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	<title>Wohnungseigentum Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Betriebskostenabrechnung im Wohnungseigentum</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2017/05/mietrechtliche-betriebskostenabrechnung-im-wohnungseigentaum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 May 2017 15:47:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mietrechtliche Betriebskostenabrechnung im Wohnungseigentum Meistens vereinbaren die Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht, dass der Mieter neben der Grundmiete die Betriebskosten zu tragen hat. Sind hierbei monatliche Vorauszahlungen durch den Mieter vereinbart, &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2017/05/mietrechtliche-betriebskostenabrechnung-im-wohnungseigentaum/">Betriebskostenabrechnung im Wohnungseigentum</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Mietrechtliche Betriebskostenabrechnung im Wohnungseigentum</h2>
<p>Meistens vereinbaren die Mietvertragsparteien im <strong>Wohnraummietrecht</strong>, dass der Mieter neben der Grundmiete die <strong>Betriebskosten</strong> zu tragen hat. Sind hierbei monatliche Vorauszahlungen durch den Mieter vereinbart, hat der Vermieter gemäß <strong>§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB</strong> über die <strong>Vorauszahlungen</strong> jährlich <strong>abzurechnen</strong>.</p>
<p>Gemäß der Sätze 2 und 3 dieser Regelung hat der Vermieter die <strong>Abrechnung</strong> dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des <strong>zwölften</strong> <strong>Monats</strong> nach Ende des <strong>Abrechnungszeitraumes</strong> mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer <strong>Nachforderung</strong> durch den Vermieter <strong>ausgeschlossen</strong>, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.</p>
<h3>Der Abrechnungszeitraum</h3>
<p><strong>Das Problem:</strong> Bezieht sich der <strong>Abrechnungszeitraum</strong> z.B. auf das <strong>Kalenderjahr</strong> und handelt es sich bei der vermieteten Wohnung um eine <strong>Eigentumswohnung</strong>, haben die <strong>Vermieter</strong> grundsätzlich nicht selber die für eine Abrechnung <strong>erforderlichen Unterlagen</strong> vorliegen, weil eine <strong>Hausverwaltung</strong> für die <strong>Wohnungseigentümergemeinschaft</strong> die <strong>Jahresabrechnung</strong> erstellt. Die <strong>Jahresabrechnung</strong> ist dann wiederum Gegenstand einer <strong>Eigentümerversammlung</strong>, wo sie dann beschlossen wird. Lässt sich die <strong>Hausverwaltung</strong> mit der Erstellung der<strong> Jahresabrechnung</strong> und der Einberufung der <strong>Eigentümerversammlung</strong> Zeit, kann es für den Vermieter mit seiner gegenüber dem Mieter abzugebenden <strong>Betriebskostenabrechnung</strong> eng werden. Beispiel: Die <strong>Betriebskostenabrechnung</strong> für 2016 ist dem Mieter bis spätestens zum 31.12.2017 mitzuteilen. Unterlässt eine <strong>Wohnungseigentumsverwaltung</strong> die Abrechnung 2016 und hat z.B. bis zum 01. Dezember 2017 immer noch keine Eigentümerversammlung einberufen, wird es für den Vermieter zeitlich sehr eng.</p>
<h3><strong>Der Fall:</strong></h3>
<p>Genau mit dieser Situation hat sich der <strong>BGH</strong> in seinem<strong> Urteil</strong> vom <strong>25.01.2017</strong> ( <strong>VIII ZR 249/15</strong> = NJW Spezial 2017, Seite 290 ) beschäftigt. In der betroffenen <strong>Wohnungseigentumsanlage</strong> wurden erst im Jahr 2013 die <strong>Jahresabrechnungen</strong> für die Jahre 2010 und 2011 beschlossen. Der <strong>Vermieter</strong> rechnete auf besagter Beschlusslage die Betriebskosten ab und verlangte von seinen <strong>Mietern</strong> Nachzahlungen. Er berief sich hierbei auf einen <strong>handschriftlichen Zusatz</strong> im <strong>Mietvertrag</strong>, wonach eine Abrechnung der <strong>Betriebskosten</strong> erst einen genehmigenden Beschluss der <strong>Wohnungseigentümergemeinschaft</strong> voraussetze.</p>
<p>In sämtlichen Instanzen scheiterte der Vermieter mit seinem Zahlungsbegehren.</p>
<p>Der <strong>BGH</strong> stellte fest, dass die Regelungen über die <strong>Betriebskostenabrechnungsfrist</strong> auch für vermietetes <strong>Wohnungseigentum</strong> gelten. Das Mietrecht kenne insoweit keine Regelung, dass die Abrechnungspflicht des Vermieters eine Beschlussfassung der <strong>Wohnungseigentümergemeinschaft</strong> voraus setze. Wolle man dies anders sehen, würden die <strong>Mieter</strong> einer <strong>Eigentumswohnung</strong> ohne sachlichen Grund gegenüber <strong>Mietern</strong> normaler <strong>„Mietshäuser“</strong> benachteiligt. Der handschriftliche Zusatz sei daher wegen Verstoßes gegen <strong>§ 556 Abs. 4 BGB</strong> ( Verbot einer abweichenden Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ) unwirksam. Der <strong>Vermieter</strong> hätte vortragen und beweisen müssen, was er alles gegen die Untätigkeit der <strong>Verwaltung</strong> getan habe, so dass er die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten habe.</p>
<h3><strong>Fazit:</strong></h3>
<p>Die <strong>Vermieter</strong> von <strong>Eigentumswohnungen</strong> werden bei einer <strong>untätigen Hausverwaltung</strong> nicht umhin kommen, rechtzeitig vor Ende der Abrechnungsfrist sich erforderlichenfalls bei der Verwaltung <strong>Einblick in die Verwaltungsunterlagen</strong> zu verschaffen, um selber eine Abrechnung für den Mieter zu erstellen.</p>
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