;0&quot;,&quot;shutter_speed&quot;:&quot;0&quot;,&quot;title&quot;:&quot;&quot;,&quot;orientation&quot;:&quot;0&quot;}" data-image-title="Minijob &amp;#8211; Büroarbeit" data-image-description="" data-image-caption="" data-medium-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2025/01/Minijob-Bueroarbeit.jpg?fit=300%2C225&amp;ssl=1" data-large-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2025/01/Minijob-Bueroarbeit.jpg?fit=386%2C290&amp;ssl=1" class="size-medium wp-image-1399 alignleft" src="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2025/01/Minijob-Bueroarbeit.jpg?resize=300%2C225&#038;ssl=1" alt="Büroarbeit Minijob" width="300" height="225" srcset="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2025/01/Minijob-Bueroarbeit.jpg?resize=300%2C225&amp;ssl=1 300w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2025/01/Minijob-Bueroarbeit.jpg?resize=768%2C576&amp;ssl=1 768w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2025/01/Minijob-Bueroarbeit.jpg?resize=427%2C320&amp;ssl=1 427w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2025/01/Minijob-Bueroarbeit.jpg?w=1024&amp;ssl=1 1024w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></p>
<p>&nbsp;</p>
<h6>Auswirkungen auf Arbeitsverträge:</h6>
<p>Was bedeuten die vorstehend dargestellten Änderungen für bereits <strong>bestehende Arbeitsverträge?</strong> Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet die Erhöhung der Verdienstgrenze <strong>unter Umständen</strong> das Erfordernis einer <strong>Anpassung der Arbeitsverträge</strong>. Dies gilt, wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, sondern ein<strong> konkreter Stundenlohn, der unter dem gesetzlichen Mindestlohn</strong> liegt. Hier muss dann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Stundenlohn des Minijobbers anpassen.</p>
<h6>Problem Grenzbereich zwischen Minijob und Midijob:</h6>
<p><strong>Bisher sozialversicherungspflichtig Beschäftigte</strong>, die <strong>im Jahr 2024</strong> durchschnittlich <strong>zwischen 538 und 556 Euro im Monat</strong> verdient haben, müssen aufpassen. Wird ihr durchschnittlicher monatlicher <strong>Verdienst</strong> im Jahr 2025 <strong>nicht auf über 556 Euro erhöht</strong>, sind sie <strong>nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt</strong>, sondern üben dann einen Minijob aus. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben wollen, müssen ihre <strong>Arbeitszeit und ihren Verdienst im Jahr 2025 dann entsprechend erhöhen.</strong></p>
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		<title>Äußerungen im privaten Chat &#8211; Kündigung der Arbeitsstelle?</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/09/aeusserungen-in-privaten-chatgruppen-und-arbeitsrechtliche-konsequenzen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Sep 2023 14:58:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung wegen Äußerung in Sozialen Medien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Können grenzwertige Äußerungen in privaten Chatgruppen eine Kündigung rechtfertigen? Ein Überblick zur aktuellen Rechtsprechung Das Zeitalter der Chatgruppen: Die Kommunikation zwischen Menschen wird immer stärker von der Digitalisierung getragen. &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/09/aeusserungen-in-privaten-chatgruppen-und-arbeitsrechtliche-konsequenzen/">Äußerungen im privaten Chat &#8211; Kündigung der Arbeitsstelle?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4>Können grenzwertige Äußerungen in privaten Chatgruppen eine Kündigung rechtfertigen?</h4>
<p>Ein Überblick zur aktuellen Rechtsprechung</p>
<h4><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><br />
Das Zeitalter der Chatgruppen:</span></h4>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die Kommunikation zwischen Menschen wird immer stärker von der <strong>Digitalisierung</strong> getragen. Das private und persönlich geführte Gespräch wird immer öfter durch Kommunikation über <strong>Chat-Gruppen</strong>, wie z.B.<strong> WhatsApp,</strong> verdrängt. Welche<strong> arbeitsrechtlichen Folgen</strong> hat es, wenn möglicherweise nicht „angemessene“ Äußerungen an den Arbeitgeber weiter geleitet werden? Kann hier sogar eine <strong>Kündigung des Arbeitsverhältnisses</strong> drohen?</span></p>
<h4><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Diverse Urteile:</span></h4>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Mit der dargestellten Problematik haben sich inzwischen diverse Arbeitsgerichte beschäftigt.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Das <strong>Arbeitsgericht Mainz</strong> gab mit Urteil vom 15.11.2017 ( <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=ArbG%20Mainz&amp;Datum=15.11.2017&amp;Aktenzeichen=4%20Ca%201241/17" target="_blank" rel="noopener"><strong>Az.: 4 Ca 1241/17</strong></a> ) der <strong>Kündigungsschutzklage</strong> eines Arbeitnehmers gegen eine <strong>fristlose Kündigung</strong> des Arbeitgebers statt.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Der Kläger war Mitarbeiter eines Kontroll- und Vollzugsdienstes einer Stadt, die unter anderem an Abschiebungen beteiligt war. Er war mit 3 weiteren Männern und zwei Frauen in einer <strong>WhatsApp-Gruppe</strong> verbunden, in der über die <strong>privaten Smartphones</strong> der Gruppenteilnehmer sowohl <strong>private als auch dienstliche Belange</strong> sowie auch im Internet herunter geladene Bilder geteilt wurden. Diese Bilder hatten teilweise eindeutigen <strong>rechtsextremistischen Bezug</strong>. Die fraglichen Inhalte kamen zur Kenntnis des <strong>Arbeitgebers</strong>, der hierauf eine<strong> fristlose Kündigung</strong> aussprach. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Das<strong> Arbeitsgericht Mainz</strong> argumentierte, dass die geteilten Inhalte grundsätzlich geeignet gewesen seien, einen <strong>wichtigen Grund</strong> für eine fristlose Kündigung gemäß <strong>§ 626 BGB</strong> darzustellen. Die Inhalte unterlägen aber der <strong>Vertraulichkeit des Chats</strong>. Der Chat habe einen <strong>geschlossenen Teilnehmerkreis</strong> gehabt, so dass jeder Teilnehmer habe darauf vertrauen dürfen, dass die Äußerungen nur von den 5 anderen Teilnehmern gelesen würden. </span></p>
