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	<title>Manteltarifvertrag Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Kündigung in der Probezeit</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2017/04/kuendigung-des-arbeitnehmers-in-der-probezeit-und-vertragsgestaltung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Apr 2017 10:18:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung in der Probezeit]]></category>
		<category><![CDATA[Manteltarifvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kündigung in der Probezeit Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann ein unbefristet geschlossenes Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit, dies wiederum längstens für die Dauer von 6 Monaten, beiderseitig &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2017/04/kuendigung-des-arbeitnehmers-in-der-probezeit-und-vertragsgestaltung/">Kündigung in der Probezeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Kündigung in der Probezeit</h2>
<p>Gemäß <strong>§ 622 Abs. 3 BGB</strong> kann ein unbefristet geschlossenes Arbeitsverhältnis während der vereinbarten <strong>Probezeit</strong>, dies wiederum längstens für die Dauer von 6 Monaten, beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen <strong>gekündigt</strong> werden. Die <strong>Arbeitsvertragsparteien</strong> können aber auch schon während der <strong>Probezeit</strong> eine<strong> längere Kündigungsfrist</strong> vereinbaren. An dieser Ausgangssituation knüpft eine aktuelles <strong>Urteil</strong> des <strong>Bundesarbeitsgerichts ( BAG )</strong> vom <strong>23.03.2017</strong> –Aktenzeichen: <strong>6</strong> <strong>AZR 705/15</strong>&#8211; an:</p>
<h3><u>Der Fall:</u></h3>
<p>Der Kläger war ab April 2014 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. § 1 des Arbeitsvertrages bestimmte pauschal, dass sich <strong>Rechte und Pflichten</strong> der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis nach einem <strong>Manteltarifvertrag</strong> richten würden; dieser sah während der <strong>Probezeit</strong> besondere <strong>Kündigungsfristen</strong> vor. § 3 des Arbeitsvertrages bestimmte, dass die ersten <strong>6 Monate</strong> des Arbeitsverhältnisses als<strong> Probezeit</strong> gelten sollten. § 8 des Arbeitsvertrages bestimmte wiederum ohne jede Bezugnahme auf die §§ 1 oder 3, dass eine <strong>Kündigungsfrist</strong> von<strong> 6 Wochen</strong> zum <strong>Monatsende</strong> gelte.</p>
<p>Die Beklagte <strong>kündigte</strong> das Arbeitsverhältnis am 05. September 2014 und damit noch <strong>während der Probezeit</strong> zum 20. September 2014. Dem widersprach der Kläger unter Verweis auf die <strong>sechswöchige</strong> <strong>Kündigungsfrist</strong> des Arbeitsvertrages und begehrte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis erst zum 31. Oktober 2014 beendet worden sei. Während das <strong>Arbeitsgericht</strong> die Klage noch abwies, hatte die <strong>Berufung</strong> des Klägers bereits Erfolg. Das <strong>Landesarbeitsgericht</strong> <strong>Düsseldorf</strong> ( <strong>Urteil vom 07.10.2015 -7 Sa 495/15</strong>&#8211; ) änderte das erstinstanzliche Urteil ab und gab der Klage statt. Im nachfolgenden <strong>Revisionsverfahren</strong> bestätigte das<strong> BAG</strong> diese Entscheidung.</p>
<h3><u>Die Gründe:</u></h3>
<p>Der <strong>Arbeitnehmer</strong> ist bei Abschluss eines Arbeitsvertrages <strong>Verbraucher</strong> im Sinne von <strong>§ 13 BGB</strong>. Dies hat zur Folge, dass <strong>Arbeitsverträge</strong>, die von Arbeitgebern regelmäßig bei Begründung von Arbeitsverhältnissen verwendet werden, als <strong>Allgemeine Geschäftsbedingungen</strong> anzusehen sind und unklare Formulierungen zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender der <strong>Allgemeinen Geschäftsbedingungen</strong> gehen. In diese „Kerbe“ schlug auch noch einmal ganz eindeutig das <strong>BAG</strong>. Der streitgegenständliche Vertrag sei als <strong>Allgemeine Geschäftsbedingung</strong> anzusehen. Diese sei so <strong>auszulegen</strong>, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer verstehe. Dieser könne bei der vorliegenden <strong>Vertragsgestaltung</strong> nicht erkennen, dass neben der Regelung des § 8 des Vertrages zu den <strong>Kündigungsfristen</strong> dem Verweis auf einen <strong>Manteltarifvertrag</strong> und der Vereinbarung einer Probezeit auch eine B<strong>edeutung für Kündigungsfristen</strong> zukommen solle. Daher sei allein die <strong>vertragliche Bestimmung</strong> über die<strong> 6wöchige</strong> <strong>Kündigungsfrist</strong> maßgeblich, die wiederum auch für <strong>Kündigungen</strong> während der vereinbarten <strong>Probezeit</strong> gelte.</p>
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