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	<title>Führerscheinentzug Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>E-Roller und Trunkenheitsfahrt</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/01/e-roller-und-trunkenheitsfahrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jan 2022 15:44:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinentzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Führerscheinentzug und Trunkenheitsfahrt mit dem E-Roller/eScooter: E-Roller/eScooter sehen wie ein Roller und damit wie ein beliebtes Kinderspielzeug aus. Dies führt dazu, dass sie häufig als Fahrzeuge nicht ernst genommen &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/01/e-roller-und-trunkenheitsfahrt/">E-Roller und Trunkenheitsfahrt</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3><strong>Führerscheinentzug und Trunkenheitsfahrt mit dem E-Roller/eScooter:</strong></h3>
<p><strong>E-Roller/eScooter</strong> sehen wie ein Roller und damit wie ein beliebtes Kinderspielzeug aus. Dies führt dazu, dass sie häufig als<strong> Fahrzeuge</strong> nicht ernst genommen werden und daher häufig auch unter <strong>Alkoholeinfluss</strong> gefahren werden.</p>
<p>Die <strong>Trunkenheit im Verkehr</strong> ist gemäß <strong>§ 316 StGB</strong> strafbar. Die Tathandlung ist das<strong> Führen eines Fahrzeuges</strong> im öffentlichen Verkehr, obwohl der Täter infolge des Genusses <strong>alkoholischer Getränke</strong> oder <strong>anderer berauschender Mittel</strong> nicht in der Lage ist, das <strong>Fahrzeug sicher zu führen</strong>. Fahrzeuge in diesem Sinne sind u.a. <strong>Kraftfahrzeuge</strong> ( werden durch <strong>Motorkraft</strong> angetrieben ), wie Automobile, Krafträder, Schienenfahrzeuge, Motorschiffe und eben auch <strong>E-Roller/eScooter</strong>, denn diese haben ja einen <strong>Elektromotor</strong>. Natürlich können auch nicht durch Motorkraft angetriebene Fahrzeuge, wie z.B. Fahrräder, Tatwerkzeug sein, was aber hier nicht das Thema sein soll.</p>
<p>Kommt es vor diesem Hintergrund zu einem Schuldspruch wegen <strong>Trunkenheit im Verkehr</strong>, muss sich das Gericht auch mit der Frage der <strong>Entziehung der Fahrerlaubnis</strong> beschäftigen. Hier bestimmt <strong>§ 69 Abs. 1 StGB</strong>, dass jemandem, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er beim Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt wird, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er <strong>zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet</strong> ist. Weiterhin bestimmt<strong> § 69 Abs. 2 StGB</strong>, dass bei Vorliegen einer Trunkenheit im Verkehr der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist ( so genannte <strong>Katalogtat</strong> ).</p>
<p>Mithin scheint die Regelung des <strong>§ 69 Abs. 2 StGB</strong> auf einen sicheren <strong>Entzug der Fahrerlaubnis</strong> hinzudeuten. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Vielmehr nehmen die Gerichte gerade bei <strong>E-Rollern/eScootern</strong> eine sehr genaue <strong>Einzelfallbeurteilung</strong> vor. Hier zwei Beispiele aus dem Gerichtssprengel Dortmund:</p>
<h5><span style="text-decoration: underline;"><strong>Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.01.2020 ( <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20Dortmund&amp;Datum=21.01.2020&amp;Aktenzeichen=729%20Ds%20349%2F19" target="_blank" rel="noopener">Aktenzeichen: 729-DS-060 Js 513/19-349/19</a> ):</strong></span></h5>
<p><span style="text-decoration: underline;">Der Fall:</span> Der Täter befuhr am 08.09.2019 gegen 00:34 Uhr u.a. den <strong>Westenhellweg</strong>, eine <strong>Fußgängerzone</strong> in <strong>Dortmund</strong>. Er hatte bei einer <strong>Blutalkoholkonzentration</strong> von <strong>1,40 Promille</strong> <strong>keinerlei Ausfallerscheinungen</strong>. Zur Tatzeit herrschte auf dem Westenhellweg <strong>keinerlei Publikumsverkehr</strong>. Der Täter war bisher weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Weiterhin zeigte sich der Täter <strong>geständig und unrechtseinsichtig</strong>.