<h6>Private Kommunikation</h6>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Schließlich habe es sich um eine<strong> private Kommunikation</strong> gehandelt, da sie ausschließlich auf <strong>privaten Smartphones</strong> statt gefunden habe. Vertrauliche Äußerungen würden aber dem <strong>Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts</strong> nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html" target="_blank" rel="noopener">Art. 2 Abs. 1</a> in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG unterliegen und könnten daher <strong>nicht als Kündigungsgrund</strong> heran gezogen werden.</span></p>
<p><img data-recalc-dims="1" decoding="async" data-attachment-id="1200" data-permalink="https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/09/aeusserungen-in-privaten-chatgruppen-und-arbeitsrechtliche-konsequenzen/chat-gruppen-pexels-augustderichelieu/" data-orig-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2023/09/chat-gruppen-pexels-augustderichelieu-scaled.jpg?fit=2560%2C1709&amp;ssl=1" data-orig-size="2560,1709" data-comments-opened="1" data-image-meta="{&quot;aperture&quot;:&quot;0&quot;,&quot;credit&quot;:&quot;&quot;,&quot;camera&quot;:&quot;&quot;,&quot;caption&quot;:&quot;&quot;,&quot;created_timestamp&quot;:&quot;0&quot;,&quot;copyright&quot;:&quot;&quot;,&quot;focal_length&quot;:&quot;0&quot;,&quot;iso&quot;:&quot;0&quot;,&quot;shutter_speed&quot;:&quot;0&quot;,&quot;title&quot;:&quot;&quot;,&quot;orientation&quot;:&quot;0&quot;}" data-image-title="chat gruppen pexels-augustderichelieu" data-image-description="" data-image-caption="" data-medium-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2023/09/chat-gruppen-pexels-augustderichelieu-scaled.jpg?fit=300%2C200&amp;ssl=1" data-large-file="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2023/09/chat-gruppen-pexels-augustderichelieu-scaled.jpg?fit=386%2C258&amp;ssl=1" class="wp-image-1200 alignleft" src="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2023/09/chat-gruppen-pexels-augustderichelieu.jpg?resize=386%2C258&#038;ssl=1" alt="" width="386" height="258" srcset="https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2023/09/chat-gruppen-pexels-augustderichelieu-scaled.jpg?resize=1024%2C684&amp;ssl=1 1024w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2023/09/chat-gruppen-pexels-augustderichelieu-scaled.jpg?resize=300%2C200&amp;ssl=1 300w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2023/09/chat-gruppen-pexels-augustderichelieu-scaled.jpg?resize=768%2C513&amp;ssl=1 768w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2023/09/chat-gruppen-pexels-augustderichelieu-scaled.jpg?resize=1536%2C1025&amp;ssl=1 1536w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2023/09/chat-gruppen-pexels-augustderichelieu-scaled.jpg?resize=2048%2C1367&amp;ssl=1 2048w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2023/09/chat-gruppen-pexels-augustderichelieu-scaled.jpg?resize=456%2C304&amp;ssl=1 456w, https://i0.wp.com/rechtsanwalt-kerner.de/wp-content/uploads/2023/09/chat-gruppen-pexels-augustderichelieu-scaled.jpg?w=1158&amp;ssl=1 1158w" sizes="(max-width: 386px) 100vw, 386px" /></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Äußerungen, die wegen ihres ehrverletzenden Charakters gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit geäußert nicht schutzwürdig seien, würden in <strong>Vertraulichkeitsbeziehungen</strong> verfassungsrechtlichen Schutz genießen.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">In ähnliche Richtung geht ein Urteil des <strong>Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (<a href="https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/landesarbeitsgericht-lag-berlin-brandenburg-21sa129120-kuendigung-aeuerungen-whatsapp-privat-vertraulich-unwirksam-persoenlichkeitsrecht-verein-fluechtlingshilfe-technischer-leiter/" target="_blank" rel="noopener">Az.: 21 Sa 1291/20</a></strong>) vom 19.07.2021.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Auch hier ging es um eine<strong> WhatsApp-Gruppe</strong>. Arbeitgeber war ein gemeinnütziger Verein, der u.a. im Bereich der Flüchtlingshilfe tätig war. </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Der Kläger beteiligte sich an </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">der besagten</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"><strong> WhatsApp-Chatgruppe</strong> mit dem Namen „Die Nicht-Verstrahlten!“. Diese Gruppe wurde zunächst von zwei im Bereich Migration bzw. Jugendhilfe tätigen Mitarbeiter</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">n</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> des </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">b</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">eklagten </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Vereins</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">, Herrn B und Frau C, auf ihren <strong>privaten Handys</strong> betrieben und das Profil später auf das private Handy des Klägers erweitert. Für dienstliche Telefonate stellte der </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">b</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">eklagte </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Verein </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">dem Kläger ein Diensthandy zu Verfügung. Dieses nutzte er für die Beteiligung an dem Chat nicht.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Im fraglichen Chat kam es dann auch von Seiten des Klägers zu <strong>menschenverachtenden, beleidigenden Äußerungen</strong>, von denen der Arbeitgeber Kenntnis erlangte und fristlos kündigte.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Nach Ansicht des <strong>Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg</strong> geschah all dies in<strong> vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen</strong>. So etwas könne eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres rechtfertigen. </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Der oder die Arbeitnehmer d</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">ürften</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, dass seine oder ihre Äußerungen nicht nach außen getragen w</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">ü</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">rden. Er oder sie m</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">üsse</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> nicht damit rechnen, dass durch die Äußerungen der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet w</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">erde</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">. Vertrauliche Äußerungen </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">würden</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> unter den Schutzbereich des <strong>allgemeinen Persönlichkeitsrechts</strong> (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG) </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">fallen.</span></p>
