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	<title>Spielerwechsel - Amateurliga Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Amateurfußball: Spielerwechsel in der Wechselperiode II</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Nov 2017 15:14:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Spielerwechsel - Amateurliga]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Amateurfußball: Spielerwechsel in der Wechselperiode II Die bedauerliche Ankündigung der Selbstauflösung der 1. Mannschaft des Dortmunder Landesligisten Arminia Marten aus der Landesliga 3 hat in der örtlichen Presse und &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2017/11/amateurfussball-spielerwechsel-in-der-wechselperiode-ii/">Amateurfußball: Spielerwechsel in der Wechselperiode II</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Amateurfußball: Spielerwechsel in der Wechselperiode II</h2>
<p>Die bedauerliche Ankündigung der Selbstauflösung der 1. Mannschaft des Dortmunder Landesligisten <strong>Arminia Marten</strong> aus der <strong>Landesliga</strong> 3 hat in der örtlichen Presse und auch bei diversen Nachbarvereinen Spekulationen über den Wechsel von Spielern aus Marten zu anderen Vereinen aufkommen lassen. Diese Situation soll Anlass sein, sich einmal genauer mit der <strong>Spielerlaubnis</strong> für Pflichtspiele von <strong>Amateuren</strong> bei einem <strong>Vereinswechsel</strong> zu beschäftigen:</p>
<h3>Wer ist Amateur?</h3>
<blockquote><p><strong>Amateur</strong> im Gegensatz zum <strong>Berufsspieler</strong> ( <strong>Vertragsspieler</strong> und <strong>Lizenzspieler</strong> ) ist im Sinne der vorliegenden Ausführungen (gemäß § 7 Abs. 1 Spielordnung ( SpO ) des <strong>Westdeutschen Fußballverbandes)</strong> wer aufgrund eines Mitgliedschaftsverhältnisses <strong>Fußball</strong> spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 € im Monat erstattet erhält.</p></blockquote>
<p>Für <strong>Amateure</strong> in diesem Sinne finden sich nähere Regelungen im § 18 der SpO.</p>
<p>Für die <strong>Wechselperiode II</strong> ( 01.01. bis 31.01 ) enthält § 18 Absatz 4 relevante Regelungen. Voraussetzung für eine neue Spielberechtigung ist grundsätzlich eine <strong>Abmeldung</strong> in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. Und ein Eingang des <strong>Antrages auf die neue Spielerlaubnis</strong> bei der Passstelle bis zum 31.01.</p>
<h3>Spieler Wechsel</h3>
<p>Wenn also ein Spieler sich zum Bespiel am 13.11.2017 bei dem abgebenden <strong>Verein</strong> abgemeldet hat, sind diese zeitlichen Vorgaben für einen <strong>Vereinswechsel</strong> in der <strong>Wechselperiode II</strong> ohne Probleme einzuhalten.</p>
<p>Stimmt der abgebende<strong> Verein</strong> bei dieser Konstellation dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages, jedoch frühestens zum 01.01. erteilt. Bei Abmeldung am 13.11.2017 und Zustimmung des abgebenden <strong>Vereins</strong>, kann die <strong>Spielerlaubnis</strong> also frühestens zum 01.01.2018 erteilt werden.</p>
<p>Stimmt der abgebende <strong>Verein</strong> dem Vereinswechsel nicht zu, gibt es die <strong>Spielberechtigung</strong> grundsätzlich gemäß § 14 Absatz 4 SpO erst zum 01.11. des Folgejahres. Diese Wartefrist ist allerdings durch § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 Nr. 9 SpO begrenzt auf ein maximales Aussetzen des Spielers auf 6 Monate seit dem letzten Spiel.</p>
