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	<title>Verkehrsunfall Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Verkehrsunfall Schadenabwicklung</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/05/verkehrsunfallschadenabwicklung-eine-uebersicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 May 2022 10:02:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Personenschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verkehrsunfall Schadenabwicklung Rechtsanwalt oder Schadensmanagement der gegnerischen Versicherung? Welche Schadenspositionen können geltend gemacht werden und was ist zu berücksichtigen? Ein Überblick! Die Fahrt mit dem Auto, es knallt und &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/05/verkehrsunfallschadenabwicklung-eine-uebersicht/">Verkehrsunfall Schadenabwicklung</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verkehrsunfall Schadenabwicklung</h2>
<p>Rechtsanwalt oder Schadensmanagement der gegnerischen Versicherung?</p>
<p>Welche Schadenspositionen können geltend gemacht werden und was ist zu berücksichtigen?</p>
<p>Ein Überblick!</p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Fahrt mit dem Auto, es knallt und plötzlich stellen sich neben Frust und Ärger etliche Fragen zur Schadensabwicklung ein.</span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Anwalt oder Schadensmanagement des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers?</span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Wenn es optimal läuft, ist das Verschulden des Unfallgegners unstrittig und als erste Frage kommt die Überlegung, ob trotzdem ein <strong>Anwalt</strong> zur Unterstützung beauftragt werden soll. Vielfach führt die unstrittige <strong>Verschuldensfrage</strong> zu einer Entscheidung gegen die Einschaltung eines <strong>Rechtsanwalts.</strong> </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Zumal sich häufig ganz schnell das freundliche <strong>Schadensmanagement</strong> des gegnerischen<strong> Kfz-Haftpflichtversicherers</strong> meldet und eine problemlose Schadensabwicklung ankündigt. Jeder Geschädigte sollte sich aber vor Augen führen, dass das <strong>Schadensmanagement</strong> den Versicherer allein unter Verwaltungsgesichtspunkten Geld kostet. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Wenn man dann weiter davon ausgeht, dass <strong>Versicherer gute Kaufleute</strong> sind und <strong>kein Geld zu verschenken</strong> haben, ahnt man, wo das Geld bei der <strong>Unfallschadensabwicklung</strong> wieder herein geholt werden muss. Die Entscheidung gegen anwaltliche Unterstützung ist damit in der Regel die <strong>erste Fehlentscheidung.</strong> </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Zumal wenn man sich vor Augen führt, dass der Schädiger im Falle seiner Haftung grundsätzlich auch die <strong>Anwaltskosten</strong> als <strong>erforderliche Kosten</strong> der<strong> Rechtsverfolgung</strong> zu tragen hat. Etwas anderes mag nur bei kleinsten Bagatellschäden mit klarer Haftung gelten. Grundsätzlich wird die Unfallschadenabwicklung von der Rechtsprechung wegen ihrer diversen Tücken aber nicht als einfach angesehen.</span></p>
<h2><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der Fahrzeugschaden &#8211; Reparaturkosten bzw. wirtschaftlicher Totalschaden:</span></h2>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Zu ersetzen hat der Schädiger zum einen den <strong>Fahrzeugschaden</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Dies sind grundsätzlich die <strong>Reparaturkosten</strong>, wobei sich der Geschädigte schon einmal entscheiden muss, ob er die Kosten nach durchgeführter Reparatur auf Basis einer <strong>Reparaturrechnung</strong> abrechnen will ( konkrete Schadensabrechnung ) oder nur auf Basis einer <strong>Reparaturkostenkalkulation</strong> ( fiktive Schadensabrechnung ), dann aufgrund der Regelungen des Schadensersatzrechtes aber nur mit dem <strong>kalkulierten Nettobetrag</strong>. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Für eine <strong>fiktive Abrechnung</strong> kann es Gründe geben. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Gerade bei Schäden an älteren Fahrzeugen, deren Verkehrssicherheit durch den Schaden nicht beeinträchtigt ist, bleibt der Schaden tatsächlich häufig <strong>unrepariert</strong>. </span><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der ein oder andere Fahrzeugbesitzer ist handwerklich begabt und <strong>führt die Reparatur kostengünstig selber durch</strong>. Wieder andere kennen eine <strong>freie ( nicht markengebundene</strong> )<strong>Werkstatt</strong>, die einen Bruttopreis aufruft, der immer noch unter dem Nettopreis der Reparaturkalkulation liegt. In allen Konstellationen bleibt für den Geschädigten bei <strong>fiktiver Abrechnung</strong> trotz der Abstellung auf den Nettobetrag Geld übrig.</span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%; text-align: left;"><strong><span style="font-size: 14pt;">Für welche Art der Reparaturkostenkalkulation entscheide ich mich als Geschädigter?<br />
</span></strong><br />
<span style="font-size: 14pt;"><strong>Sachverständigengutachten</strong> oder <strong>Kostenvoranschlag</strong> meiner Werkstatt?</span><br />
<span style="font-size: 14pt;"><span style="font-size: 14pt;">Hier sind etliche Gesichtspunkte zu beachten. Handelt es sich um einen <strong>Bagatellschaden</strong> ( von der Rechtsprechung bis ca. 750,- € angenommen )?</span></span>Dann kommt nur der Kostenvoranschlag in Betracht, weil die Sachverständigenkosten dann nicht ersetzt würden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Ist das Fahrzeug so <strong>neuwertig</strong>, dass auch bei ordnungsgemäßer Reparatur vom Verbleib eines <strong>Minderwerts</strong> auszugehen ist? Dann ist in der Regel ein<strong> Sachverständigengutachten</strong> zu bevorzugen, da der Minderwert im Kostenvoranschlag nicht ausgewiesen wird.</span></p>
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<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Ist die<strong> Verschuldensfrage umstritten</strong>?<br />
Dies könnte für einen <strong>Kostenvoranschlag</strong> sprechen, um nicht zumindest anteilig auf Sachverständigenkosten sitzen zu bleiben.</span></p>
<h3>Totalschaden</h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Liegt ein <strong>wirtschaftlicher Totalschaden</strong> vor, dann hilft nur ein <strong>Sachverständigengutachten</strong> weiter, weil die erforderlichen Angaben in Form einer Gegenüberstellung des <strong>Fahrzeugwertes</strong> ( Wiederbeschaffungswert – Restwert ) im Verhältnis zu den <strong>Reparaturkosten</strong> nur vom Sachverständigen gemacht werden können.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">In diesen angesprochenen Bereichen liegt etliches Streitpotential. Ist dem Schädiger unter dem Gesichtspunkt der <strong>Schadensminderungspflicht</strong> bei einem Reparaturschaden ein <strong>Werkstattverweis</strong> möglich? Sind im Falle einer fiktiven Schadenabwicklung auch <strong>UPE-Aufschläge</strong> auf Ersatzteile, <strong>Verbringungskosten zur Lackiererei</strong> usw. zu ersetzen? </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Kann der Versicherer beim wirtschaftlichen Totalschaden einen Verweis auf ein <strong>höheres Restwertangebot</strong> als im Sachverständigengutachten ausgewiesen, einbringen? Zu all diesen Problemen gibt es umfangreiche und detaillierte Rechtsprechung, die den Rahmen dieser Übersicht sprengen würde und verdeutlicht, dass eine Unfallschadenabwicklung doch so kompliziert ist, dass in der Regel die <strong>Hilfe eines Anwalts erforderlich</strong> ist.</span></p>
<h2><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall:</span></h2>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Neben dem Fahrzeugschaden kommen für die Ausfallzeit des beschädigten Fahrzeuges der Ersatz von <strong>Mietwagenkosten</strong> oder alternativ die Geltendmachung von <strong>Nutzungsausfall</strong> in Betracht. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Erforderlich hierfür ist allerdings ein <strong>nachgewiesener Nutzungswille</strong>, der sich durch die Reparatur oder im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens durch die Neuzulassung des Ersatzfahrzeuges zeigt.