<table style="width: 72.1368%; border-collapse: collapse; background-color: #f5f5f5;">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<h4>Trügerische Tendenz:</h4>
<p>Durch die dargestellten Urteile scheint sich die Tendenz abzuzeichnen, dass Arbeitnehmer in <strong>geschlossenen Chatgruppen</strong>, die über<strong> private Handys</strong> betrieben werden, auf der sicheren Seite sind.</p>
<p>Ein Urteil des <strong>Bundesarbeitsgerichts </strong><strong>( BAG ) </strong>vom 24. August 2023 <strong>( Az.: 2 AZR 17/23)</strong> verdeutlicht, dass Kleinigkeiten entscheiden können und eben keine absolute Sicherheit für Arbeitnehmer besteht.</p>
<p>Ein Arbeitnehmer gehörte seit 2014 einer <strong>Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern</strong> an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als <strong>weiteres Gruppenmitglied aufgenommen</strong>. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz langjährig befreundet, zwei sogar miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Arbeitnehmer &#8211; wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder &#8211; in <strong>beleidigender und menschenverachtender Weise</strong> u.a. über <strong>Vorgesetzte und Arbeitskollegen</strong>. Auch hier folgte die Kündigung.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h6>Kündigungsschutzklage</h6>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Entsprechend der vorstehend aufgezeigten Tendenz hatte der Arbeitnehmer mit seiner <strong>Kündigungsschutzklage</strong> in den beiden ersten Instanzen Erfolg. Der Arbeitgeber blieb standhaft und legte nun zum BAG Revision ein, mit der er auch Erfolg hatte. Das Berufungsgericht</span> <span style="font-family: Arial, sans-serif;">habe <strong>rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung</strong> des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen. Eine Vertraulichkeitserwartung sei <strong>nur dann berechtigt</strong>, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen könnten. Das wiederum sei <strong>abhängig</strong> vom <strong>Inhalt der ausgetauschten Nachrichten</strong> sowie der <strong>Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe</strong>. S</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">ei</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> Gegenstand der Nachrichten &#8211; wie vorliegend &#8211; beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bed</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">ü</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">rf</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">e</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> es einer <strong>besonderen Darlegung</strong>, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Das Berufungsurteil wurde daher aufgehoben und der Fall an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen, damit der Kläger nun vortragen könne, warum er angesichts der <strong>Größe der Chatgruppe,</strong> ihrer <strong>geänderten Zusammensetzung</strong> und der <strong>Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums</strong> eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.</span></p>
<blockquote>
<h4><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Fazit:</span></h4>
<p><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Die Urteile machen klar, </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">dass die <strong>Grenzen</strong> zwischen privater und beruflicher Kommunikation in der digitalen Welt immer mehr <strong>verschwimmen.</strong> Es </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">zeigt sich</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> auch, dass Arbeitnehmer </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">gut beraten sind, wenn sie </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">im privaten Kontext auf ihre <strong>Wortwahl achten</strong>. </span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">Dies gilt ins</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">besonder</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;">e</span><span style="font-family: Arial, sans-serif;"> wenn sie <strong>berufsbezogene Themen</strong> diskutieren.</span></p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2023/09/aeusserungen-in-privaten-chatgruppen-und-arbeitsrechtliche-konsequenzen/">Äußerungen im privaten Chat &#8211; Kündigung der Arbeitsstelle?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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		<title>Ausbildungskosten Rückzahlungsklauseln</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/05/anforderungen-an-ausbildungskostenrueckzahlungsklauseln-in-arbeitsvertraegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 May 2022 14:13:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Fortbildungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ausbildungskosten Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen Ausgangssituation: Arbeitgeber unterstützen gerade in Zeiten des Fachkräftemangels inzwischen häufig die berufliche Fortbildung ihrer Arbeitnehmer. Neben der Übernahme der Kursgebühren werden die Arbeitnehmer in der &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/05/anforderungen-an-ausbildungskostenrueckzahlungsklauseln-in-arbeitsvertraegen/">Ausbildungskosten