<h3>Abmeldedatum</h3>
<p>Hat also der Spieler aus dem Beispielsfall vor seiner Abmeldung am 13.11.2017 noch am Sonntag, den 12.11.2017, ein <strong>Meisterschaftsspiel</strong> bestritten, und stimmt der abgebende Verein dem <strong>Vereinswechsel</strong> nicht zu, kann eine <strong>Spielberechtigung</strong> für den aufnehmenden Verein erst zum 13.05.2018 erteilt werden.</p>
<p>In der örtlichen Presse ( RN Nr. 267 vom 17.11.2017 ) wurde zum Fall <strong>Arminia Marten</strong> nun mitgeteilt, dass der<strong> Verein</strong> selber seine Mannschaft noch gar nicht vom <strong>Spielbetrieb</strong> abgemeldet habe. Und möglicherweise mit Hilfe der Altherrenteams den <strong>Spielbetrieb</strong> fortsetze.  Lediglich Trainer und Spieler hätten sich mangels Zukunftsperspektive entschieden, nicht mehr für den Verein anzutreten.<br />
Sind dann Spieler ablösefrei und kurzfristig verfügbar?</p>
<p>Diese Frage ist zu verneinen. Von einer freien, ablösefreien Wechselmöglichkeit von Spielern auch ohne Zustimmung des abgebenden <strong>Vereins</strong> kann bei einer solchen Konstellation nicht die Rede sein. Es handelt sich dann lediglich um einen „Massenspielerwechsel“, für den keine anderen Regeln gelten können. Alles hängt bei dieser Konstellation dann davon ab, ob der abgebende Verein seine Spieler frei gibt.</p>
<h3>Wie läuft der Fall nun, wenn der<strong> Verein</strong> nun wirklich seine Mannschaft endgültig vom <strong>Spielbetrieb</strong> abmeldet?</h3>
<p>In diesem Falle greift je nach betroffenem <strong>Verein</strong> möglicherweise § 22 Ziffer 8 der SpO. Dem Spieler ist unabhängig von der Zustimmung oder Nichtzustimmung des abgebenden <strong>Vereins</strong> ohne Einhaltung einer Wartefrist die <strong>Spielerlaubnis</strong> für Pflichtspiele zu erteilen, wenn u.a. der <strong>Spielbetrieb</strong> eingestellt wird.</p>
<p>Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Die Wartefrist kann hier nur entfallen, wenn den vollständigen Unterlagen eine Bestätigung des Kreisvorsitzenden/des zuständigen Staffelleiters beiliegt. Aus diesermuss das genaue Datum der <strong>Einstellung des Spielbetriebes</strong> hervorgehen. Und dass der Spielbetrieb der <strong><u>gesamten</u></strong> Frauen- oder Männer<strong><u>abteilung</u></strong> eingestellt wurde.</p>
<p>Erklärungen des abgebenden/aufnehmenden Vereins bzgl. der <strong>Einstellung des Spielbetriebes</strong> werden erfahrungsgemäß nicht anerkannt.</p>
<p>Bei <strong>Vereinsauflösungen</strong> oder <strong>Einstellung des Spielbetriebes</strong> ist schließlich weiter zu beachten, dass die <strong>Abmeldung</strong> des Spielers <strong>vor</strong> der Vereinsauflösung bzw. Einstellung des Spielbetriebes, <strong>keinen Anspruch auf Wegfall der Wartefrist</strong> auslöst.</p>
<h4>Hintergrund:</h4>
<p>Der Wegfall der Wartefristen soll nur Spieler begünstigen, denen durch die <strong>Einstellung des Spielbetriebes</strong> bzw. die <strong>Vereinsauflösung</strong> eine Spielmöglichkeit im alten Verein völlig abhanden gekommen ist.</p>
<p>Nicht begünstigt werden sollen dagegen Spieler, die evtl. durch einen Massenaustritt erst die <strong>Einstellung des</strong> <strong>Spielbetriebes</strong> oder die <strong>Vereinsauflösung</strong> zumindest mit verursacht haben. Bei vorzeitiger Abmeldung von Spielern geht also der <strong>Bestandsschutz von Vereinen</strong> vor.</p>
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