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Im Falle der f<strong>iktiven Schadensabwicklung</strong> bei durchgeführter Reparatur ( also ohne Vorlage einer Reparaturrechnung ) muss die Reparatur auf andere Weise nachgewiesen werden. Hier kommen die Vorlage <strong>aktueller Fotos</strong> des reparierten Fahrzeuges oder aber die Vorlage einer <strong>Reparaturbestätigung des Sachverständigen</strong> in Betracht. Wobei nach einem <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&amp;Datum=24.01.2017&amp;Aktenzeichen=VI%20ZR%20146/16" target="_blank" rel="noopener">Urteil des BGH aus 2017</a> die damit verbundenen Sachverständigenkosten nicht ersatzfähig sein sollen. Lediglich eigene Fotos können aber bei einem <strong>Zweitunfall</strong> mit <strong>überschneidenden Schadensbereichen</strong> bei der Abwicklung des Zweitunfalles Probleme schaffen und einen Schadensersatz beim Zweitunfall sogar komplett gefährden, wenn der Geschädigte nicht ausreichend nachweisen kann, dass die <strong>vollständige und ordnungsgemäße Reparatur des Erstschadens</strong> tatsächlich erfolgt ist. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens ist schließlich darauf zu achten, dass dieser nicht „überdimensioniert“ ist und zu einem angemessenen <strong>Normaltarif</strong> und nicht zu einem überteuerten <strong>Unfallersatztarif</strong> angemietet wird.</span></p>
<h4><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Weitere Positionen:</span></h4>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">In Betracht kommen als weitere Schadenspositionen eine <strong>allgemeine Kostenpauschale</strong> in Höhe von 25,- € ( Telefon- und Fahrtkosten ohne konkreten Nachweis, was alternativ natürlich auch möglich sein kann ). Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens die Kosten des <strong>neuen Kennzeichens</strong>, Verwaltungskosten für<strong> Abmeldung</strong> des alten Wagens und <strong>Neuzulassung</strong> des Ersatzwagens, Kosten der <strong>Umweltplakette</strong> oder der Kennzeichen gebundenen <strong>Parklizenz</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung bzw. des Schadensnachweises sind zu ersetzen <strong>Rechtsanwaltskosten</strong>, <strong>Sachverständigenkosten</strong> oder angemessene <strong>Kosten des Kostenvoranschlages</strong>, soweit diese nicht durch die Werkstatt bei Erhalt des Reparaturauftrages mit den Reparaturkosten verrechnet werden.</span></p>
<h2><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Personenschäden:</span></h2>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Soweit neben dem Fahrzeugschaden auch Personenschäden eingetreten sind, kommen <strong>Schmerzensgeld</strong>, <strong>Eigenanteile</strong> zu Medikamenten und Behandlungen, <strong>Lohnausfallschäden</strong> und ggfs. <strong>Haushaltsführungsschäden</strong> in Betracht.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Der Arbeitnehmer erhält in den ersten 6 Wochen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit <strong>Entgeltfortzahlung</strong>, so dass es tatsächlich zu keinem Lohnschaden kommt. Den Schaden hat der Arbeitgeber, weil er keine Arbeitsleistung bekommt. Deshalb gehen die Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers insoweit Kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber über, der sich beim Schädiger schadlos halten kann. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Nach den 6 Wochen Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse <strong>Krankengeld. </strong>Oder, wenn es sich bei dem Unfall um einen <strong>Wegeunfall</strong> handelte – der Unfall also auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause erfolgt ist – von der Berufsgenossenschaft <strong>Verletztengeld</strong>. Diese Zahlungen sind jedoch niedriger als der Lohn, was zu einer ungedeckten Schadensspitze führt, die ordnungsgemäß zu errechnen und beim Schädiger geltend zu machen ist. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Natürlich hat auch der selbständige Anspruch auf Einkommensausfälle, deren Ermittlung wesentlich schwieriger als beim Arbeitnehmer ist.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><strong>Schmerzensgeld</strong> lässt sich schließlich nicht mathematisch korrekt errechnen. Auf Basis von Datenbanken ( Schmerzensgeldtabellen ) erfolgt hier auf dem Verhandlungsweg eine Ergebniserzielung, wobei voreilig keine Regelungen getroffen werden sollten, bis nicht klar ist, ob dem Geschädigten <strong>Folgeschäden/Spätschäden</strong> drohen können. Diese Frage ist auf jeden Fall mit Hilfe der behandelnden Ärzte zu klären. </span></p>
<p>&nbsp;</p>
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