Rückzahlungsklauseln</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Ausbildungskosten Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen</h3>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Ausgangssituation:</span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><strong>Arbeitgeber</strong> unterstützen gerade in Zeiten des <strong>Fachkräftemangels</strong> inzwischen häufig die <strong>berufliche Fortbildung</strong> ihrer <strong>Arbeitnehmer</strong>. Neben der <strong>Übernahme der Kursgebühren</strong> werden die Arbeitnehmer in der Regel unter Fortzahlung ihrer Bezüge <strong>freigestellt</strong>. Für beide Vertragsparteien eigentlich eine <strong>Win-Win-Situation</strong>! Der <strong>Arbeitnehmer</strong> erhält <strong>zusätzliche Qualifikationen</strong>, was ihn unverzichtbarer macht und damit zur <strong>Arbeitsplatzsicherheit</strong> beiträgt. Der Arbeitgeber kann mit <strong>qualifizierten Mitarbeitern</strong> seine Arbeitsziele besser erreichen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Nun will ein Arbeitgeber <strong>qualifizierte Mitarbeiter</strong> für sein Unternehmen haben und nicht etwa spezialisierte Fachkräfte für die Konkurrenz ausbilden. Er hofft also nach Abschluss von Ausbildung bzw. Weiterbildung auf eine gewisse <strong>Betriebstreue des Arbeitnehmers</strong>. Häufig wird versucht, diese Betriebstreue durch die Vereinbarung von <strong>Ausbildungskostenrückzahlungsklauseln</strong> zu erreichen.</span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Grundsätzliche Einschätzung solcher Klauseln:</span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Da entsprechende Klauseln<strong> regelmäßig</strong> in <strong>Individualarbeitsverträgen</strong> oder <strong>Zusatzvereinbarungen</strong> zu Arbeitsverträgen seitens der Arbeitgeber verwendet werden, handelt es sich um <strong>Allgemeine Geschäftsbedingungen</strong>. Die Klauseln müssen daher den strengen Regeln des <strong>AGB-Rechts ( §§ 307 ff BGB )</strong> im Hinblick auf <strong>Transparenz</strong> und <strong>Zumutbarkeit</strong> Stand halten. Ist dies nicht der Fall, ist die Rückzahlungsklausel <strong>insgesamt unwirksam</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Grundsätzlich sind <strong>Rückzahlungsklauseln</strong>, die den Arbeitnehmer an den Kosten seiner Ausbildung beteiligen, sofern er vor Ablauf gewisser Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, <strong>nicht grundsätzlich unzulässig</strong>. Aber es müssen <strong>gewisse Spielregeln</strong> eingehalten werden, damit die Klauseln nicht zu einer übermäßigen und damit dann unzulässigen Bindung des Arbeitnehmers führen. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Natürlich bedarf jeder Fall einer <strong>Einzelfallbetrachtung</strong>, das <strong>Bundesarbeitsgericht ( BAG )</strong> hat aber gewisse Richtwerte entwickelt:</span></p>
<ul>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;">1) Ausbildungsdauer mit Fortzahlung des Entgelts nicht mehr als 1 Monat: Bindung nur bis 6 Monate zulässig</span></li>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;">2) Ausbildungsdauer von bis zu 4 Monate: Bindungsdauer von bis zu 24 Monate</span></li>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;">3) Ausbildungsdauer 6 bis 12 Monate: Bindungsdauer von bis zu 36 Monaten möglich</span></li>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;">4) Ausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren ohne Arbeitsleistung: Bindungsdauer von bis zu 5 Jahren denkbar</span></li>
</ul>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">( vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 18. Aufl., § 176, Rdnr. 30 )</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Allein die Berücksichtigung dieser Richtwerte der <strong>Rechtsprechung</strong> reicht zur Vereinbarung einer wirksamen Rückzahlungsklausel aber nicht aus. Die Klausel muss darüber hinaus klar machen, dass ein Rückzahlungsverlangen nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Eigenkündigung des Arbeitnehmers verursacht hat und darüber hinaus, wenn der <strong>Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig</strong> wird – sei es allgemein oder für die konkrete Arbeitsstelle.</span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Aktuelles Urteil des BAG vom 01.03.2022 ( 9 AZR 260/21 ):</span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Beklagte des vom <strong>BAG</strong> entschiedenen Fall war von Juni 2017 bis Januar 2020 als Altenpflegerin in einer Reha-Klinik angestellt. Sie absolvierte auf Kosten der nun klagenden Arbeitgeberin von Juni bis Anfang Dezember 2019 eine Ausbildung im Hinblick auf die Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden ( “Fachtherapeut Wunde ICW” ).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">In einem vor der Ausbildung geschlossenen<strong> Fortbildungsvertrag</strong> verpflichtete sich die Klägerin, die Kosten der Fortbildung in Höhe von 4.090 Euro ( zusammengesetzt aus <strong>Kursgebühren</strong> und <strong>bezahlte Freistellung</strong>) zu übernehmen. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug zu einer <strong>Bindungsfrist</strong> von sechs Monaten nach Lehrgangsende.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Wortwörtlich heißt es u.a. in § 3 des vorstehend angesprochenen Vertrages:</span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">&#8222;(2) Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden oder einer eigenen außerordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung oder aufgrund einer vom Arbeitgeber erklärten verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Bindungsfrist aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vom Arbeitgeber übernommenen Gesamtkosten an diesen zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht gilt auch im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen vom Arbeitnehmer veranlassten Aufhebungsvertrag. Für je einen vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung wird 1/6 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen.&#8220;</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Im November 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus <strong>gesundheitlichen Gründen</strong> zum 1. Februar 2020.<br />
