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	<title>Fortbildungskosten Archive &#8211; Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</title>
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		<title>Ausbildungskosten Rückzahlungsklauseln</title>
		<link>https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/05/anforderungen-an-ausbildungskostenrueckzahlungsklauseln-in-arbeitsvertraegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Joachim Kerner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 May 2022 14:13:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungskostenrückzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Fortbildungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ausbildungskosten Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen Ausgangssituation: Arbeitgeber unterstützen gerade in Zeiten des Fachkräftemangels inzwischen häufig die berufliche Fortbildung ihrer Arbeitnehmer. Neben der Übernahme der Kursgebühren werden die Arbeitnehmer in der &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de/2022/05/anforderungen-an-ausbildungskostenrueckzahlungsklauseln-in-arbeitsvertraegen/">Ausbildungskosten Rückzahlungsklauseln</a> erschien zuerst auf <a href="https://rechtsanwalt-kerner.de">Kanzlei Joachim Kerner Dortmund</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Ausbildungskosten Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen</h3>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Ausgangssituation:</span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><strong>Arbeitgeber</strong> unterstützen gerade in Zeiten des <strong>Fachkräftemangels</strong> inzwischen häufig die <strong>berufliche Fortbildung</strong> ihrer <strong>Arbeitnehmer</strong>. Neben der <strong>Übernahme der Kursgebühren</strong> werden die Arbeitnehmer in der Regel unter Fortzahlung ihrer Bezüge <strong>freigestellt</strong>. Für beide Vertragsparteien eigentlich eine <strong>Win-Win-Situation</strong>! Der <strong>Arbeitnehmer</strong> erhält <strong>zusätzliche Qualifikationen</strong>, was ihn unverzichtbarer macht und damit zur <strong>Arbeitsplatzsicherheit</strong> beiträgt. Der Arbeitgeber kann mit <strong>qualifizierten Mitarbeitern</strong> seine Arbeitsziele besser erreichen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Nun will ein Arbeitgeber <strong>qualifizierte Mitarbeiter</strong> für sein Unternehmen haben und nicht etwa spezialisierte Fachkräfte für die Konkurrenz ausbilden. Er hofft also nach Abschluss von Ausbildung bzw. Weiterbildung auf eine gewisse <strong>Betriebstreue des Arbeitnehmers</strong>. Häufig wird versucht, diese Betriebstreue durch die Vereinbarung von <strong>Ausbildungskostenrückzahlungsklauseln</strong> zu erreichen.</span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Grundsätzliche Einschätzung solcher Klauseln:</span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Da entsprechende Klauseln<strong> regelmäßig</strong> in <strong>Individualarbeitsverträgen</strong> oder <strong>Zusatzvereinbarungen</strong> zu Arbeitsverträgen seitens der Arbeitgeber verwendet werden, handelt es sich um <strong>Allgemeine Geschäftsbedingungen</strong>. Die Klauseln müssen daher den strengen Regeln des <strong>AGB-Rechts ( §§ 307 ff BGB )</strong> im Hinblick auf <strong>Transparenz</strong> und <strong>Zumutbarkeit</strong> Stand halten. Ist dies nicht der Fall, ist die Rückzahlungsklausel <strong>insgesamt unwirksam</strong>.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Grundsätzlich sind <strong>Rückzahlungsklauseln</strong>, die den Arbeitnehmer an den Kosten seiner Ausbildung beteiligen, sofern er vor Ablauf gewisser Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, <strong>nicht grundsätzlich unzulässig</strong>. Aber es müssen <strong>gewisse Spielregeln</strong> eingehalten werden, damit die Klauseln nicht zu einer übermäßigen und damit dann unzulässigen Bindung des Arbeitnehmers führen. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Natürlich bedarf jeder Fall einer <strong>Einzelfallbetrachtung</strong>, das <strong>Bundesarbeitsgericht ( BAG )</strong> hat aber gewisse Richtwerte entwickelt:</span></p>
<ul>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;">1) Ausbildungsdauer mit Fortzahlung des Entgelts nicht mehr als 1 Monat: Bindung nur bis 6 Monate zulässig</span></li>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;">2) Ausbildungsdauer von bis zu 4 Monate: Bindungsdauer von bis zu 24 Monate</span></li>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;">3) Ausbildungsdauer 6 bis 12 Monate: Bindungsdauer von bis zu 36 Monaten möglich</span></li>
<li><span style="font-family: Times New Roman, serif;">4) Ausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren ohne Arbeitsleistung: Bindungsdauer von bis zu 5 Jahren denkbar</span></li>