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Argumentation des Gerichts:</span> Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die Regelung des § 69 Abs. 2 StGB bei dieser Fallkonstellation ausnahmsweise<strong> keine Indizwirkung</strong> entfalte. Vom Geschehen sei <strong>keinerlei Einfluss</strong> auf den <strong>fließenden Straßenverkehr</strong> ausgegangen. Wegen der Rollerfahrt zur <strong>verkehrsarmen Zeit</strong> habe es auch für Fußgänger nur eine <strong>geringe potentielle Gefährdung</strong> gegeben. Zusammen mit den vorstehend anderen dargestellten Umständen ergebe sich daher weder aus der <strong>Tat</strong> noch aus den <strong>Tatumständen</strong>, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Stattdessen sprach das Gericht ein 4monatiges <strong>Fahrverbot</strong> aus.</p>
<h5><span style="text-decoration: underline;"><strong>Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.02.2020 ( Aktenzeichen: 5 Qs 3/20 ):</strong></span></h5>
<p><span style="text-decoration: underline;">Der Fall:</span> Die Täterin fuhr am 07.12.2019 gegen 01:37 Uhr mit einem <strong>E-Roller</strong> im Bereich der R-Straße, wobei die Fahrt nach nicht widerlegter Einlassung der Beschuldigten eine<strong> maximale Strecke von 2,5 Metern</strong> umfasste. Dann stürzte die Täterin bei einer <strong>Blutalkoholkonzentration</strong> von <strong>1,86 Promille</strong>, wobei sie sich selber am Kinn verletzte. Zu einer <strong>Weiterfahrt kam es nicht</strong>. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten beschlagnahmten vor Ort den Führerschein. Die <strong>Staatsanwaltschaft Dortmund</strong> beantragte, der Täterin gemäß<strong> § 111 a Abs. 1 StPO</strong> die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Der Antrag wurde seitens des <strong>Amtsgerichts Dortmund</strong> abgelehnt. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft <strong>Beschwerde</strong> ein. Das <strong>Amtsgericht Dortmund</strong> half der Beschwerde nicht ab. Das<strong> Landgericht Dortmund</strong> wies die Beschwerde als unbegründet zurück.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Argumentation des Gerichts:</span> Die Voraussetzungen des <strong>§ 111 a StPO</strong> würden bei diesem Fall nicht vorliegen, weil <strong>keine dringenden Gründe</strong> für die Annahme vorliegen würden, dass das Gericht der Beschuldigten im Falle der Verurteilung die Fahrerlaubnis entziehen würde. Zwar begründe <strong>§ 69 Abs. 2 StGB</strong> eine <strong>Regelvermutung</strong> der Ungeeignetheit, diese könne aber <strong>widerlegt werden</strong>. Insoweit müssten Anhaltspunkte festgestellt werden, dass im konkreten Fall ein <strong>Ausnahmefall</strong> vorliege. Der Fall müsse sich hinsichtlich <strong>Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände</strong> vom <strong>Durchschnittsfall deutlich abheben</strong>. Vorliegend sei die Beschuldigte bis zum Sturz <strong>nur maximal 2,5 Meter gefahren</strong>. Danach habe sie trotz objektiv bestehender Möglichkeit von einer <strong>Weiterfahrt Abstand genommen</strong>. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte ihre Fahruntüchtigkeit erkannt habe, Dies könne positive Rückschlüsse auf ihre charakterliche Eignung zulassen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich einen <strong>E-Roller</strong> geführt habe, wobei diese üblicherweise <strong>nicht schneller als 20 km/h</strong> fahren würden und nur ein <strong>leichtes Gewicht</strong> hätten. Schließlich sei die <strong>Hemmschwelle</strong> ( Stichwort des Verfassers: <strong>kriminelle Energie</strong> ) einen<strong> E-Roller</strong> trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu führen, niedriger als bei einem Pkw. Diese Umstände würden es möglich erscheinen lassen, dass der zur Entscheidung berufene Tatrichter einen Ausnahmefall zu § 69 Abs. 2 StGB annehme.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Fazit:</span> Die <strong>Trunkenheitsfahrt</strong> im Sinne von<strong> § 316 StGB</strong> mit einem <strong>E-Roller/eScooter</strong> muss trotz der Regelvermutung des <strong>§ 69 Abs. 2 StGB</strong> nicht zwingend zu einer <strong>Entziehung der Fahrerlaubnis</strong> führen. Es bedarf hier einer <strong>genauen Einzelfallbewertung</strong>.</p>
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