Die Klägerin forderte die Beklagte nun mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 auf, die ihr entstandenen <strong>Fortbildungskosten anteilig</strong> mit einem Betrag in Höhe von 2.726,68 Euro zurückzuzahlen. ( 4.090 € &#8211; 2Monate/1363,33 € ). </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Beklagte verweigerte eine Zahlung, da die <strong>Rückzahlungsklausel</strong> sie <strong>unangemessen</strong> benachteilige. Schließlich könne sie<strong> unverschuldet</strong> ihre Tätigkeit nicht mehr weiter ausüben. Die arbeitgeberseitig nun erhobene <strong>Klage</strong> auf Rückzahlung hatte jedoch sowohl beim <strong>Arbeitsgericht</strong> als auch beim <strong>Landesarbeitsgericht</strong> keinen Erfolg ( vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 26.03.2021 &#8211; 8 Sa 412/20).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die von der Klägerin eingelegte<strong> Revision</strong> zum <strong>Bundesarbeitsgericht</strong> hatte schließlich ebenfalls keinen Erfolg, da das<strong> BAG</strong> ebenfalls von einer <strong>Unwirksamkeit</strong> der Rückzahlungsklausel ausging. </span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Argumentation des BAG:</span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Das <strong>BAG</strong> begründete seine Entscheidung damit, dass eine Rückzahlungsklausel <strong>Fälle ausklammern müsse</strong>, in denen der <strong>Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse</strong> an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses haben könne. Das sei dann der Fall, wenn es dem <strong>Arbeitnehmer unverschuldet</strong> dauerhaft nicht möglich sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Verpflichte die Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer <strong>ausnahmslos</strong> auch <strong>ohne Verschulden</strong> zur Erstattung der Fortbildungskosten, falls er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündige, werde er damit im Sinne von<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html" target="_blank" rel="noopener"> <strong>§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</strong> </a>unangemessen <strong>benachteiligt</strong> und damit sei die <strong>Rückzahlungsklausel unwirksam</strong>. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Sei es dem Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ohne sein Verschulden dauerhaft nicht möglich, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, wäre er bei Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel verpflichtet, sogar nach Ablauf des <strong>Entgeltfortzahlungszeitraums</strong> ohne Gegenleistung des Arbeitgebers am Arbeitsverhältnis festzuhalten, um die Rückzahlungspflicht abzuwenden.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Daran könne der Arbeitgeber <strong>kein rechtlich billigenswertes Interesse</strong> haben, auch wenn er die Fortbildung finanziert habe. Der Umstand, dass sich eine Investition in einen Arbeitnehmer wegen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit nicht amortisiere, sei &#8222;dem <strong>unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers</strong> zuzurechnen”.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Urlaub und Quarantäne</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/03/urlaubskonto-und-covid-19-quarantaene/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Mar 2022 16:20:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Covid-19 Quarantäne]]></category>
		<category><![CDATA[Quarantäne im Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Was passiert mit den Urlaubstagen?]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Quarantäne im Urlaub: Was passiert mit den Urlaubstagen? Ein Urteil des LAG Hamm vom 27.01.2022 ( 5 Sa 1030/21 ) beschäftigt sich mit dem Problem, ob Urlaub nachzugewähren oder &#8230;</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="entry-title">Quarantäne im Urlaub: Was passiert mit den Urlaubstagen?</h3>
<p>Ein Urteil des<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20Hamm&amp;Datum=27.01.2022&amp;Aktenzeichen=5%20Sa%201030%2F21" target="_blank" rel="noopener"><strong> LAG Hamm</strong> vom <strong>27.01.2022</strong> ( <strong>5 Sa 1030/21</strong> )</a> beschäftigt sich mit dem Problem, ob <strong>Urlaub</strong> nachzugewähren oder dem Urlaubskonto gutzuschreiben ist, wenn der <strong>Arbeitnehmer</strong> während seines Urlaubs in staatlich angeordnete <strong>Quarantäne</strong> muss.</p>
<h4>Der vom LAG Hamm entschiedene Fall:</h4>
<p>Ein <strong>Arbeitnehmer</strong> wurde während seines Ende 2020 stattfindenden <strong>Urlaubs</strong> unter <strong>Quarantäne</strong> gestellt, weil er mit einem <strong>bestätigten COVID-19-Fall</strong> in <strong>Kontakt</strong> gekommen war. Dieser <strong>Arbeitnehmer</strong> verlangte nun von seinem <strong>Arbeitgeber</strong> die <strong>Gutschrift</strong> der von der Quarantäne betroffenen <strong>Urlaubstage</strong>. Diese Maßnahme habe dem <strong>Erholungszweck</strong> des Urlaubs <strong>entgegen</strong> gestanden. Die Situation sei mit einer <strong>Erkrankung</strong> während des Urlaubs <strong>vergleichbar.</strong> Auch dort würde der <strong>Urlaubsanspruch</strong> während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit <strong>nicht erlöschen</strong>.</p>
<h3>Die Entscheidung des LAG Hamm:</h3>
<p>Das<strong> LAG Hamm</strong> schloss sich der Auffassung des Arbeitnehmers an. Die Anordnung der<strong> Quarantäne</strong> stehe einer freien. selbstbestimmten<strong> Gestaltung des Urlaubs entgegen</strong>. Die angeordnete Quarantäne sei daher der Situation bei einer <strong>Erkrankung ähnlich</strong>. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__9.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>§ 9 BUrlG</strong></a> sei daher <strong>analog</strong> auf diese Situation anwendbar.</p>
<p>Nach dieser Vorschrift führt eine<strong> Erkrankung</strong> des Arbeitnehmers <strong>während des Urlaubs</strong> dazu, dass diese Zeiten bei <strong>Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses</strong> <strong>nicht</strong> auf den Jahresurlaub <strong>angerechnet</strong> werden. Dementsprechend entschied das<strong> LAG Hamm</strong>, dass die <strong>Zeit der Quarantäne</strong> <strong>nicht</strong> auf den <strong>Jahresurlaub</strong> angerechnet werden dürfe.</p>