</ul>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">( vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 18. Aufl., § 176, Rdnr. 30 )</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Allein die Berücksichtigung dieser Richtwerte der <strong>Rechtsprechung</strong> reicht zur Vereinbarung einer wirksamen Rückzahlungsklausel aber nicht aus. Die Klausel muss darüber hinaus klar machen, dass ein Rückzahlungsverlangen nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Eigenkündigung des Arbeitnehmers verursacht hat und darüber hinaus, wenn der <strong>Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig</strong> wird – sei es allgemein oder für die konkrete Arbeitsstelle.</span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Aktuelles Urteil des BAG vom 01.03.2022 ( 9 AZR 260/21 ):</span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Beklagte des vom <strong>BAG</strong> entschiedenen Fall war von Juni 2017 bis Januar 2020 als Altenpflegerin in einer Reha-Klinik angestellt. Sie absolvierte auf Kosten der nun klagenden Arbeitgeberin von Juni bis Anfang Dezember 2019 eine Ausbildung im Hinblick auf die Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden ( “Fachtherapeut Wunde ICW” ).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">In einem vor der Ausbildung geschlossenen<strong> Fortbildungsvertrag</strong> verpflichtete sich die Klägerin, die Kosten der Fortbildung in Höhe von 4.090 Euro ( zusammengesetzt aus <strong>Kursgebühren</strong> und <strong>bezahlte Freistellung</strong>) zu übernehmen. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug zu einer <strong>Bindungsfrist</strong> von sechs Monaten nach Lehrgangsende.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Wortwörtlich heißt es u.a. in § 3 des vorstehend angesprochenen Vertrages:</span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">&#8222;(2) Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden oder einer eigenen außerordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung oder aufgrund einer vom Arbeitgeber erklärten verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Bindungsfrist aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vom Arbeitgeber übernommenen Gesamtkosten an diesen zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht gilt auch im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen vom Arbeitnehmer veranlassten Aufhebungsvertrag. Für je einen vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung wird 1/6 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen.&#8220;</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Im November 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus <strong>gesundheitlichen Gründen</strong> zum 1. Februar 2020.<br />
Die Klägerin forderte die Beklagte nun mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 auf, die ihr entstandenen <strong>Fortbildungskosten anteilig</strong> mit einem Betrag in Höhe von 2.726,68 Euro zurückzuzahlen. ( 4.090 € &#8211; 2Monate/1363,33 € ). </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Beklagte verweigerte eine Zahlung, da die <strong>Rückzahlungsklausel</strong> sie <strong>unangemessen</strong> benachteilige. Schließlich könne sie<strong> unverschuldet</strong> ihre Tätigkeit nicht mehr weiter ausüben. Die arbeitgeberseitig nun erhobene <strong>Klage</strong> auf Rückzahlung hatte jedoch sowohl beim <strong>Arbeitsgericht</strong> als auch beim <strong>Landesarbeitsgericht</strong> keinen Erfolg ( vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 26.03.2021 &#8211; 8 Sa 412/20).</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die von der Klägerin eingelegte<strong> Revision</strong> zum <strong>Bundesarbeitsgericht</strong> hatte schließlich ebenfalls keinen Erfolg, da das<strong> BAG</strong> ebenfalls von einer <strong>Unwirksamkeit</strong> der Rückzahlungsklausel ausging. </span></p>
<h3><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Die Argumentation des BAG:</span></h3>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Das <strong>BAG</strong> begründete seine Entscheidung damit, dass eine Rückzahlungsklausel <strong>Fälle ausklammern müsse</strong>, in denen der <strong>Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse</strong> an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses haben könne. Das sei dann der Fall, wenn es dem <strong>Arbeitnehmer unverschuldet</strong> dauerhaft nicht möglich sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Verpflichte die Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer <strong>ausnahmslos</strong> auch <strong>ohne Verschulden</strong> zur Erstattung der Fortbildungskosten, falls er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündige, werde er damit im Sinne von<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html" target="_blank" rel="noopener"> <strong>§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</strong> </a>unangemessen <strong>benachteiligt</strong> und damit sei die <strong>Rückzahlungsklausel unwirksam</strong>. </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Sei es dem Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ohne sein Verschulden dauerhaft nicht möglich, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, wäre er bei Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel verpflichtet, sogar nach Ablauf des <strong>Entgeltfortzahlungszeitraums</strong> ohne Gegenleistung des Arbeitgebers am Arbeitsverhältnis festzuhalten, um die Rückzahlungspflicht abzuwenden.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;">Daran könne der Arbeitgeber <strong>kein rechtlich billigenswertes Interesse</strong> haben, auch wenn er die Fortbildung finanziert habe. Der Umstand, dass sich eine Investition in einen Arbeitnehmer wegen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit nicht amortisiere, sei &#8222;dem <strong>unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers</strong> zuzurechnen”.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
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