<h3>Die weiteren Aussichten:</h3>
<p>Die dargestellte Problematik, ob <strong>§ 9 BUrlG</strong> im Falle einer angeordneten Quarantäne tatsächlich analog angewendet werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten. Sowohl gegen das Urteil des <strong>LAG Hamm</strong> als auch ein Urteil des<a href="https://openjur.de/u/2384705.html" target="_blank" rel="noopener"><strong> LAG Köln</strong> vom <strong>13.12.2021</strong> ( <strong>2 Sa 488/21</strong> )</a> ist <strong>Revision</strong> eingelegt. Diese Revisionen werden beim <strong>Bundesarbeitsgericht ( BAG )</strong> verhandelt. Es bleibt nun abzuwarten, was das oberste <strong>Arbeitsgericht</strong> zu dieser Problematik meint.</p>
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		<title>Corona-Testverweigerer am Arbeitsplatz</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/01/corona-testverweigerer-am-arbeitsplatz-gefaehrden-ihre-beschaeftigungs-und-lohnzahlungsansprueche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jan 2022 11:18:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Coronatest Verweigerung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Corona-Testverweigerer am Arbeitsplatz gefährden ihre Beschäftigungs- und Lohnzahlungsansprüche: Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26.10.2021 ( Aktenzeichen 9 Sa 332/21 ) beschäftigt sich mit der Einforderung von Coronatests am &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/01/corona-testverweigerer-am-arbeitsplatz-gefaehrden-ihre-beschaeftigungs-und-lohnzahlungsansprueche/">Corona-Testverweigerer am Arbeitsplatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Corona-Testverweigerer am Arbeitsplatz gefährden ihre Beschäftigungs- und Lohnzahlungsansprüche:</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Ein Urteil des<strong> Landesarbeitsgerichts München</strong> vom <strong>26.10.2021</strong> ( <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20M%FCnchen&amp;Datum=26.10.2021&amp;Aktenzeichen=9%20Sa%20332%2F21" target="_blank" rel="noopener">Aktenzeichen <strong>9 Sa 332/21</strong> </a>) beschäftigt sich mit der Einforderung von <strong>Coronatests am Arbeitsplatz</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Bei Abfassung dieses Artikels ( 11.01.2021 ) gilt, soweit keine <strong>Homeofficeverpflichtung</strong> besteht, die <strong>3 G-Regel</strong>. Dies bedeutet, dass derjenige, der <strong>nicht geimpft</strong> oder <strong>genesen</strong> ist oder dies dem Arbeitgeber nicht offenbaren will, sich<strong> testen lassen</strong> muss. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der vom <strong>LAG München</strong> entschiedene Fall spielt zu einer Zeit, zu der diese allgemeinverpflichtende Regelung noch nicht bestand. Aber, für das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis galt ein <strong>Tarifvertrag</strong>, nach dem der Arbeitgeber bei <strong>gegebener Veranlassung</strong> durch einen <strong>Vertrauensarzt</strong> oder das <strong>Gesundheitsamt</strong> feststellen lassen kann, ob der Musiker arbeitsfähig und frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Beim <strong>Arbeitgeber</strong> handelte es sich bei dem vom <strong>LAG München</strong> entschiedenen Fall um den Betreiber eines <strong>Orchesters</strong>, während es sich bei der <strong>Arbeitnehmerin</strong> um eine <strong>Flötistin</strong> handelte. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Um hier die anderen Orchestermitglieder zu schützen, bestand der Arbeitgeber auf einer entsprechenden <strong>Testung</strong> als <strong>Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme</strong>, während die Arbeitnehmerin darauf bestand, auch <strong>ohne Testung</strong> <strong>beschäftigt</strong> und <strong>entlohnt</strong> zu werden. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Das <strong>LAG München</strong> argumentierte, dass es sich bei der Infektion mit dem <strong>Sars-Cov-2-Virus</strong> um eine <strong>ansteckende</strong> <strong>Erkrankung</strong> mit gefährlichen Folgen handele. Der Schutz der Orchesterkollegen vor <strong>Ansteckung</strong> sei gerade bei der Tätigkeit als Flötistin ( besondere Verbreitung von <strong>Aerosolen</strong> ) in sonstiger Weise nicht möglich.</span></p>
<h4>Testpflicht verhältnismäßig</h4>
<p>Die Testpflicht sei auch <strong>verhältnismäßig</strong>. Der Arbeitgeber hätte es akzeptiert, wenn die Arbeitnehmerin einen <strong>PCR-Test</strong> bei einem <strong>Arzt</strong> ihres Vertrauens in Form eines reinen <strong>Rachenabstrichs</strong> durchgeführt hätte. Hierin liege kein unzulässiger Eingriff in die <strong>körperliche Unversehrtheit</strong>. Ein Verstoß gegen D<strong>atenschutzbestimmungen</strong> habe auch nicht vorgelegen.</p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der Arbeitgeber war deshalb <strong>nicht verpflichtet</strong>, die Flötistin ohne Vorlage eines Tests auf eine Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus<strong> zu beschäftigen</strong>. Entsprechend musste der Arbeitgeber <strong>auch keine Vergütung</strong> zahlen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><u><b>Fazit:</b></u> Entsprechende Konstellationen werden vermutlich aufgrund der allgemeinverbindlichen <strong>3 G-Regel</strong> die <strong>Arbeitsgerichte</strong> in nächster Zeit häufiger beschäftigen. Zwar bezieht sich die Entscheidung des <strong>LAG München</strong> nicht auf die aktuell geltende<strong> 3 G-Regelung</strong>. Andererseits hat der hier zur Entscheidung heran gezogene <strong>Tarifvertrag</strong> eine vergleichbare Situation geschaffen. Es steht sogar zu erwarten, dass Arbeitgeber, die bei entsprechendem Verhalten von Arbeitnehmern nicht auf deren Arbeitskraft zurück greifen können, nach <strong>Abmahnungen Kündigungen</strong> aussprechen. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich im Lichte dieser ersten Rechtsprechungstendenz überlegen, ob eine <strong>Testung</strong> zum<strong> Lohn- oder sogar Arbeitsplatzverlust</strong> nicht das geringere „Übel“ darstellt. </span></p>
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		<item>
		<title>Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2021/09/beweiswert-einer-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2021 08:10:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit AU]]></category>
		<category><![CDATA[AU Bescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweis]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-kerner.de/?p=654</guid>

					<description><![CDATA[<p>Entgeltfortzahlungsgesetz Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz sind alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2021/09/beweiswert-einer-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/">Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3><strong>Entgeltfortzahlungsgesetz</strong></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>Entgeltfortzahlungsgesetz</strong> sind alle <strong>Arbeitnehmer</strong> ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Anspruch auf <strong>Entgeltfortzahlung</strong> haben, verpflichtet, dem <strong>Arbeitgeber</strong> die <strong>Arbeitsunfähigkeit</strong> und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. ( vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl., § 98, Rdnr. 94 ). </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Dauert die <strong>Arbeitsunfähigkeit</strong> länger als 3 Kalendertage, hat der <strong>Arbeitnehmer</strong> eine <strong>ärztliche Bescheinigung</strong> über das Bestehen der <strong>Arbeitsunfähigkeit</strong> sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen ( <a href="https://lxgesetze.de/efzg/4a" target="_blank" rel="noopener">§ 5 Abs. 1 Satz 2 <strong>Entgeltfortzahlungsgesetz</strong></a> ).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 <strong>Entgeltfortzahlungsgesetz</strong> ist der <strong>Arbeitgeber</strong> aber auch berechtigt, die Vorlage der <strong>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong> früher zu verlangen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Kann es nun trotz Vorliegen einer <strong>ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong> dazu kommen, dass der <strong>Arbeitgeber</strong> die Arbeitsunfähigkeit des <strong>Arbeitnehmers</strong> in Frage stellen kann und damit z.B. eine <strong>Entgeltfortzahlung</strong> verweigern kann? Es stellt sich damit die Frage nach dem <strong>Beweiswert</strong> einer ärztlichen <strong>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Grundsätzlich gilt im Streitfall, dass der <strong>Arbeitnehmer</strong> für seine Arbeitsunfähigkeit <strong>beweispflichtig</strong> ist. Es ist in der <strong>Rechtsprechung</strong> u.a. des <strong>BAG</strong> anerkannt, dass der <strong>ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong> ein hoher <strong>Beweiswert</strong> zuzuerkennen ist, weil diese das gesetzlich vorgesehene <strong>Beweismittel</strong> sei, so dass der Beweis der krankheitsbedingten <strong>Arbeitsunfähigkeit</strong> mit der Bescheinigungsvorlage grundsätzlich erbracht sei ( vgl. Schaub. a.a.O., § 98, Rdnr. 109 ).</span></p>
<h4><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Nun ist der <strong>Beweiswert</strong> einer <strong>ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong> nicht in „Stein gemeißelt“, kann also durchaus <strong>erschüttert</strong> werden. </span></h4>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Nach Vorlage einer <strong>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</strong> besteht zunächst einmal eine <strong>tatsächliche Vermutung</strong> für die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Diese hat aber nicht den Stellenwert einer gesetzlichen Vermutung im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/292.html" target="_blank" rel="noopener">§ 292 ZPO</a>, so dass der <strong>Arbeitgeber</strong> zur <strong>Erschütterung der tatsächlichen Vermutung</strong> nicht den Beweis des Gegenteils erbringen muss. Der <strong>Arbeitgeber</strong> muss also nicht positiv beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig war. Es genügt vielmehr, wenn der Arbeitgeber im Rechtsstreit <strong>tatsächliche Umstände</strong> darlegt und beweist, die zu <strong>ernsthaften Zweifeln</strong> an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben ( vgl. Schaub, a.a.O., § 98, Rndr. 110 ). Dann ist es Aufgabe des <strong>Arbeitnehmers</strong>, durch andere <strong>Beweismittel</strong>, wie z.B. <strong>Zeugnis des Arztes</strong> nach dessen Befreiung von der Schweigepflicht, oder andere Zeugen, diese Zweifel aus der Welt zu räumen.</span></p>
<h5><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Zu dem dargestellten Problembereich gibt es ein aktuelles <strong>Urteil des BAG</strong> vom 08.09.2021 ( <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/5-azr-149-21/" target="_blank" rel="noopener"><strong>5 AZR 149/21</strong></a> ).</span></h5>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die <strong>Klägerin</strong> ( hier die Arbeitnehmerin ) war seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte bei der <strong>Beklagten</strong> beschäftigt. Am 8. Februar 2019 <strong>kündigte</strong> sie das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte zugleich der Beklagten eine ebenfalls auf den 8. Februar 2019 datierte, als<strong> Erstbescheinigung</strong> gekennzeichnete <strong>AU-Bescheinigung</strong> &#8211; gültig bis 22. Februar 2019 &#8211; vor.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Beklagte verweigerte die <strong>Entgeltfortzahlung</strong>. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei <strong>erschüttert</strong>, weil diese sich genau auf die <strong>Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses</strong> beziehe.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Klägerin machte dagegen geltend, sie sei <strong>ordnungsgemäß krankgeschrieben</strong> gewesen und habe unmittelbar vor einem Burn-Out gestanden. Mit dieser Argumentation hatte die Klägerin zunächst Erfolg, da das <strong>Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen</strong> ihrer Klage auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 stattgab (<a href="https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/newsletter-bestellen/bag-urteil-wann-kann-au-angezweifelt-werden-2115416" target="_blank" rel="noopener">LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.10.2020 – 10 Sa 619/19</a>).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Angelegenheit gelangte zum<strong> Bundesarbeitsgericht</strong>, welches die Klage auf Entgeltfortzahlung abwies und der Arbeitgeberin/Beklagen Recht gab.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die<strong> Klägerin</strong> habe für die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit zunächst eine <strong>AU-Bescheinigung</strong> vorgelegt und habe damit das gesetzlich vorgesehene <strong>Beweismittel</strong> verwendet. Dessen <strong>Beweiswert</strong> könne der Arbeitgeber aber <strong>erschüttern</strong>, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die <strong>Anlass zu ernsthaften Zweifeln</strong> an der Arbeitsunfähigkeit geben.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Gelinge dies dem Arbeitgeber, müsse der Arbeitnehmer nachfolgend substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Ein solcher Beweis könne insbesondere durch <strong>Vernehmung des behandelnden Arztes</strong> nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte den <strong>Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert</strong>, indem sie auf die <strong>zeitliche Übereinstimmung</strong> zwischen der Kündigung vom 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019 und den gleichen Zeitraum der AU-Bescheinigung hingewiesen habe. Diese <strong>zeitliche Überschneidung</strong> begründe einen <strong>ernsthaften Zweifel</strong> an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Klägerin sei im Prozess ihrer <strong>Darlegungslast und Beweislast</strong> zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach einem Hinweis des Senats – dann aber nicht hinreichend konkret nachgekommen, so dass die Klage daher abzuweisen sei</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2021/09/beweiswert-einer-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/">Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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		<title>Diebstahl kann fristlose verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2021/02/diebstahl-von-desinfektionsmittel-kann-fristlose-kuendigung-rechtfertigen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2021 15:58:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diebstahl]]></category>
		<category><![CDATA[fristlos]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer war seit 2004, also seit immerhin 16 Jahren, bei einem Paketzustellunternehmen angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. das Be- und Entladen sowie das Waschen der &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2021/02/diebstahl-von-desinfektionsmittel-kann-fristlose-kuendigung-rechtfertigen/">Diebstahl kann fristlose verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3><u>Der Sachverhalt:</u></h3>
<h5>Ein Arbeitnehmer war seit 2004, also seit immerhin 16 Jahren, bei einem <strong>Paketzustellunternehmen</strong> angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. das Be- und Entladen sowie das Waschen der Firmenfahrzeuge.</h5>
<p>Da im Unternehmen zum Zeitpunkt der ersten <strong>Coronawelle</strong> im <strong>März 2020</strong> bereits mehrfach <strong>Desinfektionsmittel</strong> aus den Waschräumen entwendet worden waren, hatte der <strong>Arbeitgeber</strong> im Sanitärbereich <strong>Aushänge</strong> angebracht, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine <strong>fristlose Kündigung</strong> und eine <strong>Anzeige</strong> nach sich ziehen werde. Gleichzeitig war der <strong>Werksschutz</strong> mit <strong>stichprobenartigen Kontrollen</strong> von ausfahrenden Fahrzeugen beauftragt. Hierbei wurde beim späteren Kläger am 23.03.2020 gegen 07:50 Uhr<strong> im Kofferraum des Privatfahrzeuges</strong> u.a. eine Plastikflasche mit <strong>1 Liter Desinfektionsmittel</strong> mit einem ungefähren seinerzeitigen <strong>Wert von 40,- €</strong> gefunden. Der<strong> Arbeitgeber</strong> kündigte dem <strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>fristlos</strong> wogegen sich dieser <strong>zunächst erfolglos</strong> beim zuständigen<strong> Arbeitsgericht</strong> mit einer <strong>Kündigungsschutzklage</strong> wehrte. Gegen das Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts wendete sich der Arbeitnehmer mit seiner <strong>Berufung</strong> zum <strong>Landesarbeitsgericht</strong> <strong>Düsseldorf</strong>.</p>
<h3><u>Die Entscheidung: </u></h3>
<h5><u></u>Mit <strong>Urteil</strong> vom <strong>14.01.2021</strong> (→<a href="https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/14_01_2021_/index.php" target="_blank" rel="noopener"> <strong>5 Sa 483/20</strong></a> ) wies auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die <strong>Berufung und damit die Klage zurück</strong>. Eine Revision wurde nicht zugelassen.</h5>
<p>Bei dem vorstehend dargestellten Sachverhalt liege ein<strong> wichtiger Grund</strong> für den Ausspruch einer <strong>fristlosen</strong> <strong>Kündigung</strong> vor. Trotz der langen Beschäftigungszeit sei der Ausspruch einer<strong> vorherigen Abmahnung</strong> nicht erforderlich. Trotz des Vorliegens einer<strong> Pandemie</strong>, bei der <strong>Desinfektionsmittel</strong> häufig <strong>Mangelware</strong> seien, und in Kenntnis, dass auch der Arbeitgeber mit <strong>Versorgungsengpässen</strong> zu kämpfen habe, habe der Kläger eine <strong>nicht geringe Menge</strong> Desinfektionsmittel entwendet und habe damit auch <strong>in Kauf</strong> genommen, dass seine <strong>Kollegen leer ausgingen</strong>. Angesichts dieser Situation habe dem Kläger klar sein müssen, dass er mit seinem Verhalten sein<strong> Arbeitsverhältnis gefährde</strong>. Auch die erforderliche <strong>Interessenabwägung</strong> falle angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.</p>
<p><u>Fazit:</u> Einmal mehr zeigt sich, dass in schwierigen Zeiten auch im Rahmen eines <strong>Arbeitsverhältnisses</strong> <strong>Solidarität vor Eigennutz</strong> geht und diesen Grundsätzen widersprechendes Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen zur <strong>fristlosen Beendigung</strong> eines auch langanhaltenden Arbeitsverhältnisses führen kann.</p>
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